Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 236/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2811

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[X.]IM NAMEN DES [X.]OLKES URTEIL [X.] [X.]erkündet am: 18. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 304 Wird dasjenige Zwis[X.]henurteil über den Grund des Anspru[X.]hs, auf dem das Endurteil über den Betrag beruht, na[X.]h Erlass dieses Urteils re[X.]htskräftig auf-gehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspru[X.]hs bedürfte (Bestätigung von [X.], Urteil vom 20. Juli 2006 [X.], [X.], 3496, unter [X.]). ZPO § 286 B Für die dur[X.]h § 286 ZPO gebotene sorgfältige und kritis[X.]he Na[X.]hprüfung eines geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens dur[X.]h das Geri[X.]ht und zur Wahrung des Anspru[X.]hs der [X.]en auf ein re[X.]htsst[X.]tli[X.]hes [X.]erfahren und effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. [X.]. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten sein, dass der Sa[X.]hverständige tatsä[X.]hli[X.]he Umstände, die er mangels Erfah-rungswissens selbst erhoben und seinem Guta[X.]hten zugrunde gelegt hat, offen legt (im [X.] an [X.] 116, 47; [X.] 91, 176, 181 ff.; [X.], NJW 1997, 1909). Hat der Sa[X.]hverständige, der mit der Erstattung eines Guta[X.]htens zur Höhe eines dur[X.]h das S[X.]heitern geplanter Ges[X.]häfte in [X.] entgangenen Gewinns beauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwi[X.]klungen auf dem syri-s[X.]hen Markt für die betreffenden Produkte Gesprä[X.]he mit —Expertenfi in [X.] - 2 - geführt und die Ergebnisse dieser Gesprä[X.]he seinem Guta[X.]hten zugrunde ge-legt, setzt die [X.]erwertbarkeit des Guta[X.]htens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, wel[X.]he Fragen er gestellt hat und aufgrund wel[X.]her konkreten Umstände die jeweiligen Gesprä[X.]hspartner als Experten für die Beantwortung dieser Fragen anzusehen sind. Im Einzelfall kann darüber hinaus die Offenlegung der Namen der Gesprä[X.]hspartner geboten sein. Das gilt au[X.]h dann, [X.]n der Sa[X.]hver-ständige diesen Anonymität zugesi[X.]hert hat. [X.], Urteil vom 18. Juli 2007 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.]erhandlung vom 27. Juni 2007 dur[X.]h den [X.]orsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssa[X.]hen - des [X.] vom 27. Januar 2005 wegen der [X.] zurü[X.]kgewiesen worden ist. Auf die Berufung der [X.] zu 1 wird das vorbezei[X.]hnete Ur-teil des [X.] insoweit aufgehoben, als die [X.] abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen [X.]erhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren, an das [X.]. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Urteile im Übrigen wir-kungslos geworden sind, soweit zum Na[X.]hteil der [X.] er-kannt worden ist. [X.]on Re[X.]hts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Klägerin und die Re[X.]htsvorgängerin der [X.] zu 1, die [X.]

Werk GmbH (im Folgenden: [X.]), s[X.]hlossen am 22. De-zember 1994 einen "[X.]ertriebs- und Handelsvertretungs-[X.]ertrag", der die Kläge-rin zum auss[X.]hließli[X.]hen [X.]ertrieb von [X.] und tierärztli[X.]hen Produkten der [X.] in [X.] auf eigene Kosten bere[X.]htigte. Die na[X.]h syri-s[X.]hem Re[X.]ht erforderli[X.]he Registrierung der Produkte war Aufgabe der Kläge-rin; die [X.] hatte die dadur[X.]h entstehenden Kosten zu tragen und alle dafür erforderli[X.]hen Dokumente und Unterlagen zur [X.]erfügung zu stellen. Anstelle der zur [X.]

-Gruppe gehörenden T.

trat infolge von [X.] in dieser Gruppe zum 1. Juli 1996 die Beklagte zu 1, deren persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin die Beklagte zu 2 ist, in den [X.] ein. Die Klägerin erfuhr von der geplanten Umstrukturierung ("[X.]") spätestens im Februar 1996. Diese hatte zur Folge, dass die auf [X.]eran-lassung der Klägerin bereits dur[X.]h syris[X.]he Behörden erteilten Registrierungen für Produkte der [X.] gegenstandslos wurden. Bei einer Bespre[X.]hung im [X.] 1996 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1, dass die Klägerin versu[X.]hen sollte, in [X.] eine Umregistrierung der Produkte zu errei[X.]hen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwis[X.]hen den [X.]en ist streitig, ob die Beklagte zu 1 für [X.]erzögerungen verantwortli[X.]h ist, die im (Um-)Registrierungsverfahren eingetreten sind. 2 Am 5. November 1997 s[X.]hlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine als [X.]erglei[X.]h bezei[X.]hnete [X.]ereinbarung, in der die Klägerin unter anderem an-erkannte, der [X.] zu 1 einen Betrag von 424.012,87 DM zu s[X.]hulden, der in [X.] getilgt werden sollte. Das Re[X.]ht der Klägerin zur Aufre[X.]hnung mit [X.] Gegenforderungen glei[X.]h wel[X.]her Art sowie ein Zurü[X.]kbehaltungsre[X.]ht 3 - 5 - gegenüber dem vorgenannten Zahlungsanspru[X.]h wurden ausges[X.]hlossen. Die Klägerin behielt si[X.]h vor, S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen die [X.] unter anderem wegen angebli[X.]her [X.]erzögerungen im Zusammenhang mit der fusi-onsbedingten Registrierung geltend zu ma[X.]hen. Im Übrigen sollten mit dem Abs[X.]hluss und der Erfüllung des [X.]erglei[X.]hs sämtli[X.]he bestehenden und gegen-seitigen Ansprü[X.]he erledigt sein. Bis April 1998 leistete die Klägerin auf die anerkannte Forderung fünf [X.] à 10.000 DM; ans[X.]hließend stellte sie die Zahlungen ein. Mit S[X.]hreiben vom 15. April 1998 vertrat sie die Auffassung, die Ges[X.]häftsgrundlage für die [X.] vom 3. (ri[X.]htig: 5.) November 1997 sei wegen des [X.]erhaltens der [X.] entf[X.]. Hilfsweise erklärte die Klägerin die Anfe[X.]htung der [X.]. Des Weiteren re[X.]hnete sie mit S[X.]hadensersatzforderungen gegen den restli[X.]hen Zahlungsanspru[X.]h der [X.] zu 1 von 374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 kündigten beide [X.]en den [X.]ertriebs- und Handelsvertretungsver-trag fristlos. 4 Die Klägerin hat die [X.] auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt 5.202.548 DM (2.660.020,55 •) nebst Zinsen in Anspru[X.]h ge-nommen und außerdem die Feststellung weiterer S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten der [X.] begehrt. Die Beklagte zu 1 verlangt im Wege der Widerklage [X.] des Restbetrags von 374.012,87 DM (191.229,74 •) zuzügli[X.]h Zinsen. 5 Das [X.] hat dur[X.]h Grund- und Teilurteil vom 14. April 2000 fest-gestellt, dass der Klägerin dem Grunde na[X.]h S[X.]hadensersatz wegen entgan-genen Gewinns zustehe für importgenehmigte, ni[X.]ht ausnutzbare [X.]-Mengen ([X.]) sowie für geplante T.

