Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IV ZR 161/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
IV ZR 161/14

Verkündet am:

8. April 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 2366, 2367

[X.]ie Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 [X.] setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. [X.]aran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines [X.]arlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben ge-genüber einem anderen Miterben).

[X.], Urteil vom 8. April 2015 -
IV ZR 161/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

[X.]er IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.]r.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. April
2015

für
Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivil-senats des [X.] vom 31.
März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie Klägerin macht gegen die [X.] aus ererbtem Recht [X.]ar-lehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U.

sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem [X.] Maximilian
Stefan U.

jun. am 2.
März 1977 ein [X.]arlehen über 50.000
[X.]M sowie 1981 ein weiteres [X.]arlehen über 200.000 [X.] Franken (im Folgenden [X.]). Am 28.
März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), [X.] U.

(Ehefrau des Erblassers) und U.

jun. beerbt wurde. Am 16.
Oktober 1996 verschied [X.] U.

, deren Erben die
Klä-gerin, U.

jun., [X.]r.
[X.] N.

und Nikolas
N.

sind. Am 1
-
3
-

1.
Oktober 2006 verstarb U.

jun., der von den drei [X.] beerbt wurde.

Am 5.
März 1997 erteilte das Nachlassgericht
einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U.

jun. auswies. Mit an-waltlichem Schreiben vom 5.
März 1999 kündigte die Klägerin die [X.]arle-hen gegenüber den
[X.].

Ferner nahm die Klägerin U.

jun., [X.]r.
[X.] N.

und Niko-las
N.

im Verfahren 2/31 O 455/02 [X.] auf
Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. [X.]urch Teilanerkenntnis-
und Schlussurteil vom 27.
August 2004
wurden die [X.] jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem [X.] über 50.000
[X.]M (= 25.564,59

.

jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach [X.] U.

je 1/3 erhal-ten, mithin jeweils 8.521,53

des [X.]arlehens über 200.000 [X.] ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67
[X.].

Mit Beschluss vom 23.
April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5.
März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen [X.] Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, [X.] U.

und Maximilian Stefan U.

jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit an-waltlichem Schreiben vom 24.
Oktober 2008 kündigten die Klägerin, [X.]r.
[X.] N.

und Nikolas
N.

gegenüber den [X.] als Rechtsnachfolgern
von U.

jun. erneut die [X.]arlehen. [X.]ie Klägerin nimmt die [X.] auf anteilige Rückzahlung der beiden [X.]arlehen in Höhe von 10.651,91

h-net sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers 2
3
4
-
4
-

sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der [X.] U.

. [X.]ie [X.] haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung der Klä-gerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.

[X.] [X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin [X.] gemachte [X.]arlehensforderung sei verjährt. §
197 Abs.
1
Nr.
2
[X.]
a.[X.] finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprü-che handele, sondern um solche aus [X.]arlehensverträgen. Es lägen
auch keine
rechtskräftig festgestellten
Ansprüche i.S. des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
vor, da das Urteil des [X.]s [X.] vom 27.
August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen [X.] nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U.

jun. feststelle. [X.]urch dieses Urteil sei lediglich zwi-schen den Erben ein [X.] nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. [X.]ie [X.] der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27.
August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung
voraussetze, sei i.S. des §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfrei-en Feststellungen des [X.]s seien die [X.]arlehen mit Schreiben 5
6
7
-
5
-

vom 5.
März 1999 wirksam gekündigt worden. [X.]ie dreijährige [X.] habe daher am 1.
Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei [X.] im Zeitraum vom 11.
[X.]ezember 2002 bis zum 14.
Oktober 2003 gehemmt gewesen, so dass die [X.] spä-testens mit Ablauf des 4.
Oktober 2006 verjährt gewesen seien.

