Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2016, Az. 9 B 55/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 6368

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Gründe

I

1

Die mit der Abfallentsorgung in [X.] beauftragte [X.]eklagte, die die Abfälle in einer von der [X.]eigeladenen betriebenen Müllverbrennungsanlage verbrennen lässt, nahm die Klägerin für das [X.] für [X.] in Anspru[X.]h. Die Gebühren setzen si[X.]h zusammen aus einer Grund- und einer [X.].

2

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die [X.]erufung der [X.]eklagten zurü[X.]kgewiesen. Zur [X.]egründung hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ausgeführt, der [X.] könne, soweit er Gegenstand des [X.]erufungsverfahrens sei, ni[X.]ht auf die eins[X.]hlägige Gebührensatzung gestützt werden. Die darin enthaltenen Gebührensätze seien ni[X.]htig, weil das kalkulierte "notwendige Gebührenaufkommen Abfall" unter mehreren re[X.]htli[X.]hen Aspekten gegen das Kostenübers[X.]hreitungsverbot verstoße. Zudem verletze die Regelung der Grundgebühr ein den Satzungsgeber bindendes [X.]. Die festgestellten Re[X.]htsverstöße führten zur Gesamtni[X.]htigkeit aller Gebührensätze.

3

Dagegen hat die [X.]eigeladene Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde eingelegt, die sie auf den "streitgegenständli[X.]hen Teil zur [X.]" bes[X.]hränkt wissen will.

II

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1. Die [X.]es[X.]hwerde bedarf der Auslegung. Eine teilweise Zulassung der Revision - und eine dementspre[X.]hende [X.]es[X.]hränkung der [X.]es[X.]hwerde - ist nur mögli[X.]h, soweit der Streitgegenstand teilbar ist; die Teilzulassung kann dagegen ni[X.]ht auf bestimmte abstrakte Re[X.]htsfragen bes[X.]hränkt werden (stRspr, s. nur [X.]VerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 [X.] 11.15 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). Unter den hier vorliegenden Umständen kommt eine auf den [X.]etrag der umstrittenen [X.] bes[X.]hränkte Teilzulassung der Revision zwar in [X.]etra[X.]ht, entspri[X.]ht aber ni[X.]ht der Interessenlage der [X.]eigeladenen. Na[X.]h der materiellre[X.]htli[X.]hen Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts besteht zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen, in der eins[X.]hlägigen Satzung geregelten [X.] ein untrennbarer Zusammenhang, sodass die Ni[X.]htigkeit des die [X.] betreffenden Gebührensatzes zur Re[X.]htswidrigkeit des [X.] au[X.]h insoweit führt, als dieser die Grundgebühr betrifft. Von daher kann die [X.]es[X.]hwerde das mit ihr verfolgte [X.] nur errei[X.]hen, indem sie das [X.]erufungsurteil insgesamt angreift, mag sie si[X.]h au[X.]h nur von den die [X.] betreffenden [X.]egründungserwägungen betroffen sehen.

5

2. Mit diesem Inhalt ist die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der [X.]eigeladenen zulässig.

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Die [X.]es[X.]hwerdebere[X.]htigung eines [X.]eigeladenen erfordert na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]VerwG, grundlegend Urteil vom 31. Januar 1969 - 4 [X.] 83.66 - [X.]VerwGE 31, 233 <235>; zuletzt etwa [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2016 - 3 [X.] 10.15 - juris Rn. 5) ungea[X.]htet seiner [X.]eteiligtenstellung eine materielle [X.]es[X.]hwer. Diese liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als [X.]eteiligter verknüpfte [X.]indung an ein re[X.]htskräftiges Urteil (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sa[X.]hli[X.]her [X.]edeutung ist, der [X.]eigeladene also geltend ma[X.]hen kann, aufgrund der [X.]indungswirkung des angefo[X.]htenen Urteils mögli[X.]herweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Re[X.]hten beeinträ[X.]htigt zu werden ([X.]VerwG, vgl. au[X.]h Urteil vom 16. September 1981 - 8 [X.] 1.81 - [X.]VerwGE 64, 67 <69>, [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2016 - 3 [X.] 10.15 - juris Rn. 5).