-Mengen, die wegen ni[X.]ht vollzo-gener Registrierung ni[X.]ht mehr zum Importverfahren zugelassen wurden ([X.]I), allerdings bes[X.]hränkt auf den [X.]raum vom 1. Juli 1996 6 - 6 - bis zum 5. November 1997. Eine Ents[X.]heidung über den von der Klägerin gel-tend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen vergebli[X.]her Kosten für [X.] (S[X.]hadensposition [X.]) hat das [X.] vorbehalten. Im Übri-gen (S[X.]hadenspositionen I und [X.] für die [X.] na[X.]h dem 5. November 1997, S[X.]hadenspositionen [X.], [X.], [X.]I und [X.][X.] sowie [X.]) hat es die Klage abgewiesen, der Widerklage dagegen in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen geri[X.]htete Berufung der [X.] war erfolglos geblieben; auf die Berufung der Klägerin hatte das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h Urteil vom 19. Mai 2004 das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und unter anderem der Klägerin dem Grunde na[X.]h weitere S[X.]hadensersatzansprü[X.]he zuerkannt sowie hinsi[X.]htli[X.]h der Widerklage die Ents[X.]heidung des [X.]s aufgehoben und die Sa[X.]he an die erste Instanz zurü[X.]kverwiesen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Bes[X.]hwerde der [X.] gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 26. September 2006 ([X.] ZR 180/04) wegen [X.]erletzung des Anspru[X.]hs der [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör aufgehoben und die Sa[X.]he zur neuen [X.]erhand-lung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Inzwis[X.]hen hat das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h Urteil vom 27. Juni 2007 auf die Berufungen der [X.]en das Grund- und Teilurteil des [X.]s vom 14. April 2000 erneut teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert. Es hat jetzt die Klage dem Grunde na[X.]h für gere[X.]htfertigt erklärt, soweit die Klägerin gegen die [X.] als Gesamts[X.]huldner S[X.]häden wegen entgangenen Gewinns geltend ma[X.]ht, weil im einzelnen aufgelistete [X.]-Produkte in der [X.] zwis[X.]hen dem 1. Oktober 1998 bzw. dem 1. März 1999 und dem 31. Dezember 1999 von der Klägerin ni[X.]ht eingeführt und vermarktet werden konnten; im Übrigen hat es die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. So-weit die Klägerin auf die Widerklage der [X.] zu 1 zur Zahlung verurteilt 7 - 7 - worden war, hat es das erstinstanzli[X.]he Urteil aufgehoben und den Re[X.]htsstreit an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. 8 Im parallel dazu fortgesetzten Betragsverfahren hat die Klägerin auf der Grundlage des Urteils des [X.] vom 19. Mai 2004 ihre [X.] neu beziffert und ihre Leistungsklage auf insgesamt 9.628.402,68 • er-weitert. Das [X.] hat dur[X.]h 2. Teilurteil vom 27. Januar 2005 die Beklag-ten als Gesamts[X.]huldner verurteilt, an die Klägerin zu den Positionen Geflügel-vakzine und [X.]eterinärmedikamente (S[X.]hadenspositionen I und [X.]) für den [X.]-raum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 529.221,65 • (1.035.067,58 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage hin-si[X.]htli[X.]h der Positionen [X.] und [X.]eterinärmedikamente betreffend den [X.]raum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 abgewiesen. Die [X.] hat es wegen der Aufre[X.]hnung der Klägerin mit weitergehenden [X.] für diese Positionen und den genannten [X.]raum eben-falls abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufungen der [X.]en zu-rü[X.]kgewiesen, die Berufung der [X.] mit der Maßgabe, dass diese 5 % Zinsen aus 529.221,65 • erst seit dem 12. Mai 1998 zu zahlen haben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die [X.] in erster Linie die Feststellung, dass das Berufungsurteil wirkungslos geworden ist, soweit ihre Berufung gegen die der Klage stattgebende Ents[X.]heidung des [X.]s zurü[X.]kgewiesen worden ist; hilfsweise begehren sie die vollständige Abweisung der Klage zu den S[X.]hadenspositionen I und [X.] für den [X.]raum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997. Die Beklagte zu 1 verfolgt darüber hinaus ihren [X.] weiter. - 8 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] 9 Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit in der Revisionsinstanz no[X.]h von [X.], zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt: 10 Das [X.] habe der Klägerin zutreffend für [X.] und [X.]eterinärmedikamente in dem [X.]raum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in Höhe von 529.221,65 • zuerkannt. Für das Betragsverfahren sei gemäß § 318 ZPO von den Feststellungen im Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 auszugehen. Die [X.] hätten der Klägerin den Gewinn zu ersetzen, den diese bei Weiterführung des [X.]ertriebs- und Handelsvertretungs-[X.]ertrags bis zum [X.]-punkt der erstmals zulässigen ordentli[X.]hen Kündigung (31. Dezember 1999) erzielt hätte. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin wegen des aus der [X.] folgenden [X.]erlusts der Registrierungen keine bzw. jedenfalls [X.]iger [X.]-Waren in [X.] habe veräußern können und dass ihr dadur[X.]h zu erwartender Gewinn entgangen sei. Die Klägerin habe ihr Kontingent an zugelassenen Pro-dukten ni[X.]ht in vollem Umfang auss[X.]höpfen und zwe[X.]ks späteren [X.]erkaufs im-portieren können ([X.]). Infolge des We[X.]hsels des Namens des Herstellers und des daraus folgenden Erfordernisses der Um-(Neuregistrierung) hätten außerdem Produkte ni[X.]ht mehr eingeführt werden können, die [X.] hätten teilnehmen und als registrierte Produkte au[X.]h hätten zugelassen werden können ([X.]I). 11 Das [X.] habe zutreffend die Beweisaufnahme derart dur[X.]hge-führt, dass es nur den Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. H.