I[X.] [X.]as hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. [X.]er Senat hat mit Urteil vom 18.
April 2007 entschie-den, die dreißigjährige Verjährungsfrist des §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des [X.], soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei ([X.], [X.] 2007, 322 Rn.
7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn.
10), so muss es sich doch immer um solche
handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen [X.], die bereits dem Erblasser zustanden, nicht allein
deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die [X.] übergegangen sind
(vgl. auch [X.], 350, 351
zum Schuldanerkenntnis). [X.]ie Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
197 Rn.
16).

8
9
-
6
-

2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der [X.] zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] i.V.m. Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EG[X.]. Gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des [X.], in dem der Anspruch entstanden ist. [X.]as ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2010

XI
ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.]
74.
Aufl. §
199 Rn.
3). [X.]ie Fälligkeit des [X.] hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des [X.]arlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§
488 Abs.
3 Satz
1 [X.],
§ 609 Abs. 1 [X.] a.[X.]).

a) [X.]ie Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5.
März 1999 ste-he nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da gemäß §
2367 Alt.
2, §
2366 [X.] von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. [X.]as ist unzutreffend. Gemäß §
2367
Alt.
2 [X.] findet §
2366 [X.] zwar entsprechende An-wendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur [X.] gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des §
2366 [X.] fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind
insbesondere Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung, zu verstehen
(vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2367 Rn.
7; [X.]/Schilken, [X.] (2004) §
2367 Rn.
5).

[X.]ie §§
2366, 2367 [X.] setzen aber

wie die übrigen
Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§
932
ff., 892 [X.])
-
ein Rechts-geschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich

auch nur teilweise
-
identisch sein ([X.], Urteil vom 29.
Juni 2007

V
ZR 5/07, 10
11
12
-
7
-

[X.]Z 173, 71 Rn.
22; Beschluss vom 13.
Juli 1959

V
ZB 6/59, [X.]Z 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach §
892 [X.]). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§
2366, 2367 [X.] ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden ([X.] FamRZ 1975, 510, 513
f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2366 Rn.
11; [X.]/Schilken, [X.] (2004) §
2366 Rn.
10; [X.], [X.]
12.
Aufl. §
2366 Rn.
8; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 2366 Rn. 8). [X.] folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 13.
[X.]ezember 2000

IV
ZR 239/99, [X.] 2001, 116 unter 2 b;
[X.] aaO).

Zwar handelt
es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb durch den Rechtsvorgänger der [X.], sondern um ein von der Klä-gerin diesem
gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft gemäß §
2367 Alt.
2 [X.]. [X.]ies rechtfertigt aber
keine abweichende Beurteilung. [X.]ie Gutglaubensvorschriften müssen hinsichtlich des Begriffs des Verkehrs-geschäfts einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen geht. Für die Anwendung der Gutglau-bensvorschriften innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen [X.] geschützt werden soll ([X.], Urteil vom 29.
Juni 2007

[X.], [X.]Z 173, 71 Rn.
23). Entsprechendes hat
im Rahmen von §
2367 Alt.
2 [X.] für die dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten.
Für eine [X.]ifferenzierung zwischen den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§
2366, 2367 [X.] besteht keine Veranlassung.

Ohne Erfolg
machen
die [X.]
demgegenüber geltend, für ein Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von U.

jun. bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar 13
14
-
8
-

kam es auf eine
Mitwirkung des Rechtsvorgängers der [X.] bei der Kündigung des [X.]arlehens nicht an, da sich der geltend gemachte [X.] gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausge-schlossen war (vgl. Senatsurteile vom 26.
November 2003
IV
ZR 438/02, [X.]Z 157, 79, 86; vom 26.
Februar 1953
IV
ZR 207/52, [X.] §
326 (A) [X.] Nr.
2). [X.]ies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin, [X.]r. [X.] N.

, Nikolas N.

und U.

jun. eine Gesamthands-gemeinschaft in Form
einer Erbengemeinschaft bildeten, der die [X.]arle-hensrückzahlungsforderung gegen
eines ihrer Mitglieder in gesamthän-derischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug auf die [X.]arlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende [X.]ritte gegenüber.