7

[X.]ei einem einer Anfe[X.]htungsklage stattgebenden Urteil geben erst die tragenden Gründe Aufs[X.]hluss darüber, weshalb der geltend gema[X.]hte [X.] dur[X.]hgreift; deshalb nehmen diese im Sinne von § 121 VwGO an der Re[X.]htskraft des Urteils teil (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - [X.]VerwGE 131, 346 Rn. 18 m.w.[X.]). Soweit der personelle und sa[X.]hli[X.]he Umfang der Re[X.]htskraft rei[X.]ht, ist die im Vorprozess unterlegene [X.]ehörde bei unveränderter Sa[X.]h- und Re[X.]htslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Geri[X.]ht missbilligten Gründen zu erlassen ([X.]VerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 91, 256 <258> und vom 1. Juni 2011 - 10 [X.] 25.10 - [X.]VerwGE 140, 22 Rn. 12). Demzufolge ist hier au[X.]h die [X.]eigeladene dur[X.]h das angegriffene Urteil bes[X.]hwert; denn sie ma[X.]ht geltend, sie sei aufgrund der re[X.]htli[X.]hen Würdigung des [X.] verpfli[X.]htet, die mit der [X.]eklagten vereinbarten und von dieser bereits entri[X.]hteten Verbrennungsentgelte entspre[X.]hend den Maßgaben des Geri[X.]hts neu zu kalkulieren, und überdies sei sie mögli[X.]herweise aufgrund der mit der [X.]eklagten ges[X.]hlossenen Rü[X.]kgriffsvereinbarung verpfli[X.]htet, etwaige Überzahlungen zurü[X.]kzuerstatten. Hierna[X.]h präjudiziert die geri[X.]htli[X.]he Auslegung des von der [X.]eigeladenen mit der [X.]eklagten ges[X.]hlossenen [X.] ihre eventuellen späteren Re[X.]htsstreitigkeiten mit der [X.]eklagten aus diesem Vertrag.

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3. Die [X.]es[X.]hwerde der [X.]eigeladenen ist aber unbegründet.

9

a) [X.] kann, ob der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der Erfolg s[X.]hon deshalb zu versagen ist, weil die von der [X.]eigeladenen geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe auss[X.]hließli[X.]h die [X.]egründung des [X.] zur Ni[X.]htigkeit des die [X.] betreffenden Gebührensatzes betreffen, während das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sein Urteil unabhängig davon au[X.]h auf die Ni[X.]htigkeit des Gebührensatzes zur Grundgebühr stützt. Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige [X.]egründungen gestützt, die den [X.] jeweils selbständig tragen, so ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsi[X.]htli[X.]h jeder einzelnen [X.]egründung ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 22. Juli 1987 - 1 [X.] 170.86 - [X.]u[X.]hholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2 und vom 20. Februar 1998 - 11 [X.] 37.97 - NVwZ 1998, 850 <850>). Dies soll allerdings dann ni[X.]ht gelten, wenn vers[X.]hiedene [X.]egründungsstränge des [X.]erufungsurteils wegen unters[X.]hiedli[X.]her [X.] ni[X.]ht glei[X.]hwertig sind (so [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 11. April 2003 - 7 [X.] 141.02 - NJW 2003, 2255 <2256> für den Fall einer Ordnungsverfügung, die sowohl wegen [X.] der Tatbestandsvoraussetzungen als au[X.]h wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben worden war). Ob dem au[X.]h für die hier vorliegende Fallgestaltung zu folgen ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn au[X.]h unter dieser Prämisse greift keiner der von der [X.]eigeladenen geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe dur[X.]h.

b) Die Revision ist ni[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzli[X.]h bedeutsam in diesem Sinne ist eine Re[X.]htssa[X.]he nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ungeklärten, konkreten, jedo[X.]h in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]es[X.]hwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

aa) Mit der Frage:

Ist der Auftragnehmer eines [X.] gemäß § 8 VO [X.] i.V.m. Nr. 43 Abs. 4 [X.] bei der Ermittlung des Selbstkostenfestpreises für die Abfallverbrennung verpfli[X.]htet, von den zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Kosten der Leistungserbringung Erträge, die dur[X.]h die Gewinnung von Energie erzielt worden sind, abzuziehen, soweit diese einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen?,

legt die [X.]es[X.]hwerde keine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he dar. Die Vors[X.]hrift des § 8 der Verordnung [X.] über die Preise bei öffentli[X.]hen Aufträgen vom 21. November 1953 ([X.]Anz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ([X.]G[X.]l. I S. 1864), - VO [X.] - ist zwar [X.]estandteil einer Re[X.]htsverordnung des [X.]undes und damit grundsätzli[X.]h revisibel (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 4. Mai 1999 - 1 [X.] 34.99 - [X.]u[X.]hholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 S. 2). Der Norm[X.]harakter der Verordnung erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Anlage über die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - [X.] -, weil sie Teil der Verordnung ist.

Eine über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausrei[X.]hende Frage der Auslegung dieser Normen ergibt si[X.]h aus der [X.]es[X.]hwerdebegründung indes ni[X.]ht. Vielmehr hängt es von der konkreten Ausgestaltung des [X.] im Einzelfall ab, ob und inwieweit die Erträge aus der Gewinnung von Energie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen und deshalb Nebenerträge im Sinne von Nr. 43 Abs. 4 [X.] darstellen. Denn es ist eine Frage der Auslegung des einzelnen Vertrages, was jeweils Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sein soll. Dies zeigt si[X.]h im vorliegenden Fall au[X.]h daran, dass die [X.]eigeladene die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des [X.] vom 28. Februar 2013 als einen zentralen Teil ihres Vorbringens ansieht (s. dazu unten bei [X.]). Darin wird na[X.]h dem [X.]es[X.]hwerdevorbringen der [X.]eigeladenen festgehalten, dass die von ihr erzielten Energieerlöse unter bestimmten in der Erklärung näher bezei[X.]hneten Voraussetzungen ni[X.]ht von den kommunalen Entsorgungsentgelten abgezogen werden müssen.

bb) Weiter verleiht au[X.]h die Frage:

Ist es mit den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.]ürgerli[X.]hes Gesetzbu[X.]h vereinbar, § 1 Abs. 1 des streitgegenständli[X.]hen [X.] dahin auszulegen, dass die Nutzung des energetis[X.]hen Potenzials des Abfalls von der vertragli[X.]h ges[X.]huldeten Leistung umfasst und somit Teil des Prozesses von Haupt- und Gegenleistung ist?,

der Re[X.]htssa[X.]he keine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung. Diese Frage zielt vielmehr auf die Auslegung des hier streitgegenständli[X.]hen [X.] im Einzelfall.

Die von der [X.]es[X.]hwerdebegründung angeführten Ents[X.]heidungen des [X.], wona[X.]h die [X.]indung des Revisionsgeri[X.]hts an die dem [X.]erei[X.]h der Tatsa[X.]henfeststellung zuzuordnenden Feststellung des Inhalts einer Willenserklärung entfalle, wenn die Auslegung des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts einen Re[X.]htsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lasse (u.a. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <68 f.>), können ni[X.]ht für eine Zulassung der Revision na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herangezogen werden. Vielmehr setzt eine eigene Feststellung des Inhalts einer Erklärung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht eine entspre[X.]hende erfolgrei[X.]he Verfahrensrüge na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraus (Kraft in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 68) und erfolgt im dann gegebenenfalls dur[X.]hzuführenden Revisionsverfahren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <68 f.>).