- unter weiterer Hinzuziehung des Diplom-Kaufmanns O. S. - mit der Ermittlung des 12 - 9 - entgangenen Gewinns betraut habe, ohne Zeugen dazu zu vernehmen oder weitere Sa[X.]hverständige zu beauftragen. Die dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen Prof. [X.]gewählte Methode für die Ermittlung des entgangenen Ge-winns - er habe unter anderem in [X.] etwa se[X.]hzig von ihm ausgewählte Personen befragt -, begegne keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken. Der Sa[X.]hver-ständige habe na[X.]hvollziehbar und unter Offenlegung seiner Methodik sowie der Herkunft der Quellen angegeben, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt sei. Er habe ferner ausführli[X.]h und überzeugend dargelegt, dass es aufgrund der in [X.] herrs[X.]henden [X.]erhältnisse ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewesen wäre, aus-s[X.]hließli[X.]h auf offizielle amtli[X.]he Quellen und Statistiken zurü[X.]kzugreifen. Es sei au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Sa[X.]hverständige seine Erhebungen in [X.] dur[X.]hgeführt habe. Eine Erhebung, zu wel[X.]hen Preisen die Klägerin ihre Ware an in [X.] ansässige Großhändler verkauft hätte, könne Erfolg verspre-[X.]hend nur vor Ort dur[X.]hgeführt werden. Eine Überprüfung der gefundenen Er-gebnisse anhand und unter Heranziehung der bei der Klägerin vorhandenen Daten s[X.]heide aus, weil diese Dateien ihrerseits einer unabhängigen Prüfung dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen hätten unterzogen werden sollen. Es sei ausrei[X.]hend, dass das [X.] seine Überzeugungsbildung einzig auf die s[X.]hriftli[X.]hen und mündli[X.]hen Ausführungen des [X.] gestützt habe, der [X.]ernehmung von Zeugen bedürfe es zur Ermittlung des entgangenen Gewinns ni[X.]ht. Der Sa[X.]hverständige habe ausgeführt, dass er den von ihm befragten Personen zugesagt habe, deren Namen ni[X.]ht preis-zugeben, weil er andernfalls keine Informationen erhalten hätte, und dass er ihnen die Anonymität der Datenerfassung zugesi[X.]hert habe. Na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] (NJW 1995, 40, 41) seien Abstri[X.]he am Offenlegungsanspru[X.]h der [X.]en gere[X.]htfertigt, [X.]n das S[X.]hweigen des Sa[X.]hverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruhe und die Ni[X.]ht-verwertung eines Guta[X.]htens zum materiellen [X.] eines Beteiligten 13 - 10 - führen würde. Das Geri[X.]ht könne daher im Interesse einer beweisbelasteten [X.] geringere Anforderungen an die Offenlegung dur[X.]h den [X.] stellen, [X.]n die von diesem dafür vorgebra[X.]hten Gründe hinrei[X.]hend ge-wi[X.]htig seien. Dafür rei[X.]he zwar allein der Umstand, dass Dritte eine Bekannt-gabe von Tatsa[X.]hen aus ihrer Privatsphäre ni[X.]ht wüns[X.]hten und si[X.]h der Sa[X.]h-verständige daran gebunden fühle, ni[X.]ht aus. Soweit aber eine vollständige Of-fenlegung von Tatsa[X.]hen aus anerkennenswerten Gründen [X.] und auf eine [X.]erwertung des Guta[X.]htens aus überwiegenden Interessen der beweis-pfli[X.]htigen [X.] denno[X.]h ni[X.]ht verzi[X.]htet werden könne, müsse das Geri[X.]ht versu[X.]hen, si[X.]h Gewissheit zu vers[X.]haffen, in wel[X.]her Weise der [X.] seine Daten erhoben habe. Dies könne für die ri[X.]hterli[X.]he Überzeugungs-bildung ausrei[X.]hen. So liege der Fall hier. Die [X.]en hätten zudem - ohne dass es ents[X.]heidend darauf ankomme - vor Beginn der Beweisaufnahme auf eine ihnen angebotene Begleitung des Sa[X.]hverständigen verzi[X.]htet. Im Übrigen sei die Situation verglei[X.]hbar mit einer empiris[X.]hen Erfassung in [X.], bei der si[X.]h der Sa[X.]hverständige in wel[X.]her Form au[X.]h immer Kenntnisse über den Markt vers[X.]haffe und das gefundene Ergebnis dem Geri[X.]ht mitteile. [X.]. Die Revision hat Erfolg. 14 1. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der [X.] gegen ihre [X.]erurteilung zur Zahlung von 529.221,65 • nebst Zinsen zurü[X.]kgewiesen hat, ist sein Urteil - unabhängig von dem Re[X.]htsmittel der [X.] - dadur[X.]h wir-kungslos geworden, dass der Senat dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 26. September 2006 das zugrunde liegende, im [X.]erfahren über den Grund ergangene Berufungsur-teil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat. Dasselbe gilt für das erstinstanzli[X.]he 15 - 11 - Urteil vom 27. Januar 2005, soweit die [X.] dadur[X.]h zur Zahlung verurteilt worden sind. 16 a) Wird das Zwis[X.]henurteil über den Grund des Anspru[X.]hs na[X.]h Erlass des [X.] über den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, [X.]n es re[X.]htskräftig geworden ist, seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspru[X.]hs bedürfte. Die Aufre[X.]hterhaltung des Grundurteils stellt eine auflösende Bedingung für das Endurteil dar ([X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.], 3496, unter [X.]; [X.]/Musielak, 2. Aufl., § 304 Rdnr. 35; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessre[X.]ht, 16. Aufl., § 59 Rdnr. 68; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 304 Rdnr. 55; [X.]