Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. AnwZ (B) 1/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2276

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[X.][X.]([X.]) 1/06 vom 8. August 2006 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 8. August 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-gung vom 13. Oktober 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-ge [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 2 I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - [X.]([X.]) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entspre-chend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem 3 - 4 - bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom [X.] - [X.] 25/04 -

Meta

AnwZ (B) 1/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. AnwZ (B) 1/06 (REWIS RS 2006, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2276

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