[X.][X.]) Die ferner aufgeworfene Frage:

Ergibt si[X.]h aus den na[X.]h Maßgabe des [X.] einzuhaltenden abfallre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen, dass der Leistungsumfang des Anlagenbetreibers generell - d.h. unabhängig davon, wel[X.]he Hauptleistungspfli[X.]hten konkret vereinbart wurden - die Nutzung des energetis[X.]hen Potenzials des Abfalls umfasst?,

re[X.]htfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb ni[X.]ht, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht seine Aussage, bei der [X.]ere[X.]hnung des Entgelts seien die dur[X.]h die Energiegewinnung erzielten Erträge von den Kosten der Müllverbrennung abzuziehen, mehrfa[X.]h begründet hat. So hat es ni[X.]ht allein auf die na[X.]h Maßgabe des [X.] einzuhaltenden abfallre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen abgestellt, sondern au[X.]h darauf, dass s[X.]hon na[X.]h dem unmittelbaren Vertragsinhalt die ges[X.]huldete Leistung die Nutzung des energetis[X.]hen Potenzials des Abfalls umfasse.

Aber au[X.]h davon abgesehen, ist ein grundsätzli[X.]her Klärungsbedarf ni[X.]ht erkennbar. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht geht davon aus, dass eine energetis[X.]he Verwertung grundsätzli[X.]h Vorrang vor einer [X.]eseitigung hat und die Pfli[X.]ht zur energetis[X.]hen Verwertung von Abfällen zu erfüllen ist, soweit dies te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sieht es bei Anwendung auf die Müllverbrennungsanlage der [X.]eigeladenen im streitgegenständli[X.]hen Fall als erfüllt an. Au[X.]h die [X.]es[X.]hwerde hält bei der Auslegung des Abfallre[X.]hts den grundsätzli[X.]hen Vorrang der energetis[X.]hen Verwertung für ohne Weiteres ri[X.]htig und zielt deshalb ledigli[X.]h auf eine andere Re[X.]htsanwendung im Einzelfall, wenn sie rügt, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht geprüft, ob der grundsätzli[X.]he Vorrang der energetis[X.]hen Verwertung vorliegend überhaupt greife oder ob ni[X.]ht von vornherein eine Maßnahme der Abfallbeseitigung vorliege. Das Glei[X.]he gilt für das [X.]es[X.]hwerdevorbringen, der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof verlange stets eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer energetis[X.]hen Verwertung überhaupt vorliegen.

dd) Auf einen fallübergreifenden Klärungsbedarf führt au[X.]h ni[X.]ht die Frage:

Ist es mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, wenn ein Geri[X.]ht die auf Grundlage seiner früheren, zum Zeitpunkt der Preiskalkulation geltenden Re[X.]htspre[X.]hung in Ansatz gebra[X.]hten kommunalen Vorhaltekosten für eine Abfallverbrennungsanlage unter Anwendung seiner neueren, insoweit engeren Re[X.]htspre[X.]hung nunmehr als überhöht beanstandet?

Es ist bereits grundsätzli[X.]h geklärt, dass von der Re[X.]htspre[X.]hung aufgestellte Re[X.]htssätze keine mit dem Gesetzesre[X.]ht verglei[X.]hbare [X.]indung s[X.]haffen. Ein Geri[X.]ht kann ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung abwei[X.]hen, au[X.]h wenn eine wesentli[X.]he Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Ans[X.]hauung ni[X.]ht na[X.]hweisbar ist. Die Änderung einer ständigen Re[X.]htspre[X.]hung ist au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des Vertrauenss[X.]hutzes grundsätzli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn sie hinrei[X.]hend begründet ist und si[X.]h im Rahmen einer vorhersehbaren Entwi[X.]klung hält. Soweit dur[X.]h eine gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, ist dem erforderli[X.]henfalls dur[X.]h besondere [X.]estimmungen, insbesondere zur zeitli[X.]hen Anwendbarkeit, konkret Re[X.]hnung zu tragen (s. zuletzt [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 20. August 2015 - 9 [X.] 13.15 - [X.]u[X.]hholz 11 Art. 20 GG Nr. 220 Rn. 4 m.w.[X.]). Ob diese Grundsätze in [X.]ezug auf die hier umstrittenen kommunalen Vorhaltekosten für eine Abfallverbrennungsanlage zutreffend berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind, betrifft nur den Einzelfall.