Anders als die [X.] meinen, liegt auch kein Fall der [X.] vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. §
1922 Rn. 127, 129; [X.]/[X.], 74. Aufl.
§ 1922 [X.] Rn. 6). [X.] bloße Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne U.

jun. hinsichtlich der [X.]arlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der [X.] ebenfalls nicht. Greifen
die Vermutungsregelungen der §§ 2366, 2367 [X.] zugunsten des [X.] nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob U.

jun. selbst zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers.

b) [X.]ie fehlerhafte Anwendung der §§
2366, 2367 [X.] ist auch entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, ob die Kündigung der [X.]arlehen durch das Schreiben der Klägerin vom 5.
März 1999 wirksam erfolgt ist.
15
16
-
9
-

[X.]ie Kündigung eines [X.]arlehensvertrages stellt eine Verfügung dar, da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2040 Rn.
9). Verfügungen über ei-nen Nachlassgegenstand können gemäß §
2040 Abs. 1 [X.] grundsätz-lich nur gemeinschaftlich von allen Miterben vorgenommen werden. [X.]ie Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des [X.] des Nachlassgerichts vom 23.
April 2004 aus der Klägerin, U.

jun.
sowie [X.] U.

zu je 1/3. Gekündigt hat das [X.]arlehen die Klägerin allein. Es fehlte
die Mitwirkung der dritten Miterbin [X.] U.

, hier
wegen ihres Vorversterbens 1996 der aus der Klägerin, [X.]r.
[X.] N.

, Ni-kolas
N.

sowie
U.

jun. bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft nach ihr.

Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fäl-len der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines [X.] Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der [X.] bei Vorliegen
eines Verfügungsgeschäfts gemäß §
2040 Abs.
1 [X.] zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsge-mäßer Verwaltung nach §
2038 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
[X.]ezember 2014
IV ZA 22/14, juris Rn. 2; ferner [X.], Urteil vom 11.
November 2009
[X.], [X.]Z 183, 131 Rn.
26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach
[X.] U.

gleich groß sind. An der Erbengemeinschaft nach [X.] U.

hielt die Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4, so dass wegen der gesamt-händerischen Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil [X.] Zustimmung zur Kündigung erklären konnte.
Eine [X.] daher.

17
18
-
10
-

[X.]ie Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaft-lichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur [X.] oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben ([X.],
Urteil vom 25.
November 1955

V
ZR 196/54, [X.]Z 19, 138
f.; grundlegend [X.], 380, 382-384; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2040 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.] (2004)
§
2040 Rn.
14). Ob eine Genehmigung gemäß §
185 Abs.
2 Nr.
1, 184 Abs.
1 [X.] hier darin liegt, dass die Miterben [X.]r.
[X.] N.

und Nikolas
N.

mit anwaltlichem Schreiben vom 4.
September 2008 erklärten, sie seien mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.]s [X.] vom 27.
August 2004 einverstanden
oder ob eine derartige [X.] in der weiteren Kündigung vom 24.
Oktober 2008 liegt, die ausdrücklich auch in ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. [X.] bedarf der Zustimmung der übrigen Miterben in Form der Einwilli-gung gemäß §
183 [X.]. [X.]ie Zustimmung
muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. §
182 Abs.
3 [X.]). [X.]ie Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des Erklärungsgegners -
wie
sich auch aus der Wertung von § 180 Satz
1, §
111 Satz
1 [X.] ergibt -
nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach §
184 [X.] mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben ([X.], 314, 316, [X.], Ur-teil vom 29.
Mai 1991

VIII
ZR 214/90, [X.]Z 114, 360, 366; Münch-Komm-[X.]/[X.], 6.
Aufl.
§
2040 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.] (2004) §
2040 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl.
§
2040 Rn.
4; Pa-landt/[X.], §
182 Rn.
5; ferner ausdrücklich für den Fall der Kün-digung einer Nachlassforderung nur durch einen Miterben v. [X.],
Erbrecht 1971, S. 805
f.).

