Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 41/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 1156

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für betriebliche Fahrten mit dem privaten Kfz - Erwerbseinkommen - Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt - rechtliche Einheit mit hierauf bezogenen Erstattungsbescheiden - Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Zulässigkeit eines Grundurteils


Leitsatz

Vom pauschalen Fahrkostenersatz als Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind 0,10 Euro je Fahrkilometer abzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und nicht wertend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres [X.] für die [X.] vom 1.4.2015 bis 30.9.2016.

2

Der 1967 geborene und alleinstehende Kläger ist beim [X.] (im Folgenden Arbeitgeberin) als Mitarbeiter des [X.] im Fahrdienst mit schwankendem Einkommen beschäftigt und bezieht vom beklagten [X.] ergänzend Leistungen nach dem [X.] Das Erwerbseinkommen floss ihm jeweils im laufenden Monat zu. Seine Arbeitgeberin erstattete ihm aufgrund einer mündlichen Abrede für betriebliche Fahrten, die er während seiner Arbeitszeit durchführte, um von der Betriebsstätte oder einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort zu gelangen, einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Der [X.] wurde in den monatlichen Gehaltsabrechnungen als nicht sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerfrei ausgewiesen.

3

Nach vorläufigen Leistungsbewilligungen (zuletzt mit Bescheid vom 29.11.2015 für die [X.] vom 1.4.2015 bis 31.3.2016 und mit Bescheid vom 30.3.2016 für die [X.] vom 1.4. bis 30.9.2016) setzte der Beklagte den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen abzüglich 0,10 Euro je Fahrkilometer endgültig fest (abschließende Festsetzung für die [X.] vom 1.4.2015 bis 31.3.2016 mit Bescheid vom 13.12.2016; abschließende Festsetzung für die [X.] vom [X.] bis 30.9.2016 mit weiterem Bescheid vom 13.12.2016; zwei Widerspruchsbescheide vom [X.]). Zugleich wurde die Erstattung von Leistungen für die Monate April bis Juni 2015, August und September 2015 sowie November 2015 bis März 2016 in Höhe von insgesamt 498,82 Euro verlangt (weiterer Bescheid vom 13.12.2016; weiterer Widerspruchsbescheid vom [X.]) und für die Monate April bis September 2016 in Höhe von 297,75 Euro (vierter Bescheid vom 13.12.2016; vierter Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Während das [X.] die Klagen nach deren Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen und die Berufung zugelassen hat (Urteil vom [X.]), hat das L[X.] das Urteil des [X.] und die Bescheide vom 13.12.2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom [X.] insoweit aufgehoben, als "die Fahrkostenerstattungen durch den Arbeitgeber dem Kläger als Einkommen angerechnet werden", und den Beklagten verpflichtet, "dem Kläger Leistungen ohne Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen zu gewähren" (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] ua ausgeführt, bei der Fahrkostenerstattung handele es sich um Einkommen und weder um eine zweckbestimmte Leistung nach § 11a Abs 3 Satz 1 [X.]B II noch um Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als sog "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde. Der pauschal vereinbarte Aufwendungsersatz stehe dem Kläger zur freien Verfügung, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen seien. Bei der Fahrkostenerstattung handele es sich jedoch um eine Einkommensquelle, die unabhängig vom Erwerbseinkommen sei, denn die erzielten Einnahmen seien eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des privaten Fahrzeuges des [X.] an seine Arbeitgeberin. Zwar sei grundsätzlich nicht nur bei der Ermittlung der Einnahmen, sondern auch der diesen entgegenstehenden Aufwendungen für ein Kfz vom Monatsprinzip auszugehen. Dies führe hier indes zu einem nicht sachgerechten Ergebnis, weil einzelne Kosten nur gelegentlich anfielen. Daher sei im Wege der Schätzung ein monatlicher Durchschnittswert aller Aufwendungen zu bilden. Hierbei sei es sachgerecht, die Aufwendungen für das Kfz für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum in das Verhältnis zu den gefahrenen Kilometern zu setzen. Unter Berücksichtigung der Benzinkosten, der zeitanteiligen Kosten der [X.], der Kfz-Steuer, der Hauptuntersuchung, Reparaturen, der Erneuerung der Reifen, des Ölwechsels, Wartungen, wenngleich solche teilweise außerhalb des streitgegenständlichen [X.]raums gelegen hätten, sowie des Wertverlustes schätze man die Aufwendungen auf 0,31 Euro pro gefahrenem Kilometer. Daher überstiegen sie die erhaltene Fahrkostenerstattung.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11b [X.]B II. Beim [X.] handele es sich um eine Aufwandspauschale, die Arbeitsentgelt sei. Auch dürften Aufwendungen, die nicht in dem Monat der Berücksichtigung der jeweiligen Fahrkosten angefallen seien, nicht abgesetzt werden. Das L[X.] habe mit der [X.] zudem einen Betrag in seine Schätzung einbezogen, der bereits in den Grundfreibetrag eingestellt werde, die Versicherung also doppelt berücksichtigt. Weitere Positionen wie Wartung, Erneuerung der Reifen usw beträfen größtenteils nicht den streitgegenständlichen [X.]raum. Dies widerspreche dem Gedanken des § 6 Abs 1 Nr 3 [X.]-V, der nur für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen eine Durchschnittsberechnung vorsehe. Da der Kläger keinen Nachweis für die tatsächlichen Kosten der für die Arbeitgeberin zurückgelegten Kilometer erbringen könne, sei es sachgerecht, § 6 Abs 1 Nr 5 [X.]-V entsprechend anzuwenden.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2020 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2018 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dessen tatsächliche Feststellungen lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der [X.]läger im streitgegenständlichen [X.]raum einen Anspruch auf höheres [X.] unter Berücksichtigung höherer Absetzbeträge vom Einkommen hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen die vier Bescheide des Beklagten vom 13.12.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom [X.], mit denen er zum einen abschließend über den Leistungsanspruch des [X.] für die [X.] von April 2015 bis März 2016 und April 2016 bis September 2016 entschieden und zudem den vom [X.]läger zu erstattenden Betrag auf insgesamt 796,57 Euro festgesetzt hat.