/ [X.]ollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 27). b) Dem Eintritt der Wirkungslosigkeit der im [X.] in dem oben genannten Umfang steht ni[X.]ht entgegen, dass der Senat dur[X.]h seinen Bes[X.]hluss vom 26. September 2006 nur das Berufungsur-teil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat, das in erster Instanz ergangene [X.] vom 14. April 2000 davon dagegen unberührt geblieben und bisher [X.] ni[X.]ht re[X.]htskräftig abgeändert worden ist. Allein das Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 und ni[X.]ht das Grundurteil des [X.]s (oder das inzwis[X.]hen im [X.]erfahren über den Grund ergangene zweite Berufungsurteil vom 27. Juni 2007) ist dasjenige Urteil, von dessen Fortbestand die im [X.] erster und zweiter Instanz, soweit sie die [X.] [X.], inhaltli[X.]h - im Sinne einer Bedingung - abhängen. 17 Dabei kann offen bleiben, ob aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit, insbe-sondere im Hinbli[X.]k auf das Ob und den Umfang der (weiteren) [X.]ollstre[X.]kbar-keit des [X.], eine rein formelle Betra[X.]htungsweise angezeigt ist und die Wirksamkeit des [X.] stets ohne weiteres entfällt, [X.]n das im [X.] - 12 - zenzug vor seinem Erlass zuletzt zum Grund ergangene Urteil, hier das Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004, re[X.]htskräftig aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall beziehen si[X.]h die im Betragsverfahren ergangenen Ents[X.]heidungen au[X.]h materiell auss[X.]hließli[X.]h auf dieses Urteil. 19 Das Berufungsgeri[X.]ht hat in seinem hier angefo[X.]htenen Endurteil im [X.] für den Grund des Anspru[X.]hs ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug genommen auf die eigenen Ausführungen im Urteil vom 19. Mai 2004. Bestandteil dieser Ausführungen ist die Konkretisierung der Pfli[X.]htverletzung, die die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin begangen haben soll. In diesem Punkt unters[X.]heidet si[X.]h das Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 von dem Grundurteil erster Instanz, au[X.]h [X.]n es die dagegen geri[X.]htete Berufung der [X.] im Ergebnis zu-rü[X.]kgewiesen hat. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts bes[X.]hränkte die aus dem [X.]ertriebs- und Handelsvertretungs-[X.]ertrag folgende [X.] der [X.] zu 1 gegenüber der Klägerin ni[X.]ht die unternehmeri-s[X.]he Freiheit der [X.] zu 1, eine Fusion dur[X.]hzuführen, sondern verlangte ledigli[X.]h von dieser, im Rahmen ihrer Ents[X.]heidung auf die bere[X.]htigten Inte-ressen der Klägerin Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen und si[X.]h sofort und umfassend zu bemühen, die [X.]oraussetzungen für einen reibungslosen Übergang au[X.]h in [X.] zu s[X.]haffen. Das [X.] hat dagegen in seinem Grundurteil vom 14. April 2000 die zum S[X.]hadensersatz führende Pfli[X.]htverletzung der [X.] zu 1 bereits darin gesehen, dass sie ohne zwingenden Grund die "Fusion" nebst Umfirmie-rung herbeigeführt habe, ohne dabei die bere[X.]htigten ges[X.]häftli[X.]hen Interessen der Klägerin zu berü[X.]ksi[X.]htigen, insbesondere ohne der Klägerin eine ausrei-[X.]hende "[X.]orlaufzeit" einzuräumen im Hinbli[X.]k auf die dadur[X.]h erforderli[X.]hen Neu- bzw. Umregistrierungen. Eine dahingehende [X.]erpfli[X.]htung der Klägerin hat das Berufungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 19. Mai 2004 - zu Re[X.]ht ([X.] - 13 - natsbes[X.]hluss vom 26. September 2006, [X.]O, unter [X.] 1) - verneint. Dieses Ur-teil lag bei Erlass des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils im Betragsverfahren bereits vor und ist vom [X.] bei seiner Ents[X.]heidung au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt worden, so dass au[X.]h letzteres auf den Annahmen zum Grund beruht, die das Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004 enthält. 21 Das zweite Berufungsurteil im [X.]erfahren über den Grund vom 27. Juni 2007 s[X.]heidet als Bezugspunkt der Ents[X.]heidungen im Betragsverfahren s[X.]hon deshalb aus, weil es der Klägerin S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen entgange-nen Gewinns dem Grunde na[X.]h nur für andere [X.]räume zuerkennt, als sie Gegenstand des [X.] waren. 2. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der [X.] zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurü[X.]kgewiesen hat, handelt es si[X.]h bei dem angefo[X.]htenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO). 22 Seine Wirksamkeit ist dur[X.]h die Aufhebung des Urteils vom 19. Mai 2004 ni[X.]ht berührt worden, weil es si[X.]h bezügli[X.]h der Widerklage ni[X.]ht um ein Urteil im Betragsverfahren handelt, dem ein Zwis[X.]henurteil über den Grund des [X.] vorausgegangen ist, sondern das Berufungsgeri[X.]ht - ebenso wie zuvor das [X.] - zuglei[X.]h über Grund und Höhe des mit der Widerklage gel-tend gema[X.]hten Anspru[X.]hs ents[X.]hieden hat. 23 Es kann offen bleiben, ob das Berufungsurteil zur Widerklage s[X.]hon deshalb re[X.]htsfehlerhaft ist, weil sowohl das [X.] - na[X.]hdem das [X.] dur[X.]h sein Urteil vom 19. Mai 2004 den Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h der Widerklage an das [X.] zurü[X.]kverwiesen hatte - als au[X.]h das [X.] über die Widerklage ents[X.]hieden haben, während no[X.]h die Be-s[X.]hwerde der [X.] gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004 beim Senat anhängig war. 24 - 14 - Na[X.]hdem das jetzt angefo[X.]htene Endurteil, wie oben (unter 1) ausge-führt, hinsi[X.]htli[X.]h der Klage teilweise wirkungslos geworden ist, stellt es si[X.]h bezügli[X.]h der Widerklage jedenfalls als ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO) dar. Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, [X.]n die Ents[X.]heidung unabhängig da-von ist, wie das S[X.]hlussurteil über den no[X.]h anhängigen Teil des Re[X.]htsstreits ents[X.]heidet, die Gefahr widersprü[X.]hli[X.]her Ents[X.]heidungen im Teilurteil und im S[X.]hlussurteil also ausges[X.]hlossen ist (st. Rspr. des [X.]; betref-fend Klage und Widerklage Urteil vom 19. April 2000 - X[X.] ZR 334/97, [X.], 2512, unter I). Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe gegenüber dem damit geltend gema[X.]hten, als sol[X.]hen unstreitigen Anspru[X.]h der [X.] zu 1 mit einem Teil des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs aufgere[X.]hnet, den sie im Übrigen mit ihrer Klage verfolge. Sowohl für die Ents[X.]heidung über die Klage als au[X.]h für diejenige über die Widerklage kommt es demna[X.]h darauf an, ob der Klägerin ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegenüber den [X.] zusteht und ob und in wel[X.]hem Umfang sie damit trotz des in dem [X.]erglei[X.]h vom 5. November 1997 vereinbarten Aufre[X.]hnungsverbots wirksam gegenüber der Widerklageforderung der [X.] zu 1 aufgere[X.]hnet hat. 25 [X.]. Das Berufungsurteil kann dana[X.]h keinen Bestand haben, soweit zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt worden ist. 26 1. Soweit es die Widerklage betrifft, ist es auf die Revision der [X.] zu 1 aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung kann der [X.] selbst ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO); er verweist den Re[X.]htsstreit inso-weit anstelle des Berufungsgeri[X.]hts gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 27 - 15 - ZPO an das [X.] zurü[X.]k (vgl. zu § 540 ZPO aF [X.], Urteil vom 4. November 2002 Œ [X.] ZR 287/01, [X.], 563, unter 2). Au[X.]h bei der erst-instanzli[X.]hen Ents[X.]heidung zur Widerklage handelt es si[X.]h nunmehr um ein entgegen den [X.]oraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil. Für das Urteil des [X.]s gilt insofern wegen der na[X.]hträgli[X.]h eingetretenen teil-weisen Wirkungslosigkeit dieses Urteils (siehe oben unter [X.] 1) ni[X.]hts anderes als für das Berufungsurteil zur Widerklage (siehe oben unter [X.] 2). Eine [X.] ist geboten, weil über die Widerklage na[X.]h dem derzeitigen Sa[X.]h- und Streitstand erst ents[X.]hieden werden kann, [X.]n [X.], in wel[X.]her Höhe der Klägerin der von ihr teils mit der Klage und teils im Wege der Aufre[X.]hnung gegenüber der Widerklage geltend gema[X.]hte [X.] zusteht. Darüber wird - na[X.]h § 304 Abs. 2 ZPO grundsätz-li[X.]h erst na[X.]h Re[X.]htskraft des Grundurteils (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 304 Rdnr. 29) - erneut das [X.] zu befinden haben, na[X.]hdem die im Betragsverfahren zur Klage ergangenen Ents[X.]heidungen der [X.]orinstanzen, so-weit sie die [X.] bes[X.]hweren, wirkungslos geworden sind. Letzteres war ledigli[X.]h deklaratoris[X.]h festzustellen. 2. Für das weitere [X.]erfahren geben die Ausführungen des Berufungsge-ri[X.]hts zur Höhe des der Klägerin entgangenen Gewinns für den Fall, dass es darauf na[X.]h re[X.]htskräftigem Abs[X.]hluss des [X.]erfahrens über den Grund no[X.]h ankommen sollte, Anlass zu folgenden Hinweisen: Das Berufungsgeri[X.]ht stützt seine Feststellungen zur S[X.]hadenshöhe auf das Guta[X.]hten des [X.] Prof. [X.] . Dagegen bestehen Bedenken. 28 a) Das Geri[X.]ht darf grundsätzli[X.]h die Ri[X.]htigkeit bestrittener Tatsa[X.]hen ni[X.]ht ohne eine eigene Prüfung bejahen (§ 286 ZPO). Dabei handelt es si[X.]h um eine für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz in bürger-li[X.]hen Re[X.]htsstreitigkeiten unerlässli[X.]he [X.]erfahrensregel. Ohne eine sol[X.]he 29 - 16 - Prüfung fehlt es an einer dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip genügenden [X.] ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, [X.]ersR 2000, 214, unter [X.] 1 a; Bes[X.]hluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, unter [X.] 1 a). 30 Soweit das Geri[X.]ht si[X.]h bei der Tatsa[X.]henfeststellung auf ein Sa[X.]hver-ständigenguta[X.]hten stützt, muss es dieses sorgfältig und kritis[X.]h würdigen ([X.] 116, 47, 58; [X.], Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.]I ZR 408/99, NJW 2001, 1787, unter [X.] 2). Muss si[X.]h der Sa[X.]hverständige zur Erstattung seines Guta[X.]htens zunä[X.]hst Kenntnisse vers[X.]haffen, die die anzu[X.]dende Sa[X.]hkun-de selbst betreffen, ist dies zwar vom [X.] umfasst ([X.]