Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 161/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12969

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Gegenstand

Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft


Leitsatz

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. [X.]  sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn [X.] am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 [X.] Franken (im Folgenden [X.]). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), [X.]  (Ehefrau des Erblassers) und [X.] beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied [X.] , deren Erben die Klägerin, [X.], Dr. [X.]und [X.]      sind. Am 1. Oktober 2006 verstarb [X.], der von den drei Beklagten beerbt wurde.

2

Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie [X.] auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin die Darlehen gegenüber den Beklagten.

3

Ferner nahm die Klägerin [X.], Dr. [X.] und [X.]     im Verfahren 2/31 O 455/02 [X.] auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch [X.] vom 27. August 2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 €) [X.], die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach [X.]  je 1/3 erhalten, mithin jeweils 8.521,53 €, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 200.000 [X.] ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 [X.].

4

Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5. März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, [X.]  und [X.] Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 kündigten die Klägerin, Dr. [X.]     und [X.]     gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von [X.] erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 € sowie 54.658,34 € in Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der [X.] . Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

[X.]ie Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. [X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte [X.]arlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus [X.]arlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor, da das Urteil des [X.] vom 27. August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen [X.] nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen [X.] feststelle. [X.]urch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein [X.] nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. [X.]ie [X.] der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] seien die [X.]arlehen mit Schreiben vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. [X.]ie dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei allenfalls im Zeitraum vom 11. [X.]ezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003 gehemmt gewesen, so dass die [X.] spätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien.

8

II. [X.]as hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

9

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2009 geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. [X.]er Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007 entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des [X.], soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei ([X.], [X.] 2007, 322 Rn. 7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn. 10), so muss es sich doch immer um solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen [X.], die bereits dem Erblasser zustanden, nicht allein deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergegangen sind (vgl. auch [X.], 350, 351 zum Schuldanerkenntnis). [X.]ie Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 197 Rn. 16).

2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanzen zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.]. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. [X.]as ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit ([X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2940 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] 74. Aufl. § 199 Rn. 3). [X.]ie Fälligkeit des [X.] hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des [X.]arlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 609 Abs. 1 [X.] a.F.).

a) [X.]ie Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5. März 1999 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da gemäß § 2367 Alt. 2, § 2366 [X.] von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. [X.]as ist unzutreffend. Gemäß § 2367 Alt. 2 [X.] findet § 2366 [X.] zwar entsprechende Anwendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur Erbschaft gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 [X.] fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind insbesondere Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung, zu verstehen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2367 Rn. 7; [X.]/Schilken, [X.] (2004) § 2367 Rn. 5).

[X.]ie §§ 2366, 2367 [X.] setzen aber - wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 [X.]) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines [X.] voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich - auch nur teilweise - identisch sein ([X.], Urteil vom 29. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 71 Rn. 22; Beschluss vom 13. Juli 1959 - [X.], [X.]Z 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 [X.]). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 [X.] ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines [X.] Anwendung finden ([X.] FamRZ 1975, 510, 513 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2366 Rn. 11; [X.]/Schilken, [X.] (2004) § 2366 Rn. 10; RGRK/Kregel, [X.] 12. Aufl. § 2366 Rn. 8; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 2366 Rn. 8). Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 13. [X.]ezember 2000 - [X.], [X.] 2001, 116 unter 2 b; [X.] aaO).

Zwar handelt es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb durch den Rechtsvorgänger der [X.], sondern um ein von der Klägerin diesem gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft gemäß § 2367 Alt. 2 [X.]. [X.]ies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. [X.]ie Gutglaubensvorschriften müssen hinsichtlich des Begriffs des [X.] einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen geht. Für die Anwendung der Gutglaubensvorschriften innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen [X.] geschützt werden soll ([X.], Urteil vom 29. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 71 Rn. 23). Entsprechendes hat im Rahmen von § 2367 Alt. 2 [X.] für die dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten. Für eine [X.]ifferenzierung zwischen den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§ 2366, 2367 [X.] besteht keine Veranlassung.

Ohne Erfolg machen die [X.] demgegenüber geltend, für ein Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von [X.] bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar kam es auf eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der [X.] bei der Kündigung des [X.]arlehens nicht an, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 79, 86; vom 26. Februar 1953 - [X.], [X.] § 326 (A) [X.] Nr. 2). [X.]ies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin, [X.]r. [X.]     , [X.]      und [X.] eine Gesamthandsgemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft bildeten, der die [X.]arlehensrückzahlungsforderung gegen eines ihrer Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug auf die [X.]arlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende [X.]ritte gegenüber.

Anders als die [X.] meinen, liegt auch kein Fall der Konfusion vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 1922 Rn. 127, 129; [X.]/[X.], 74. Aufl. § 1922 [X.] Rn. 6). Eine bloße Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne [X.] hinsichtlich der [X.]arlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der [X.] ebenfalls nicht. Greifen die Vermutungsregelungen der §§ 2366, 2367 [X.] zugunsten des [X.] nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob [X.] selbst zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers.

b) [X.]ie fehlerhafte Anwendung der §§ 2366, 2367 [X.] ist auch entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, ob die Kündigung der [X.]arlehen durch das Schreiben der Klägerin vom 5. März 1999 wirksam erfolgt ist.