2. Gegen diese Bescheide wendet sich der [X.]läger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), soweit das [X.]lagebegehren auf die Zahlung höherer als zunächst vorläufig und dann - in gleicher Höhe oder höher - abschließend festgestellter Leistungen zielt. Sind hingegen abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt festgestellt worden und wird die teilweise Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen verlangt, verfolgt der [X.]läger sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/16 R - juris Rd[X.]0 mwN), soweit auch bei einem vollen Erfolg des [X.] im vorliegenden Verfahren keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht kommen können, also ein weitergehender Zahlungsanspruch ausscheidet. Ist das [X.]lageziel auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet, soweit Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und wird zugleich die Feststellung höherer (als vorläufig bewilligter) endgültiger Leistungen verlangt, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG) statthafte [X.]lageart.

In allen [X.]onstellationen ist die [X.]lage zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit (zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2; zur Zulässigkeit des Grundurteils in Verfahren nach § 44 [X.] im Fall der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage in [X.] vom [X.] [X.] R - [X.], 20 = [X.]-3520 § 9 [X.], Rd[X.] 9 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der [X.]lage gefolgt wird (vgl nur [X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom Vortrag des [X.] kommen in jedem streitbefangenen Monat höhere Leistungen als abschließend festgestellt in Betracht.

Soweit der [X.]läger dieses [X.]lageziel aufgrund der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Sondersituation einer zunächst nur vorläufigen und sodann erst folgenden abschließenden Feststellung von Leistungen im Rahmen des § 40 Abs 2 [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I (für die [X.] vom 1.4.2015 bis zum [X.]) bzw § 41a Abs 3 Satz 1 [X.] für Teilzeiträume ggf nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen kann, steht dem die Regelung des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG nicht entgegen, die ihrem Wortlaut nach das Grundurteil lediglich bei einer auf eine Leistung in Geld gerichteten [X.]lage vorsieht. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung der Gerichte von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs wird auch in den genannten Fallkonstellationen erreicht (so zur kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei [X.]lage auf zuschussweise statt darlehensweiser Leistung [X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]6; vgl auch [X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.]-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1).