/[X.], [X.]O, § 402 Rdnr. 5d); au[X.]h diese sogenannten Befundtatsa[X.]hen hat das [X.] jedo[X.]h na[X.]hzuprüfen, [X.]n sie bestritten sind. Zudem muss den [X.]en die Mögli[X.]hkeit gegeben werden, an der Prüfung mitzuwirken. Das gebietet de-ren aus Art. 2 Abs. 1 GG in [X.]erbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgender Anspru[X.]h auf ein re[X.]htst[X.]tli[X.]hes [X.]erfahren und auf ef-fektiven Re[X.]htss[X.]hutz ([X.] 91, 176, 181 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. April 1997 - 1 BvR 587/95, NJW 1997, 1909, unter [X.] 1 a). b) Für die erforderli[X.]he Na[X.]hprüfung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens kann deshalb die Kenntnis der einzelnen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände, die der Sa[X.]hverständige selbst erhoben und seinem Guta[X.]hten zugrunde gelegt hat, unentbehrli[X.]h sein. In einem sol[X.]hen Fall ist regelmäßig die Offenlegung dieser Tatsa[X.]hen dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen geboten ([X.] 91, 176, 182; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. April 1997, [X.]O). Ob und inwieweit das Geri[X.]ht und die [X.]erfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsa[X.]hen, die ein Sa[X.]hverständiger seinem Guta[X.]hten zugrunde gelegt hat, für eine kritis[X.]he Würdigung des Gut-a[X.]htens tatsä[X.]hli[X.]h benötigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] ([X.]O) ist grundsätzli[X.]h die [X.] - 17 - rung na[X.]h einer eigenen Überprüfung dur[X.]h die Beteiligten umso bere[X.]htigter, je [X.]iger das Guta[X.]hten auf dem Erfahrungswissen des Sa[X.]hverständigen und je mehr es auf einzelnen konkreten Befundtatsa[X.]hen aufbaut. 32 [X.]) Letzteres war hier in erhebli[X.]hem Umfang der Fall. Der [X.] hat sein Guta[X.]hten ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h auf amtli[X.]hes Daten- und Informa-tionsmaterial gestützt, weil dieses na[X.]h seiner Darstellung zum einen —[X.] und zum anderen, soweit vorhanden, mit so großen Fehlern behaftet ist, dass es entweder ni[X.]ht oder erst na[X.]h Bearbeitung und sa[X.]hgere[X.]hter Aufbe-reitung ver[X.]det werden kann. Ähnli[X.]he Defizite sind na[X.]h den Angaben des Sa[X.]hverständigen im Berei[X.]h der wirts[X.]haftsnahen [X.] Institutionen [X.] der st[X.]tli[X.]hen und halbst[X.]tli[X.]hen Ämter (Industrie- und Handelskammern, Wirts[X.]haftsverbände, Zollbehörden, Wirts[X.]hafts- und Fa[X.]habteilungen der Mi-nisterien usw.) zu konstatieren, die bei der Bes[X.]haffung halbamtli[X.]her [X.] Daten und anderer wi[X.]htiger Informationen behilfli[X.]h sein könnten. Er hat deshalb zur Bewertung des Marktvolumens, der Absetzbarkeit der Produkte und der Marktbedeutung der Klägerin für die einzelnen Produkte, die diese ver-trieben hat bzw. hat vertreiben wollen, sogenannte Expertengesprä[X.]he geführt. Dafür hat er insgesamt etwa 60 Gesprä[X.]hspartner aus vers[X.]hiedenen [X.] ausgewählt: Repräsentanten der [X.] Agrarverwaltung, insbe-sondere der zentralen Tiergesundheitsbehörde in [X.]; [X.]ertreter relevan-ter [X.]erbände ([X.]erband syris[X.]her Geflügelzü[X.]hter) und halbst[X.]tli[X.]her Institutio-nen (Landwirts[X.]haftskammer); [X.]eterinärmediziner in freier Anstellung oder in selbständiger Tätigkeit bzw. als Beamte des [X.] St[X.]tes; eins[X.]hlägig ausgewiesene Agraringenieure bzw. Tierzu[X.]htexperten; Abteilungsleiter der [X.] Zollbehörden sowie private Zollagenten; Inhaber von privaten sowie Leiter von st[X.]tli[X.]hen Tierzu[X.]htbetrieben; [X.]ertreter von Groß- und Einzelhan-delsbetrieben für [X.]eterinärprodukte sowie Agenten von Importfirmen für [X.]. - 18 - [X.]) Zur Na[X.]hprüfung der von den Experten erteilten Auskünfte und zur Überprüfung, ob die Auskünfte zutreffend und s[X.]hlüssig in das Guta[X.]hten [X.] sind, hätte es sowohl für das Geri[X.]ht als au[X.]h für die [X.]en [X.] Angaben dazu bedurft, wel[X.]he Tätigkeit die befragten Experten ausüben, ob und warum es si[X.]h also tatsä[X.]hli[X.]h um Experten handelt, was sie von dem Sa[X.]hverständigen konkret gefragt worden sind und wie ihre Antwort lautete. Entspre[X.]hende Angaben sind von den [X.], wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, wiederholt gefordert worden. Der insoweit grundsätzli[X.]h beste-hende Offenlegungsanspru[X.]h der [X.]en wird au[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in Zweifel gezogen. Der Sa[X.]hverständige war jedo[X.]h unter Hinweis auf die den Experten von ihm zugesi[X.]herte Anonymität ni[X.]ht bereit, entspre[X.]hende An-gaben zu ma[X.]hen. 33 [X.][X.]) Bere[X.]htigt ist zumindest teilweise au[X.]h die Rüge der Revision, dass in diesem Sonderfall jedenfalls bei einigen der befragten Experten für eine Na[X.]hprüfung des Guta[X.]htens über die oben genannten Angaben hinaus die Namen der Experten von Bedeutung sein können. Der Sa[X.]hverständige hat unter anderem [X.]ertreter von Groß- und Einzelhandelsbetrieben für [X.]eterinär-produkte sowie Agenten von Importfirmen für Tiermedikamente befragt. Dabei kann es si[X.]h einerseits um Konkurrenten der Klägerin handeln; andererseits kann der Sa[X.]hverständige au[X.]h Personen befragt haben, die "dem Lager" der Klägerin zuzure[X.]hnen sind. Daraus kann si[X.]h eine unters[X.]hiedli[X.]he Si[X.]htweise und ein Eigeninteresse der Experten an einer bestimmten Beantwortung der Beweisfrage ergeben, die bei der Bewertung ihrer Auskünfte zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. 