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PDF anzeigen[X.] ZB 423/02vom18. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung des Verfah-rens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkam-mer des [X.] vom 25. Juli 2002 einen Not-anwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zu-rückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsge-richts - Insolvenzgerichts - vom 10. Juni 2002, mit welchem der Antrag [X.] auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen [X.] mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26InsO) abgelehnt worden ist. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach [X.] Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin ge-mäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragtunter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am [X.] [X.] Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt [X.] 3 -Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78bZPO nicht vorliegen.Zum einen hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb ihre [X.] das Mandat niedergelegt und sie keinen anderen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu ihrer Ver-tretung bereit ist.Zum anderen scheitert die Beiordnung daran, daß die Rechtsverfolgungaussichtslos ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. [X.] hatte vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse des [X.] und des [X.] ausreichend Gelegenheit, zu [X.] vom 4. April 2002 Stellung zu nehmen. Nach ihremeigenen Vorbringen hat sie es am 22. Mai 2002 erhalten.[X.] Kirchhof Fi-scher Ganter
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 423/02 (REWIS RS 2002, 94)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 94
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