Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. IV ZR 279/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4250

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

18. April 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.] § 197 Abs. 1 Nr. 2 Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gilt für alle Ansprü[X.] aus dem [X.] "Erbrecht" des Bürgerli[X.]n Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 666 [X.]), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. [X.], Urteil vom 18. April 2007 - [X.] - OLG Karlsruhe

LG Mannheim - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.] Verhand-lung vom 18. April 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zi-vilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sa[X.] wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]i-dung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Beklagte, Onkel des [X.], hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des [X.] die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geord-nete Abrechnung über die vom Beklagten in der [X.] seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie [X.] über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses. 1 - 3 -

2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 [X.] beruhende Anspruch gemäß § 195 [X.] verjährt sei. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].
Ents[X.]idungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sa[X.]. 3 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.] 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hier nicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer [X.] möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Ge-schäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist ein-schätzen, ob und wel[X.] Rechte gerichtlich geltend gemacht werden [X.]. Infolge Anordnung von Vor- und Na[X.]rbschaft komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend gemachte Anspruch aber ein schuldrechtli[X.]r und kein genuin erbrecht-li[X.]r Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend ge-machten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatz-anspruch aus § 2219 [X.] sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vor-liegenden Fall nach § 195 [X.]. Die danach geltende [X.] vom 1. Januar 2002 an (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EG[X.]) und sei bei Eingang der Klage verstri[X.]n gewesen. 4 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 5 - 4 -

6 a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 [X.] a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für familien- und erbrechtli[X.] Ansprü[X.] aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, [X.]): "Auch für Ansprü[X.] aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Ents[X.]idung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgebli[X.]n Verhältnisse mitunter erst lan-ge [X.] nach der [X.] klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten [X.] eines Testaments). Wie der [X.] "soweit nicht ein anderes be-stimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen [X.] oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."
Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtli[X.]n Ansprü-[X.]n" alle Ansprü[X.] gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen [X.] des Bürgerli[X.]n Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Bu[X.]s, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die [X.] nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden [X.], die § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf alle im fünften Buch geregelten An-sprü[X.] beziehen (vgl. [X.], [X.] 2002, 96 f.; [X.], [X.], 247, 248 f.). Auch [X.] (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege ans[X.]inend die Vorstellung zugrunde, Ansprü[X.] aus dem [X.] und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Bü[X.]rn 4 und 5 des [X.]. 7 - 5 -

8 b) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im ge-samten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die [X.], die maßgebli[X.]n Verhältnisse ließen sich "mitunter" erst lange nach [X.] klären. Soweit als Beispiel für den Bereich des Erbrechts das späte Auffinden eines Testaments erwähnt wird, kann in der damit angespro[X.]nen Problematik schon deshalb nicht der einzig maßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gese-hen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat. [X.] ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsberei[X.]n auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte [X.] zur gerichtli[X.]n Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfü-gung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die maßgebli[X.]n [X.] schneller hätten geklärt werden können. In der Begründung wird durchaus erkannt, dass die Klärung keineswegs immer, sondern nur "mitunter" lange [X.] benötigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben, dass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprü[X.]n typis[X.]rweise oder im Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von drei Jahren möglich sei. Andererseits sprach für die Beibehaltung der bisher im Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen Verjährungsfrist, dass bei Ansprü[X.]n unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte persönli[X.] Rücksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die ge-richtli[X.] Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgverspre[X.]nd er-s[X.]int, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftli[X.]r Be-ziehungen. c) Demgegenüber möchten insbesondere [X.] ([X.] 2002, 500 f.) und [X.] (FamRZ 2003, 308; [X.]/[X.], [X.] 2006, 318) der [X.] entnehmen, die Herausnahme erbrechtli[X.]r Ansprü-[X.] aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf [X.] - 6 -