34 Offen gelegt hat der Sa[X.]hverständige insoweit nur eine Befragung des Partnerunternehmens der Klägerin in [X.] A. . Soweit si[X.]h bei den [X.] von ihm befragten Experten aus Angaben zu deren jeweiliger Tätigkeit 35 - 19 - und zu den Umständen, aus denen si[X.]h ihre Experteneigens[X.]haft ergibt, ni[X.]ht ableiten lässt, ob sie im [X.]erhältnis zur Klägerin "neutral" sind oder auf wel[X.]her Seite sie stehen, kann es im Hinbli[X.]k auf diese Personen aus re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Gründen geboten sein, dass der Sa[X.]hverständige sie namhaft ma[X.]ht. Das gilt um so mehr, als na[X.]h den Angaben des Sa[X.]hverständigen gerade sol[X.]he Per-sonen, die Kontakte zu beiden [X.]en haben, nur bei Wahrung ihrer Anonymi-tät zu Auskünften gegenüber dem Sa[X.]hverständigen bereit waren. [X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, im vorliegenden Fall seien Ab-stri[X.]he am Offenlegungsanspru[X.]h der [X.]en gere[X.]htfertigt, weil das S[X.]hwei-gen des Sa[X.]hverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruhe und auf eine [X.]erwertung des Guta[X.]htens aus überwiegenden Interessen der Klägerin ni[X.]ht verzi[X.]htet werden könne, ist von Re[X.]htsfehlern beeinflusst. Im Ansatz können unter den genannten [X.]oraussetzungen zwar Eins[X.]hränkungen der im re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Fairnessgebot verankerten Pfli[X.]ht des Geri[X.]hts, die tatsä[X.]hli-[X.]hen Grundlagen eines Guta[X.]htens hinrei[X.]hend zu überprüfen und daran au[X.]h die [X.]en mitwirken zu lassen, zulässig sein. Das Berufungsgeri[X.]ht hat je-do[X.]h das [X.]orliegen dieser [X.]oraussetzungen re[X.]htsfehlerhaft bejaht. 36 [X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.] 91, 176, 183 f.; Bes[X.]hluss vom 7. April 1997, [X.]O, unter [X.] 1 b) kann das [X.] im Interesse der beweisbelasteten Prozesspartei geringere Anforderungen an die Offenlegung dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen stellen, [X.]n die von diesem dafür vorgebra[X.]hten Gründe hinrei[X.]hend gewi[X.]htig sind, und kommt dies insbe-sondere in Betra[X.]ht, [X.]n es si[X.]h um Daten aus der engsten Privat- oder [X.] unbeteiligter Dritter handelt, deren Preisgabe niemandem zuzumuten ist. In derartigen Fällen muss regelmäßig damit gere[X.]hnet werden, dass au[X.]h ein anderer Sa[X.]hverständiger ni[X.]ht in der Lage sein wird, zu der Beweisfrage unter Offenlegung eins[X.]hlägiger Tatsa[X.]hen Stellung zu nehmen. Allein der [X.] - 20 - stand, dass Dritte eine Bekanntgabe von Tatsa[X.]hen aus ihrer Privatsphäre ni[X.]ht wüns[X.]hen und der Sa[X.]hverständige si[X.]h daran gebunden fühlt, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] allerdings kein ausrei[X.]hender Grund dafür, das Urteil auf ein sol[X.]hes Guta[X.]hten zu stützen. 38 [X.]) Um die Preisgabe von Daten aus der engsten Privat- oder Intimsphä-re unbeteiligter Dritter geht es hier ni[X.]ht. Die von dem Sa[X.]hverständigen erbe-tenen Daten beziehen si[X.]h ausweisli[X.]h des Guta[X.]htens auf das Marktvolumen, die Absetzbarkeit der Produkte und die Marktbedeutung der Klägerin für dieje-nigen Produkte, die die Klägerin vertrieben hat bzw. hat vertreiben wollen. Die erforderli[X.]he Offenlegung betrifft weiter die jeweilige Tätigkeit der befragten Personen, d. h. die Umstände, die sie zu Experten ma[X.]hen, und - soweit dies zur Na[X.]hprüfung des Guta[X.]htens ni[X.]ht ausrei[X.]ht - deren Namen. Dass die be-fragten Personen die Bekanntgabe dieser Daten ni[X.]ht wüns[X.]hen, genügt na[X.]h dem oben Ausgeführten als re[X.]htfertigender Grund für eine [X.]erwertung des Guta[X.]htens ohne Offenlegung dieser für die Na[X.]hprüfung des Guta[X.]htens rele-vanten Fakten ni[X.]ht. Etwas anderes gilt entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht deshalb, weil die [X.]en vor der ersten Reise des Sa[X.]hverständigen auf die ihnen angebotene Begleitung des Sa[X.]hverständigen verzi[X.]htet haben. Denn die [X.]en brau[X.]hten ni[X.]ht davon auszugehen, sie würden nur auf diese [X.] Einzelheiten darüber erfahren, [X.] der Sa[X.]hverständige wie befragt hat. 39 [X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht geprüft, ob und in wel[X.]hem Umfang der Sa[X.]hverständige jedenfalls die oben (unter b [X.]) aufgeführten allgemeinen Angaben zu den befragten Experten hätte ma[X.]hen können, ohne deren [X.] zu gefährden. Es ist weiter weder festgestellt no[X.]h zumindest die [X.]er-mutung gere[X.]htfertigt, dass ni[X.]ht entweder der Sa[X.]hverständige 40 - 21 - Prof. [X.] selbst oder jedenfalls ein anderer Sa[X.]hverständiger hinrei-[X.]hende Informationen für die Erstellung des Guta[X.]htens au[X.]h hätte erlangen können, ohne den befragten Quellen Anonymität gegenüber den Prozesspar-teien zuzusi[X.]hern. 41 Der Sa[X.]hverständige hat bei seiner Anhörung zunä[X.]hst nur angegeben, eine [X.]ielzahl von Probanden habe von si[X.]h aus darauf aufmerksam gema[X.]ht, sie wüns[X.]hten ni[X.]ht, in einen Geri[X.]htsprozess hineingezogen zu werden. Das ges[X.]hieht ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar, solange ledigli[X.]h der Sa[X.]hver-ständige dem Geri[X.]ht und den Prozessparteien die Befragung der betreffenden Personen und die dadur[X.]h gewonnenen Erkenntnisse mitteilt, aber ni[X.]ht die Personen selbst als Zeugen und/oder (weitere) Sa[X.]hverständige an dem [X.] beteiligt werden. Eine [X.]ernehmung als Zeuge wird [X.]falls in Ausnahme-fällen in Betra[X.]ht kommen, weil es vorrangig ni[X.]ht um die persönli[X.]he Glaub-würdigkeit der Auskunftspersonen bei der Bekundung eigener Wahrnehmun-gen, sondern um die Frage geht, ob und in wel[X.]her Hinsi[X.]ht sie als Experten, also als sa[X.]hverständig für die ihnen gestellten Fragen anzusehen sind. Für die Hinzuziehung als weiterer, örtli[X.]her Sa[X.]hverständiger wird s[X.]hon wegen der Beauftragung des Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. H.

