Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. VIII ZR 105/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4895

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVIII ZR 105/01Verkündet am:23. Januar 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in [X.].Am 10. Oktober 1997 schloß er mit den Beklagten einen als "Auftrag/Kaufvertrag" überschriebenen Vertrag. Darin verpflichteten sich die [X.] von [X.], [X.] sowie zur Übergabe von Architekten- und Statikunter-lagen für eine auf dem Grundstück des [X.] zu errichtende Gewerbehalle.Der [X.] sollte nach dem Vertrag hierfür 187.000 DM in mehreren Ratenzahlen. Die Beklagten lieferten das Baumaterial auf das Grundstück des [X.] 3 -gers. Der [X.] zahlte an die Beklagten insgesamt 142.386,43 DM. Nachdemdem [X.] zchst von der Stadt [X.] am 17. Juni 1998 die [X.] erteilt worden war, verfte die Stadt [X.] August 1998 einen Baustopp.Der [X.] begehrt von den Beklagten die Rckerstattung der von ihmgeleisteten Zahlungen, die Feststellung der Verpflichtung zum [X.] sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagtenmit der Rcknahme des Baumaterials. Zur [X.] er [X.], [X.] den Beklagten vertriebene Bausystem sei nicht genehmigungsfig; auchsei von den Beklagten keine genehmigungsfige Planung vorgelegt worden.Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegengerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurckgewiesen.Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren in vollem Umfangweiter. Die Beklagten sind im [X.] nicht vertreten. Der [X.]hat den Erlaß eines Versmnisurteils beantragt.[X.]:[X.] Über die Revision des [X.] ist antragsgemß durch [X.] zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht [X.], sondern auf der Bercksichtigung des gesamten [X.] Streitstandes ([X.], 79, 81).I[X.] Das Berufungsgericht hat [X.]:- 4 -Die Beklagten schuldeten keinen Schadensersatz aus § 463 Satz [X.]. Die Behauptung des [X.], er sei von den [X.] die "Bauge-nehmigungsfigkeit" der [X.] arglistig getscht worden, [X.] erwiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, [X.] die [X.]nicht generell ungeeignet seien, auch bei einem gewerblichen Bau, wie ihn der[X.] geplant habe, verwendet zu werden. Allerdings habe die [X.] erreicht werden mssen, die mit einer sogenannten Beplan-kung zu erzielen gewesen sei. Das ergebe sich aus einem Aktenvermerk [X.] vom 16. Juli 1998, wonach lediglich eine gutachter-liche Stellungnahme einer Materialprfungsanstalt erforderlich sei. Den [X.] sei nicht zu widerlegen, [X.] dies r dem [X.] offengelegtworden sei.Auch eine Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ge-mû § 463 Satz 1 BGB scheide aus. Es msse zwar von einer konkludentenZusicherung ausgegangen werden, wenn die Beklagten dem [X.] fr einganz bestimmtes, ihnen bekanntes Objekt Baumaterial verkaufen. Den [X.]n könne indes die Verwendungsfigkeit nicht abgesprochenwerden, weil sie mit einer entsprechenden Beplankung durchaus genehmi-gungsfig seien.Weiterhin entfalle auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichts-punkt der positiven Vertragsverletzung. Die [X.] zwar die vertrag-liche Nebenpflicht gehabt, die [X.] darauf hinzuweisen, [X.] die [X.] nur unter Anbringung einer Beplankung fr den geplanten [X.] gewesen seien. Die [X.] auch nicht nachgewiesen,[X.] sie den [X.] entsprechend unterrichtet tten. Ein Anspruch des [X.]auf Schadensersatz bestehe jedoch nicht. Die Kosten fr den Erwerb der [X.] selbst seien nicht ersatzfig, weil sie verwendungsfig seien. [X.] habe der [X.] seinen Schaden ganz rwiegend selbst verursacht.- 6 -II[X.] Diese [X.] halten der revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand.1. Das [X.] hat einen Schadensersatzanspruch des [X.] gemû § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB verneint, weil die von den [X.] mit einer entsprechenden Beplankung genehmi-gungsfig im Hinblick auf die Brandschutzqualifizierung [X.] gewesen seien.Dies ergebe sich aus einem rdeninternen Aktenvermerk des [X.]. der Baugenehmigungsrde.Die Revision rt zu Recht diese tatschliche Feststellung des Oberlan-desgerichts, da diese Wrdigung keine Grundlage in der durchgefrten Be-weisaufnahme hat. Die Beweiswrdigung ist zwar grundstzlich Sache [X.], an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemû § 561 [X.] ist. Dieses kann lediglich nachprfen, ob sich der Tatrichter entspre-chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeûstoff und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-wrdigung vollstig und rechtlich mlich ist und Denk- oder [X.] nicht verletzt ([X.], Urteil vom 11. Februar 1987 - [X.], [X.] unter 2 a). Hiergegen verstût das Berufungsgericht, wenn es aus demrdeninternen Aktenvermerk folgert, mit einer Beplankung der von den [X.] gelieferten Bauelemente werde die Brandschutzqualifizierung [X.] er-reicht. Aus diesem Vermerk ergibt sich vielmehr nur, [X.] es zu der [X.] einer Zulassung durch das [X.] nicht bedarf, [X.] zu der Feuerfestigkeit der Steine aber eine gut-achterliche Stellungnahme einer Materialprfungsanstalt eingeholt [X.], deren positive Stellungnahme allerdings dann auch ausreichend ist. DasBerufungsgericht geht demr jedoch bereits von dem Vorliegen [X.] 7 -solchen positiven gutachterlichen Stellungnahme aus, mithin von einer Voraus-setzung, die es erst noch festzustellen gilt.2. Die Revision rt zudem zu Recht, [X.] das Berufungsgericht aus-drcklichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag des [X.] unberck-sichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Der [X.] hat vorgetragen und unter [X.] gestellt, [X.] es die von den [X.], die zu der erforderlichen Brandschutzqualifizierung der mitden Bauelementen der Beklagten erstellten [X.], nicht gebeund [X.] die mit den Bauelementen der Beklagten erstellten [X.] an die Wandkonstruktion einer gewerblich genutztenHalle nicht wrden.Unter Zeugenbeweis gestellt hat der [X.] darr hinaus seine Be-hauptung, das Beplanken der Bauelemente sei mit ihm nicht vereinbart worden,die [X.] ihn auf dieses weitere Erfordernis zur Erfllung derBrandschutzqualitt [X.] auch nicht hingewiesen. Diesen Sachvortrag durftedas Berufungsgericht ebenfalls nicht rgehen. Hatten die Beklagten eineausreichende Feuerfestigkeit ig von einer Beplankung behauptet,kommt eine arglistige Tschung in Betracht.3. Wie die Revision weiterhin zu Recht beanstandet, hat das Berufungs-gericht nicht bedacht, [X.] der [X.] in [X.] ausgeht, [X.] der durch mangelnde Aufklrung zum Abschluû einesVertrages bestimmte Vertragspartner die Rckigmachung des Vertragesunter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo verlangen kann ([X.],Urteil vom 26. September 1997 - [X.], [X.], 302 unter [X.] bb).Der [X.] verlangt den von ihm bereits gezahlten Kaufpreis zurck. Das ent-spricht dieser [X.] 8 -IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tatschli-cher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben unddie Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 105/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. VIII ZR 105/01 (REWIS RS 2002, 4895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.