ee) Die Frage,

Ist es mit § 8 VO [X.] i.V.m. Nr. 4 Abs. 2 [X.] vereinbar, dem kommunalen Auftraggeber die Fixkosten für eine aus betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gründen erhaltene [X.] anzulasten, obwohl für deren Erhaltung kein kommunaler [X.]edarf (mehr) besteht?,

ist deshalb ni[X.]ht zulassungserhebli[X.]h, weil sie si[X.]h dem [X.]erufungsgeri[X.]ht in dieser Allgemeinheit ni[X.]ht gestellt hat und, soweit sie von ihm beantwortet wurde, ni[X.]ht fallübergreifend geklärt werden kann. Eine Re[X.]htsfrage, die si[X.]h für die Vorinstanz ni[X.]ht gestellt hat oder auf die diese ni[X.]ht ents[X.]heidend abgehoben hat, kann grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - ni[X.]ht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 [X.] 17.09 - [X.]u[X.]hholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 [X.] 73.09 - juris Rn. 4). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat ents[X.]heidungstragend auf die Situation wesentli[X.]her Investitionsents[X.]heidungen abgestellt. Es hat ausgeführt, dass bei sol[X.]hen Ents[X.]heidungen zur sa[X.]hgere[X.]hten [X.]egrenzung der betriebsnotwendigen Kosten überprüft werden müsse, ob die bisherige [X.] no[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht oder aber ein Verzi[X.]ht auf [X.] ohne Gefährdung der Entsorgungssi[X.]herheit mögli[X.]h sei. Ausgehend davon hat die Vorinstanz hier beanstandet, es sei ni[X.]ht belegt, dass die Erneuerung des [X.] der von der [X.]eigeladenen betriebenen Müllverbrennungsanlage zur Gewährleistung der Entsorgungssi[X.]herheit erforderli[X.]h gewesen sei. Anders als die [X.]es[X.]hwerde meint, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht dagegen ni[X.]ht den weitergehenden Re[X.]htssatz aufgestellt, dass die [X.]etreiber von Verbrennungsanlagen "in engmas[X.]higen Abständen stets Kapazitätsanpassungen vornehmen müssten", mit der Folge, dass für bestehende Anlagen die Finanzierungsgrundlage entfalle. Ob eine wesentli[X.]he Investitionsents[X.]heidung im Sinne der tragenden Ents[X.]heidungsgründe des [X.] konkret in Rede steht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung.

ff) Aus entspre[X.]henden Erwägungen re[X.]htfertigt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Frage,

Ist es mit § 8 VO [X.] i.V.m. Nr. 4 Abs. 2 [X.] vereinbar, dem kommunalen Auftraggeber die Fixkosten für entstandene Überkapazitäten, die anderweitig im Rahmen von [X.] zur Kostensenkung, d.h. zur Erwirts[X.]haftung von Kostende[X.]kungsbeiträgen genutzt werden, aufzuerlegen?,

die Zulassung der Revision ni[X.]ht. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat si[X.]h ni[X.]ht generell dagegen gewandt, dem kommunalen Auftraggeber Fixkosten für entstandene und anderweitig zur Kostende[X.]kung genutzte Überkapazitäten aufzuerlegen, sondern es hat eine Prüfpfli[X.]ht vor wesentli[X.]hen Investitionsents[X.]heidungen statuiert. Zudem hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt, dass die hier fragli[X.]he Kapazitätserhöhung zur Erzielung weiterer De[X.]kungsbeiträge wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll gewesen sei. Es hat insoweit vielmehr auf einen Widerspru[X.]h zu dem Sa[X.]hvortrag hingewiesen, dass die in der Anlage über die notwendige Kapazität hinaus verbrannten Abfälle ni[X.]ht zu voll kostende[X.]kenden Preisen akquiriert werden könnten.