Soweit sich der [X.]läger auch gegen die [X.] vom 13.12.2016 wendet, bilden diese mit den Bescheiden über die abschließende Feststellung seines Leistungsanspruchs vom gleichen Tag eine rechtliche Einheit (vgl zu [X.]n nach vorausgehender Rücknahme der Bewilligung auf Grundlage der §§ 45, 48 [X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 221 = [X.]-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]8; zur Situation von Erstattung und vorläufiger Bewilligung auch [X.] vom 20.2.2020 - [X.] [X.] R - [X.], 64 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]4). Die aufeinander bezogenen Bescheide sind im Sinne einheitlicher Bescheide zur Höhe des [X.] in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten [X.]raum anzusehen. Anders als in der verfahrensrechtlichen Situation der isolierten Anfechtung nur des [X.] (insoweit das Grundurteil ablehnend [X.] vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R - [X.], 174 = [X.]-2600 § 96a [X.]) ist die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs mit der ggf erforderlichen Erstattung von Leistungen im Sinne einer logischen Einheit verknüpft. Die Erstattung von Leistungen folgt dem Ergebnis der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung und ist auch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht von der Frage der Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung zu trennen.

So hat es auch der [X.]läger verstanden, der sich gleichermaßen gegen jeden der [X.] wandte. Der Umstand, dass die Regelungen des § 328 Abs 3 Satz 2 [X.]I bzw § 41a Abs 3 bis 6 [X.] im Verhältnis zu §§ 45, 48 und 50 [X.] Sonderregelungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw Erstattung von Leistungen vorsehen, ist für die Frage der rechtlichen Einheit der einer Rücknahme oder Aufhebung bzw abschließenden Festsetzung einer Leistung logisch nachfolgenden Entscheidung über die (teilweise) Erstattung von Leistungen ohne Belang.

3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des [X.] auf abschließende Feststellung höheren [X.] sind für den [X.]raum vom 1.4.2015 bis zum [X.] § 40 Abs 2 [X.] (idF der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011, [X.]) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I (idF des [X.] vom [X.], [X.] 926). Ermächtigungsgrundlage der Erstattungsverfügung für diesen [X.]raum bildet § 40 Abs 2 [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I. Für den Leistungszeitraum von April bis September 2016 ist Rechtsgrundlage für die abschließende Entscheidung § 80 [X.] iVm § 41a Abs 3 Satz 1 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung des neunten Gesetzes zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824). Der Anwendbarkeit dieser Regelungen steht nicht entgegen, dass für die vorangegangene vorläufige Bewilligung noch altes Recht (§ 40 Abs 2 [X.] in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung iVm § 328 [X.]I) anzuwenden war ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 41a [X.] Rd[X.]7). Ermächtigungsgrundlage der Erstattungsverfügung für diesen [X.]raum ist § 41a Abs 6 Satz 3 [X.].

4. Materiell-rechtlich beurteilt sich der mit der [X.]lage verfolgte Anspruch auf höhere Leistungen des alleinstehenden [X.], der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], aber keinen [X.] erfüllte, für die [X.] vom 1.4.2015 bis [X.] nach § 19 iVm §§ 7 ff und 20 ff [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] - vom 28.7.2014 ([X.] 1306) und ab dem [X.] in der des Gesetzes vom [X.] (Geltungszeitraumprinzip, vgl [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

5. Der Senat vermag auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden, ob der [X.]läger im streitbefangenen [X.]raum einen Anspruch auf abschließende Feststellung höherer Leistungen hat. Der [X.] der Arbeitgeberin ist allerdings Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] (dazu a), das nicht nach § 11a [X.] von der Berücksichtigung ausgenommen ist (b). Auch vom [X.] sind die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Aufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] abzusetzen. Diese belaufen sich auf 0,10 Euro je Fahrkilometer, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung des [X.]es notwendig verbunden sind (c).

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des [X.] grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit [X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]3; siehe auch [X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.]E 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]8; [X.] vom 6.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.]6 Rd[X.]8; zuletzt etwa [X.] vom 17.2.2015 - [X.] [X.]G 1/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6). Dieser wertmäßige Zuwachs ist allerdings nur dann als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Deckung ihrer Bedarfe als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl nur [X.] vom 17.2.2015 - [X.] [X.]G 1/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8 mwN).