19
-
11
-

[X.]ie Kündigung vom 5.
März 1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die [X.] unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Miterben hätten der Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der [X.] damals ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit diesen
erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13.
April 2010 S.
4
sowie vom 27.
April 2012 S.
5
f.).
Sollte eine [X.] Einwilligung zur Kündigung vorgelegen haben, hätte
dies die Wirk-samkeit der Kündigung vom 5. März 1999
zur Folge. In diesem Fall er-wiese
sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als rich-tig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3. Ohne Erfolg rügt die Revision
demgegenüber, die Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] verkannt habe. Hiernach verjäh-ren rechtskräftig festgestellte Ansprüche
in 30 Jahren.

[X.]urch das Urteil des [X.]s [X.] vom 27.
August 2004 wurden der Rechtsvorgänger der [X.] sowie die weiteren Miterben [X.]r.
[X.] N.

und Nikolas
N.

verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In [X.] Ziffer
4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem Rückzahlungsanspruch des [X.]arlehens in Höhe von 25.564,59

[X.]M) der Rechtsvorgänger der [X.], die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach [X.] U.

je 1/3 erhalten. [X.]ieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des Rückzah-lungsanspruchs des [X.]arlehens in Höhe von 200.000
[X.] gelten. Soweit die Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche in Höhe von 8.521,53

[X.]
i.S.
von §
197 Abs.
1 Nr.
3 20
21
22
-
12
-

[X.] rechtskräftig festgestellt worden,
ist das unzutreffend. Vielmehr sind die dortigen [X.] verurteilt worden, einem bestimmten Teilungsplan bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuzu-stimmen. [X.]urch diesen Teilungsplan wurden verschiedene Vermögens-gegenstände bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um Forderungen handelte, bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben jeweils zu 1/3 aufgeteilt wurden.
[X.]ie rechtskräfti-ge Titulierung eines Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige Zusammenfassung von Erbauseinanderset-zung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung hat nicht [X.] (vgl. Senatsurteile vom 23.
Mai 1989
[X.], [X.], 960 unter 2; vom 15.
November 1988
[X.], [X.], 273 unter I 1).

Es ist auch von den [X.]
nicht vorgetragen, dass im Rahmen des [X.] bereits sämtliche Voraussetzun-gen, Einwendungen und Einreden bezüglich des [X.]arlehensrückzah-lungsanspruchs geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der [X.] die Verjährungseinrede erhoben hätte, änderte
dies nichts daran, dass zunächst die gegen ihn bestehende [X.]arlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu verteilen
war. [X.]iese
Forderung besteht;
die Verjährungseinrede gäbe den [X.] bzw. ihrem Rechtsvorgänger le-diglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Titu-lierung des Zahlungsanspruchs spricht auch II[X.]
des Tenors des Urteils des [X.]s Frankfurt
am Main. [X.]ort wird festgestellt, dass der [X.] Beklagte zu
1 (der Rechtsvorgänger der [X.]) verpflichtet ist, auf das ihm vom Erblasser gewährte [X.]arlehen in Höhe von 200.000
[X.] Zinsen in Höhe von 6,75% pro Jahr seit dem 1.
Juli 1999 zu zahlen. [X.]ie-se Verzinsungspflicht ist indessen bereits in den Teilungsplan [X.]
-
13
-

nommen worden. Für eine gesonderte Titulierung der [X.] in Form eines Feststellungsausspruchs hätte keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden wäre.

[X.]

[X.] [X.]r.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
2-7 O 262/09 -

O[X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
1 [X.] -

Meta

IV ZR 161/14

08.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IV ZR 161/14 (REWIS RS 2015, 12976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 161/14 (Bundesgerichtshof)

Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft


24 U 20/22 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 69/20 (Bundesgerichtshof)

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den Regelungen über die Verwaltung des …


34 Wx 196/18 (OLG München)

Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


LwZR 10/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 161/14

IV ZA 22/14

V ZB 214/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.