[X.], die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtli[X.] Begründung tref-fe ohne weiteres zu auf Ansprü[X.], deren Durchsetzbarkeit von der [X.] der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erb-rechtli[X.] Ansprü[X.], für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege es dagegen bei Ansprü[X.]n, die zwar aus erbrechtli-[X.]n Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht oder nach der kaufrechtli[X.]n Mängelhaftung richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtli[X.] Ansprü[X.], auch wenn Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerli[X.]n Gesetzbuchs sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] müsse im Wege der teleologis[X.]n Reduktion auf genuin erbrechtli[X.] Ansprü[X.] beschränkt werden. Zumindest sei § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Ausnahme von der Regel des § 195 [X.] eng auszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, könne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung spre[X.]n. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004] § 197 [X.]. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 197 [X.]. 11).
Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, die der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben hat. Wie [X.], lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, der in dem Beispiel des späten [X.] eines Testaments anklingt. Darüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu entnehmen, dass die im [X.] Erbrecht erwähnten Ansprü[X.] allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erb-rechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der 10 - 7 -

Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem die Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. 14/6040, [X.]); neue [X.] sollten mithin nicht ge-schaffen werden. Ob der Anspruch aus § 2218 [X.] in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtli[X.]r Anspruch sei oder nicht, ist streitig (dafür: [X.], Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. [X.]. 121; Soergel/Niedenführ, [X.] 13. Aufl. [X.] a § 197 [X.]. 18; dagegen: [X.], [X.] 2004, 267, 271 f.; [X.]/[X.], [X.] 2006, 318; [X.]/[X.], [X.] 66. Aufl. § 2218 [X.]. 1; Stau-dinger/[X.], [X.] [2003] § 2221 [X.]. 14). Soweit auf den Anspruch aus § 2219 [X.] abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus §§ 2218, 666 [X.] (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus §§ 2218, 667 [X.] hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls un-terschiedli[X.] Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtli[X.] Sicht außer [X.], [X.], [X.] - aaO in [X.]. 21 - und [X.] - aaO - auch Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 2219 [X.]. 10; anders dagegen [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 2219 [X.]. 13; [X.]/[X.] aaO § 2219 [X.]. 22; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 2219 [X.]. 15; [X.] in Praxiskommentar Erbrecht § 2218 [X.]. 35; AnwK-[X.]/ [X.]/Stürner, § 197 [X.]. 40; AnwK-[X.]/Weidlich, § 2219 [X.]. 21; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.] 11. Aufl. § 197 [X.]. 7; [X.]/[X.], aaO § 2219 [X.]. 7; [X.], Erbrecht 16. Aufl. [X.]. 806). Die Revision meint, Ansprü[X.] aus § 2218 [X.] folgten ebenso wie die als genuin erbrechtlich anerkannten Ansprü[X.] der §§ 2018, 2130 [X.] unmittelbar aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Herausgabeansprü[X.] aus Eigentum und anderen ding-li[X.]n Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, wes-halb Ansprü[X.] aus §§ 2218, 666 [X.] oder § 2219 [X.] wegen ihrer Nähe zu Ansprü[X.]n des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung - 8 -

unterliegen, der schuldrechtli[X.] Anspruch des [X.] aus § 2174 [X.] aber als genuin erbrechtli[X.] Besonderheit in dreißig Jahren verjähren soll (so aber [X.], [X.] und [X.]/[X.], aaO). Von der Prüfung derartiger dogmatis[X.]r Feinheiten für jeden einzelnen in Betracht kommenden Anspruch aus dem [X.] Erbrecht kann die Dauer der Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die [X.] mit unerträgli[X.]n Unsi[X.]rheiten belastet.
d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist zwar eine Ausnahme von der Regel des § 195 [X.]; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausge-nommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann schließlich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung eines im [X.] geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjäh-rung des § 195 [X.] unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis (oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den [X.] Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 [X.]). 11 - 9 -

12 e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18. September 2002 ([X.]/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprü[X.] aus dem [X.] Erbrecht des Bürgerli[X.]n Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjäh-rungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sa[X.] war zur [X.] der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 14.06.2005 - 8 [X.], Ents[X.]idung vom [X.] - 8 U 155/05 -

Meta

IV ZR 279/05

18.04.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. IV ZR 279/05 (REWIS RS 2007, 4250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4250

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