Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. AnwZ (B) 12/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1305

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[X.][X.] ([X.]) 12/05
vom 18. Oktober 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 18. Oktober 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festge-setzt.
Gründe:
[X.]

Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in [X.]. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes [X.].

als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Ober-stufenzentrum II in [X.]mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochen-stunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft 1 - 3 - nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des [X.] mit seinem Anwaltsberuf.

Der [X.] hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die An-tragsgegnerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdever-fahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004 als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe des Landes [X.]. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegne-rin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die [X.]eteiligten haben das ge-richtliche Verfahren für erledigt erklärt.
I[X.]

Durch die Rücknahme des [X.] hat sich die Hauptsache erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffas-sung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die [X.] aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage vor-aussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erle-digt hätte.

[X.] [X.] Ernemann Frelle-sen

Kieserling Wüllrich Hauger

Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - [X.] 17/02 -

Meta

AnwZ (B) 12/05

18.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. AnwZ (B) 12/05 (REWIS RS 2005, 1305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1305

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