kein Bedürfnis beste-hen. Bei denjenigen Personen, die nur unter der [X.]oraussetzung absoluter [X.]er-s[X.]hwiegenheit des Sa[X.]hverständigen bereit waren, Informationen zu geben, handelt es si[X.]h na[X.]h der Aussage des Sa[X.]hverständigen nur um "einige der Probanden". Der Sa[X.]hverständige hat denno[X.]h von si[X.]h aus gegenüber [X.] erklärt, die Daten würden anonym erfasst werden, um "Distanz aufzulösen und [X.]ertrauen zu s[X.]haffen". Dabei ging er na[X.]h seinen Angaben davon aus, es ge-nüge, [X.]n er eine Liste der Gesprä[X.]hspartner bei Geri[X.]ht hinterlege - auf das Geri[X.]ht bezog si[X.]h die Zusi[X.]herung der Anonymität also offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht -, ohne dass diese an die [X.]en weitergerei[X.]ht werden müsse. - 22 - Die vom Sa[X.]hverständigen ges[X.]hilderte [X.]orgehensweise lässt dur[X.]haus die Mögli[X.]hkeit offen, dass er selbst oder ein anderer Sa[X.]hverständiger bei Kenntnis und Berü[X.]ksi[X.]htigung der si[X.]h aus dem prozess- und verfassungs-re[X.]htli[X.]hen Gebot der geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung des Guta[X.]htens ergebenden Anforderungen an die Offenlegung der Befundtatsa[X.]hen die - zur Gewinnung einer hinrei[X.]henden Sa[X.]hkunde erforderli[X.]he - Marktsondierung dur[X.]h [X.] der relevanten Marktteilnehmer und -regulierer au[X.]h so hätte vornehmen können, dass er die Befundtatsa[X.]hen in ausrei[X.]hendem Umfang hätte offen legen können. 42 [X.]) Die Zulässigkeit eines [X.]erzi[X.]hts darauf ergibt si[X.]h entgegen der Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht aus einem [X.]erglei[X.]h mit einer empiris[X.]hen Marktfors[X.]hung oder Meinungsfors[X.]hung in [X.], bei der si[X.]h der Sa[X.]hverständige zunä[X.]hst Kenntnisse über den Markt vers[X.]hafft und das ge-fundene Ergebnis dem Geri[X.]ht mitteilt. Soweit er dafür Umfragen vornimmt, sind zum einen regelmäßig zumindest die Kriterien, na[X.]h denen die befragten Personen ausgesu[X.]ht worden sind - etwa als repräsentativer Quers[X.]hnitt der gesamten oder eines näher bestimmten Teils der Bevölkerung -, und die ge-stellten Fragen bekannt. Zum andern werden die für die Umfrage ausgewählten Personen übli[X.]herweise ni[X.]ht als Experten, sondern als Marktteilnehmer, Wahl-bere[X.]htigte oder Bürger zu persönli[X.]hen Kenntnissen, [X.]orlieben, Eins[X.]hätzun-gen, Wüns[X.]hen oder Ents[X.]heidungen befragt. Auf eine bestimmte Qualifikation, ihre berufli[X.]he Position oder besondere fa[X.]hli[X.]he Erfahrungen, die die [X.]alidität ihrer Auskünfte si[X.]hern, kommt es dabei anders als im vorliegenden Fall ni[X.]ht an, so dass si[X.]h die Frage der Überprüfbarkeit dieser Umstände dur[X.]h das [X.] und die [X.]en ni[X.]ht stellt. 43 ee) Sollte si[X.]h ergeben, dass na[X.]h dem oben Ausgeführten eine re[X.]hts-st[X.]tli[X.]hen Anforderungen genügende, verwertbare Aufklärung der [X.] - 23 - hältnisse in [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h ist, müsste zwar letztli[X.]h die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des eingetretenen S[X.]hadens trägt, insoweit als beweisfällig angesehen werden. Die Revision weist jedo[X.]h zu Re[X.]ht darauf hin, dass die Klägerin au[X.]h in diesem Fall ni[X.]ht ohne jede Re[X.]hts-s[X.]hutzmögli[X.]hkeit dasteht, sondern zumindest eine S[X.]hadensbere[X.]hnung auf der Grundlage der von der Klägerin in der [X.]ergangenheit aus Ges[X.]häften in [X.] erwirts[X.]hafteten Gewinne erfolgen könnte. Dabei bliebe zwar die von der Klägerin angestrebte Marktentwi[X.]klung außer Betra[X.]ht, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus den Umständen, insbesondere den von ihr bereits getroffenen Anstalten und [X.]orkehrungen zurei[X.]hende Anhaltspunkte dafür ergeben (§ 252 Satz 2 BGB). Es kann aber auf dieser Grundlage jedenfalls na[X.]h § 287 Abs. 1 ZPO die S[X.]hätzung eines Mindests[X.]hadens erfolgen (Senatsurteile vom 30. Mai 2001 - [X.] ZR 70/00, [X.], 2010, unter [X.] 3, und vom 19. Oktober 2005 - [X.] ZR 392/03, [X.], 544, unter [X.] 2). [X.][X.] [X.]
[X.] [X.]
[X.]orinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - [X.], Ents[X.]heidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -

Meta

VIII ZR 236/05

18.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 236/05 (REWIS RS 2007, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2811

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