Neben dem sonstigen Erwerbseinkommen, das der [X.]läger aus seiner Tätigkeit erzielt, ist dies auch beim pauschalen [X.], der nach seinem Zufluss dem [X.]läger zur freien Verfügung steht, der Fall (vgl zu sog "Spesen" [X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 27/12 R - [X.]-4225 § 6 [X.] Rd[X.]7 ff; zur Fahrkostenerstattung auch [X.] Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2016 - L 19 AS 885/16 - juris Rd[X.]9; [X.] Sachsen-Anhalt vom [X.] - juris Rd[X.]5; [X.] in [X.]/Noftz [X.], [X.] § 11 Rd[X.]01, Stand Dezember 2019; [X.] in G[X.]-[X.], § 11 Rd[X.]46.1, Stand Mai 2020; Mues in [X.], [X.], § 11 Rd[X.]6, Stand November 2018; S. Schmidt in Eicher/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2021, § 11b Rd[X.]5). Der Qualifizierung des [X.]es als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bereites Mittel steht der Umstand, dass diesem Aufwendungen des [X.] für den Betrieb des [X.]fz vorangegangen sind, nicht entgegen. Anders als Einnahmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung von vornherein als reiner Durchlaufposten anzusehen sind, weil dem Empfänger trotz des Einkommenszuflusses kein wertmäßiger Zuwachs verbleibt (so zu Zahlungen aus einer Untervermietung [X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - juris Rd[X.]3; zum weitergeleiteten [X.]indergeld [X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 23/06 R - [X.]E 99, 262 = [X.]-3500 § 82 [X.], Rd[X.]0), steht dem [X.]läger die Verwendung des Aufwendungsersatzes nach der Zahlung durch die Arbeitgeberin frei. Weder verlangen vertragliche Verpflichtungen eine Weiterleitung an Dritte noch sehen normative Wertungen (wie beim [X.]indergeld) eine Zuordnung und Weiterleitung an Dritte vor.

Zutreffend hat der Beklagte außerdem für den Leistungszeitraum von April bis September 2016 bei seiner abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs 4 [X.] ein monatliches Durchschnittseinkommen unter Einschluss des [X.]es gebildet. Diese Form der Einkommensberechnung hat unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit zu erfolgen und erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]-4200 § 41a [X.] Rd[X.]8).

b) Der auf vertraglicher Abrede zwischen [X.]läger und Arbeitgeberin gezahlte [X.] ist - wie das sonstige Einkommen des [X.] - nicht nach § 11a [X.] von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Nach § 11a Abs 3 Satz 1 [X.] sind nach der seit 1.4.2011 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] (vom [X.], [X.] 2855) nur Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen. Darum handelt es sich bei dem auf vertraglicher Abrede zwischen [X.]läger und Arbeitgeberin gezahlten [X.] erkennbar nicht. Auch handelt es sich nicht um eine nach § 11a Abs 4 [X.] von der Berücksichtigung ausgenommene Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege, weil der [X.], wie ausgeführt, gerade aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung erbracht wird ([X.] vom 28.2.2013 - [X.] [X.] 12/11 R - [X.]E 113, 86 = [X.]-3500 § 84 [X.], Rd[X.]7; zur vergleichbaren Situation im Leistungserbringungsrecht [X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 27/18 R - [X.], 250 = [X.]-3500 § 84 [X.]; zuletzt [X.] vom 17.9.2020 - [X.] AS 3/20 R - [X.]-4200 § 11a [X.] Rd[X.]7). Aus dem gleichen Grund kommt § 11a Abs 5 [X.] nicht zur Anwendung, der nur Zuwendungen erfasst, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben.

c) Nicht abschließend entschieden werden kann jedoch, in welcher Höhe monatlich Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.] ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.] ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit - wie hier - mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt (§ 11b Abs 2 Satz 2 [X.]). Darüber hinaus sind nach § 11b Abs 3 Satz 1 und 2 [X.] vom Einkommen, das monatlich 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, weitere 20 % abzusetzen ([X.]). Wie für die Einnahmenseite ist dabei auch bei den Absetzungen vom sog [X.] auszugehen (vgl [X.] vom [X.] [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 11b [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 24.8.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.]-4200 § 11b [X.]0 Rd[X.]1).