[X.]) Die von der [X.]es[X.]hwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Aus dem [X.]es[X.]hwerdevorbringen ergibt si[X.]h kein Verstoß gegen die [X.]egründungspfli[X.]ht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Die [X.]egründungspfli[X.]ht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände und re[X.]htli[X.]hen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Geri[X.]ht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Ents[X.]heidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Geri[X.]ht den ermittelten Tatsa[X.]henstoff wertend gesi[X.]htet und in wel[X.]hen konkreten [X.]ezug es ihn zu den angewandten Re[X.]htsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Geri[X.]ht zum einen seinen re[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht angibt, von wel[X.]hem Sa[X.]hverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsa[X.]henbehauptungen eines [X.]eteiligten widerspri[X.]ht - warum es dessen Vortrag ni[X.]ht folgt und aufgrund wel[X.]her Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsa[X.]henlage als erwiesen ansieht. Aus den Ents[X.]heidungsgründen muss sowohl für die [X.]eteiligten als au[X.]h für das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht na[X.]hvollziehbar sein, aus wel[X.]hen Gründen des materiellen Re[X.]hts oder des Prozessre[X.]hts das Geri[X.]ht dem Vortrag eines [X.]eteiligten, jedenfalls soweit es si[X.]h um einen zentralen Punkt seiner Re[X.]htsverfolgung handelt, ni[X.]ht folgt. Die [X.]egründungspfli[X.]ht ist immer dann verletzt, wenn die Ents[X.]heidungsgründe rational ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, sa[X.]hli[X.]h inhaltslos oder sonst wie unbrau[X.]hbar sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 [X.] 6.06 - [X.]u[X.]hholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 [X.] 5.14 - juris Rn. 11).

Na[X.]h Maßgabe dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht entgegen der Auffassung der [X.]es[X.]hwerde seine [X.]egründungspfli[X.]ht ni[X.]ht verletzt.

aa) Die [X.]es[X.]hwerde meint, die Vorinstanz sei verfahrensfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, die Gewinnung von Energie aus der Abfallverbrennung stelle na[X.]h dem Inhalt des [X.] einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung dar mit der Folge, dass die erzielten Energieerlöse kostenmindernd in Abzug zu bringen seien. Das Geri[X.]ht habe in diesem Zusammenhang ohne [X.]egründung ihr dazu ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen betreffend die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien vom 28. Februar 2013 sowie den Inhalt der genannten Erklärung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt.

Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Es kann dahinstehen, wel[X.]he [X.]edeutung der während des laufenden Verwaltungsre[X.]htsstreits abgegebenen [X.] bei der Auslegung des [X.] überhaupt zukommen kann. Au[X.]h unter der Prämisse, dass die Erklärung bei der Ermittlung des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen war, musste si[X.]h dem [X.]erufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage seiner materiell-re[X.]htli[X.]hen Auffassung die von der [X.]es[X.]hwerde vermisste [X.]egründung ni[X.]ht aufdrängen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist na[X.]h seinem Verständnis der gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW zu bea[X.]htenden betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Grundsätze davon ausgegangen, dass die aus der Energiegewinnung erzielten Erträge kostenmindernd berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen. Dass Letzteres hier zutrifft, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur aus dem Verbrennungsvertrag, sondern selbständig tragend au[X.]h aus den maßgebli[X.]hen gesetzli[X.]hen Regelungen des Kreislaufwirts[X.]haftsre[X.]hts hergeleitet. Vor diesem Hintergrund lässt si[X.]h der [X.]egründung des [X.]erufungsurteils - au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung der [X.] - na[X.]hvollziehbar entnehmen, dass die Gebührenkalkulation sowohl unter Zugrundelegung des bisher angewandten "PKF-S[X.]heibenmodells" als au[X.]h auf [X.]asis des sogenannten "Alleinbestellerprinzips" fehlerhaft ist. Im Übrigen begründet das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h und unabhängig von den zeitli[X.]hen Abläufen seine generelle Ablehnung einer Kalkulation auf der Grundlage des von der [X.]eigeladenen bevorzugten Alleinbestellerprinzips. Diese [X.]egründung bezieht si[X.]h gerade auf den S[X.]hriftsatz der [X.]eigeladenen vom 20. November 2014, in dem die [X.]eigeladene mehrere zu erwägende [X.] - mit und ohne [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Erträgen aus der Energieerzeugung - dargestellt hat.