[X.]ie Kündigung eines [X.]arlehensvertrages stellt eine Verfügung dar, da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2040 Rn. 9). Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können gemäß § 2040 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nur gemeinschaftlich von allen Miterben vorgenommen werden. [X.]ie Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts vom 23. April 2004 aus der Klägerin, [X.] sowie [X.]  zu je 1/3. Gekündigt hat das [X.]arlehen die Klägerin allein. Es fehlte die Mitwirkung der dritten Miterbin [X.]  , hier wegen ihres Vorversterbens 1996 der aus der Klägerin, [X.]r. [X.]     , [X.]      sowie [X.] bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft nach ihr.

Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der Ausübung von [X.] im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei Vorliegen eines [X.] gemäß § 2040 Abs. 1 [X.] zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. [X.]ezember 2014 - [X.], juris Rn. 2; ferner [X.], Urteil vom 11. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 131 Rn. 26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach [X.]  gleich groß sind. An der Erbengemeinschaft nach [X.]  hielt die Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4, so dass wegen der gesamthänderischen Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil keine Zustimmung zur Kündigung erklären konnte. Eine Mehrheitsentscheidung zur Kündigung fehlt daher.

[X.]ie Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des [X.] allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben ([X.], Urteil vom 25. November 1955 - [X.], [X.]Z 19, 138 f.; grundlegend [X.], 380, 382-384; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] (2004) § 2040 Rn. 14). Ob eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 Nr. 1, 184 Abs. 1 [X.] hier darin liegt, dass die Miterben [X.]r. [X.]     und [X.]    mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2008 erklärten, sie seien mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 27. August 2004 einverstanden oder ob eine derartige Genehmigung in der weiteren Kündigung vom 24. Oktober 2008 liegt, die ausdrücklich auch in ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. [X.]ieses bedarf der Zustimmung der übrigen Miterben in Form der Einwilligung gemäß § 183 [X.]. [X.]ie Zustimmung muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. § 182 Abs. 3 [X.]). [X.]ie Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des Erklärungsgegners - wie sich auch aus der Wertung von § 180 Satz 1, § 111 Satz 1 [X.] ergibt - nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 184 [X.] mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben ([X.], 314, 316, [X.], Urteil vom 29. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 360, 366; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] (2004) § 2040 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] 74. Aufl. § 2040 Rn. 4; [X.]/[X.], § 182 Rn. 5; ferner ausdrücklich für den Fall der Kündigung einer Nachlassforderung nur durch einen Miterben v. [X.], Erbrecht 1971, [X.] f.).

[X.]ie Kündigung vom 5. März 1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die [X.] unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Miterben hätten der Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der [X.] damals ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit diesen erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13. April 2010 S. 4 sowie vom 27. April 2012 S. 5 f.). Sollte eine derartige Einwilligung zur Kündigung vorgelegen haben, hätte dies die Wirksamkeit der Kündigung vom 5. März 1999 zur Folge. In diesem Fall erwiese sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, die Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verkannt habe. Hiernach verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren.

[X.]urch das Urteil des [X.] vom 27. August 2004 wurden der Rechtsvorgänger der [X.] sowie die weiteren Miterben [X.]r. [X.]      und [X.]      verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In [X.] Ziffer 4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem Rückzahlungsanspruch des [X.]arlehens in Höhe von 25.564,59 € (= 50.000 [X.]M) der Rechtsvorgänger der [X.], die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach [X.] je 1/3 erhalten. [X.]ieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des Rückzahlungsanspruchs des [X.]arlehens in Höhe von 200.000 [X.] gelten. Soweit die Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche in Höhe von 8.521,53 € sowie 66.666,67 [X.] i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] rechtskräftig festgestellt worden, ist das unzutreffend. Vielmehr sind die dortigen [X.] verurteilt worden, einem bestimmten Teilungsplan bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuzustimmen. [X.]urch diesen Teilungsplan wurden verschiedene Vermögensgegenstände bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um Forderungen handelte, bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben jeweils zu 1/3 aufgeteilt wurden. [X.]ie rechtskräftige Titulierung eines Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung hat nicht stattgefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - [X.], [X.], 960 unter 2; vom 15. November 1988 - [X.], [X.], 273 unter I 1).

Es ist auch von den [X.] nicht vorgetragen, dass im Rahmen des [X.] bereits sämtliche Voraussetzungen, Einwendungen und Einreden bezüglich des [X.] geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der [X.] die Verjährungseinrede erhoben hätte, änderte dies nichts daran, dass zunächst die gegen ihn bestehende [X.]arlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu verteilen war. [X.]iese Forderung besteht; die Verjährungseinrede gäbe den [X.] bzw. ihrem Rechtsvorgänger lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Titulierung des Zahlungsanspruchs spricht auch III. des Tenors des Urteils des [X.]. [X.]ort wird festgestellt, dass der dortige Beklagte zu 1 (der Rechtsvorgänger der [X.]) verpflichtet ist, auf das ihm vom Erblasser gewährte [X.]arlehen in Höhe von 200.000 [X.] Zinsen in Höhe von 6,75% pro Jahr seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen. [X.]iese Verzinsungspflicht ist indessen bereits in den Teilungsplan aufgenommen worden. Für eine gesonderte Titulierung der [X.] in Form eines Feststellungsausspruchs hätte keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden wäre.

[X.]                        [X.]                                  [X.]r. Karczewski

              [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 161/14

08.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 12. November 2014, Az: IV ZR 161/14, Beschluss

§ 2040 Abs 1 BGB, § 2366 BGB, § 2367 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 161/14 (REWIS RS 2015, 12969)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1881 REWIS RS 2015, 12969


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 161/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 161/14, 08.04.2015.

Bundesgerichtshof, IV ZR 161/14, 12.11.2014.


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