(1) Anders als das [X.] meint, handelt es sich auch bei dem [X.] um Einkommen aus Erwerbstätigkeit ([X.] vom 14.3.2012 - [X.] AS 18/11 R - [X.]-4200 § 30 [X.]), denn auch der pauschale [X.] ist mit der konkreten Ausübung der Erwerbstätigkeit (hier: Fahrten zu den jeweiligen Einsatzstellen) verknüpft und ihm steht eine konkrete Arbeitsleistung gegenüber. Davon ist der Beklagte auch zutreffend ausgegangen.

(2) Ausgehend vom Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] kann allerdings nicht abschließend entschieden werden, ob die zu berücksichtigenden Absetzbeträge 100 Euro übersteigen.

(3) (Auch) vom [X.] sind die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]). Zur Ermittlung dieser Absetzbeträge für Wege zwischen Betriebsstätte und Einsatzort bzw zwischen verschiedenen Einsatzorten fehlt es an einer Regelung im [X.] oder in der [X.]-V.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "verbundenen notwendigen Ausgaben" kommt, anders als der Beklagte meint, eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht in Betracht. Danach sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] bei Benutzung eines [X.]fz für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit keine höheren notwendigen Ausgaben nachgewiesen werden. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, einen Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung dadurch zu setzen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 116, 86 = [X.]-4200 § 21 [X.]8, Rd[X.]9), dass eigentlich im System des [X.] der privaten Lebensführung zugeordnete Ausgaben für die Haltung und Nutzung eines [X.]fz wegen ihres Bezugs zur Erwerbstätigkeit (dennoch) als Abzugspositionen anerkannt werden (dazu unter 4). Die Situation des [X.], der mit seinem Privatwagen dienstliche Fahrten erledigt, ist damit nicht zu vergleichen.

(4) Auch eine Analogie zu § 3 Abs 7 [X.]-V scheidet aus, wonach bei Selbstständigen für betriebliche Fahrten, wird das [X.]fz überwiegend privat genutzt, das Einkommen um 0,10 Euro je Fahrkilometer als Ausgabe zu mindern ist, soweit nicht höhere Benzinkosten nachgewiesen werden. Die Regelung wurde mit der 1. ÄndVO zur [X.]-V vor dem Hintergrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung betrieblicher und privater Pkw-Nutzung und der Zuordnung der damit verbundenen Ausgaben von Selbstständigen eingeführt (vgl [X.], [X.]-V, § 3 Rd[X.] 66). Sie sollte zu einer klaren Zuordnung der Ausgaben in private und betriebliche Aufwendungen und damit zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führen (vgl Referentenentwurf vom [X.] zur [X.] zur Änderung der [X.]-V 2005 in [X.], [X.]-V, [X.], 166; Entwurf zur [X.] zur Änderung der [X.]-V 2008 vom 18.12.2008, [X.] 2780, unter A. und zu [X.] in [X.], [X.]-V, [X.], 184, 186). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vor diesem Hintergrund von vornherein auf den Personenkreis der selbstständig Tätigen begrenzt, zu denen der [X.]läger nicht zählt. Dass es sich bei den vom [X.]läger zurückgelegten Fahrten um "Betriebswege" handeln dürfte (vgl dazu nur [X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 7/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 66 Rd[X.]2) ist von der Frage der Vergleichbarkeit des von § 3 [X.]-V erfassten Personenkreises mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zu trennen.