bb) Au[X.]h soweit die [X.]es[X.]hwerde rügt, die Gemeinsame Erklärung hätte im Hinbli[X.]k auf die Frage berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, wel[X.]he [X.] von der [X.]eigeladenen für die kommunalen Auftraggeber vorzuhalten sei, ist ein Verfahrensfehler ni[X.]ht dargelegt. In der Erklärung wird erläutert, dass der Kalkulation der Vorhaltekosten ein kommunaler Kostenanteil von 72,2 % auf der Grundlage einer Anlagenmaximalkapazität von 588 620 t/a zugrunde gelegt worden sei. Dadur[X.]h habe ein wirts[X.]haftli[X.]her Anreiz für die [X.]eigeladene ges[X.]haffen werden sollen, zusätzli[X.]he Mengen zum Zwe[X.]k eines wirts[X.]haftli[X.]hen Anlagenbetriebs und zur Senkung des kommunalen Kostenanteils zu akquirieren. Damit ist nur dargetan, warum die Unterzei[X.]hner der Erklärung einen bestimmten Kostenanteil angesetzt und wie sie ihn bere[X.]hnet haben. Demgegenüber hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht darauf abgestellt, dass der Ansatz der Vorhaltekosten unter dem Gesi[X.]htspunkt der Zuordnung der [X.] selbst dann überhöht sei, wenn eine den Vorgaben des seinerzeitigen Abfallwirts[X.]haftsplans entspre[X.]hende jährli[X.]he Entsorgungskapazität von 425 000 t/a (72,2 % von 588 620 t/a) für die kommunalen Auftraggeber vorzuhalten gewesen sein sollte.

[X.][X.]) Au[X.]h soweit die [X.]es[X.]hwerde rügt, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe es zu Unre[X.]ht unterlassen, die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Alternativbere[X.]hnungen der [X.]eigeladenen zur Stilllegung der Kessellinie 3 zu würdigen, legt sie keinen [X.]egründungsmangel dar. Der Prüfung eines [X.] ist stets die materiell-re[X.]htli[X.]he Auffassung des Geri[X.]hts zugrunde zu legen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die genannte Alternativbere[X.]hnung ausdrü[X.]kli[X.]h deshalb ni[X.]ht gewürdigt, weil nur die Ermittlung derjenigen Kosten ents[X.]heidungserhebli[X.]h sei, die mit der Erfüllung des öffentli[X.]hen Auftrags tatsä[X.]hli[X.]h verbunden und dem öffentli[X.]hen Auftraggeber zuzure[X.]hnen gewesen seien.

dd) S[X.]hließli[X.]h legt die [X.]es[X.]hwerde einen [X.]egründungsmangel au[X.]h insoweit ni[X.]ht dar, als sie dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht vorhält, es habe si[X.]h ni[X.]ht mit dem Vortrag der [X.]eigeladenen zu behördli[X.]hen Vorgaben für die Erneuerung der Kessellinie 3 auseinandergesetzt. Die [X.]es[X.]hwerde weist auf s[X.]hriftsätzli[X.]hes Vorbringen hin, wona[X.]h si[X.]h die [X.]eigeladene seinerzeit ents[X.]hieden hat, die Kessellinie 3 zu erneuern, weil ihr Weiterbetrieb na[X.]h den Vorgaben der Aufsi[X.]htsbehörde sonst ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre. Die [X.]egründung des [X.]erufungsurteils setzt si[X.]h dazu weder in Widerspru[X.]h no[X.]h lässt sie einen wesentli[X.]hen Teil des Sa[X.]hvortrages außer A[X.]ht. Insbesondere stellt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht darauf ab, dass es si[X.]h bei der Erneuerung des Kessels 3 um eine "vollkommen autark[e]" Investitionsents[X.]heidung der [X.]eigeladenen gehandelt habe, sondern vielmehr darauf, dass die betreffenden Kosten dann ni[X.]ht den kommunalen [X.] und damit den Gebührenzahlern angelastet werden dürften, wenn wesentli[X.]he Investitionen in die [X.] ohne kommunalen [X.]edarf vorgenommen worden seien.

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 55/15

24.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2015, Az: 9 A 2813/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2016, Az. 9 B 55/15 (REWIS RS 2016, 6368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6368

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