(5) In welcher Höhe Ausgaben des [X.] für die Nutzung seines [X.] auf "Betriebswegen" mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, ist vielmehr in einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Systematik des [X.] zu beantworten. Danach genießt zwar ein angemessenes [X.]fz als Vermögensgegenstand bis zu einer bestimmten Wertgrenze Schutz (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]), zugleich aber erfasst nach der von [X.] wegen nicht zu beanstandenden Leitentscheidung des Gesetzgebers die Existenzsicherung nach dem [X.] nicht die [X.]osten für den Betrieb und die Unterhaltung eines Fahrzeugs, weshalb die mit seiner Nutzung einhergehenden Aufwendungen auch nicht im Regelbedarf Berücksichtigung finden (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]3/09 R - juris Rd[X.]6 ff zur Frage darlehensweiser Leistungen für eine [X.]fz-Reparatur bei einem Selbstständigen; [X.] vom 12.7.2012 - [X.] AS 153/11 R - [X.]E 111, 211 = [X.]-4200 § 20 [X.]7, Rd[X.] 72; [X.] vom 1.12.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] 79 Rd[X.]4; zur Anschaffung eines Pkw als privatem Vorgang [X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - [X.]E 123, 199 = [X.]-4200 § 11 [X.]0, Rd[X.]7; [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]-4200 § 20 [X.]2 = NJW 2010, 505, Rd[X.]79). Es obliegt der freien Entscheidung des Leistungsberechtigten, durch "Umschichtung" innerhalb des pauschalen Regelbedarfs die private Nutzung seines [X.]fz zu finanzieren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch, denn der [X.]läger hatte sein privates [X.]fz zur Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitsleistung (unabhängig von den Wegen von Wohn- zu Arbeitsort und zurück) einzusetzen, weil entsprechende Betriebsmittel nicht zur Verfügung standen. Es verblieb ihm die von der Herausnahme dieser [X.]osten aus dem Regelbedarf vorausgesetzte Freiheit, selbst zu entscheiden, wofür der pauschalierte Regelbedarf (oder das nicht bedarfsdeckende Einkommen) verwandt wird, gerade nicht.

Dies rechtfertigt es, über die in der [X.]-V geregelten Fälle hinaus aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert 0,10 Euro je gefahrenem [X.]ilometer auf einem "Betriebsweg" von dem [X.] abzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und damit nicht wertend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Zu berücksichtigen sind daher in jedem Fall die für die Fahrten aufgewandten Benzinkosten oder ggf auch Parkgebühren für das Abstellen des privaten Pkw bezogen auf den Monat der Fälligkeit der Aufwendung. Wie der Beklagte die Höhe dieser [X.]osten bei der abschließenden Festsetzung ermittelt bzw wie der [X.]läger diese nachzuweisen hat (vgl § 41a Abs 3 Satz 2 [X.]), brauchte hier nicht entschieden zu werden.

Die Übernahme der steuerrechtlichen Pauschale von 0,30 Euro nach § 9 Abs 1 Satz 3 [X.] Satz 2 EStG, die die Arbeitgeberin ihrer Zahlung zugrunde legt, scheidet bereits aufgrund der unterschiedlichen Systematik des Einkommensteuerrechts einerseits und des § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] andererseits ([X.] vom 19.6.2012 - [X.] AS 163/11 R - [X.]E 111, 89 = [X.]-4200 § 11 [X.]3, Rd[X.]9), aber auch wegen der systematischen Zuordnung der mit dem Erwerb und Erhalt eines [X.]fz verbundenen [X.]osten im [X.] aus. Vor diesem Hintergrund hat auch der Verordnungsgeber im Rahmen des § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V von der Übernahme der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 [X.] Satz 2 EStG abgesehen (vgl Begründung zum Entwurf zur [X.] zur Änderung der [X.]-V 2005 zu [X.]b in [X.], [X.]-V, [X.], 166).

6. Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das [X.] auch zu berücksichtigen haben, dass von dem nach Maßgabe dieser Entscheidung noch zu ermittelnden Gesamteinkommen des [X.] neben der in § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V vorgesehenen Pauschale von 30 Euro für private Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] auch der Beitrag zur [X.]fz-Haftpflichtversicherung abzusetzen ist (vgl grundlegend [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]6), ausgehend vom [X.] im [X.] für die [X.] bis zur Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V zum [X.] durch Gesetz vom [X.] allerdings auch nur in dem Monat seiner Fälligkeit (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]reikebohm/ Meßling/[X.], BeckO[X.] Sozialrecht, § 11b [X.] Rd[X.]1 mwN, Stand September 2021).

Das [X.] wird abschließend auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 41/20 R

11.11.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Chemnitz, 18. Januar 2018, Az: S 10 AS 1330/17, Urteil

§ 130 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 41a Abs 3 SGB 2, § 41a Abs 6 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 5 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 4 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 5 AlgIIV 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 41/20 R (REWIS RS 2021, 1156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1156

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