Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4562

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 227/05 Verkündet am: 10. April 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Namensklau im [X.] BGB § 12 Wird der Betreiber einer [X.]-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzei[X.]- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "In-ternet-Versteigerung I" ([X.] 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform began-gene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entspre-[X.]de Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungs-last; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnah-men er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumu-ten sind. [X.], [X.]. v. 10. April 2008 - I ZR 227/05 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte betreibt die [X.]-Auktionsplattform eBay. Der Kläger war bei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem bürgerli-[X.] Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mail-Adresse als Kontaktdaten registriert. 1 - 3 - Am 14. November 2003 teilte der Kläger der [X.] mit, er habe durch die Reklamation eines Käufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem Decknamen "u. " unter Angabe des bürgerli[X.] Namens und der Anschrift des [X.] einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Klä-ger daraufhin mit, dass sie "u.

" vom Handel bei ihr ausgeschlos- sen habe. 2 Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger aufgrund von [X.] bekannt, dass der bei der [X.] unter dem Decknamen "g. " ge- führte Einlieferer ebenfalls unter dem bürgerli[X.] Namen des [X.] Pullover verkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen Einlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kläger mit, seine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden müssen, weil sie mit den bereits gesperrten Zugangsberechtigungen "ga. " und "u.

" im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Be- klagte den Kläger schließlich darüber, dass sie alle Anmeldungen, die über sei-ne Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe. 3 Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der [X.] untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner Anschrift zum [X.]handel auf ihrer Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer Decknamen für die Teilnahme am [X.]handel zu vergeben. 4 Da die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt hat, verfolgt der Kläger sein im Verfügungsverfahren geltend ge-machtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Er führt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine [X.] getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte [X.] - 4 - nen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren lassen könnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Ver-wendung der Kontaktdaten des [X.] eine Zugangsberechtigung unter dem Decknamen "m. " einzurichten. 6 Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identitätsprü-fung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben ([X.], 232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum [X.] und, da sie ihre Hauptniederlassung zunächst noch in [X.] hatte, inhaltsgleich auch zum [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Berufung zu-rückgewiesen ([X.], 297 = NJW-RR 2006, 1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das [X.] zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet erachtet und dazu ausgeführt: 8 Das [X.] sei für die Entscheidung über die Berufung zu-ständig, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster Instanz außerhalb [X.] gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechts-hängigkeit im Hinblick auf das beim [X.] anhängige Berufungsverfahren greife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei 9 - 5 - verschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der Grundsatz der [X.] gelte und die Berufung zum Oberlandesge-richt überdies zeitlich vor der Berufung zum [X.] eingelegt worden sei. 10 Die zulässige Berufung sei aber unbegründet. Das Amtsgericht habe dem Kläger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen [X.] gemäß § 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das Haftungsprivileg des § 11 [X.] 2001 gelte für einen sol[X.] Anspruch nicht. Der Umstand, dass die [X.] dienenden Namensanmaßungen durch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der [X.] erfolgt seien, lasse die Haftung der [X.] als Störerin unberührt. Da sie als Betreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung über die ihr ge-schuldete Provision wirtschaftlich profitiere, müsse sie, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen [X.] komme. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im [X.] setze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hin-gewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Daten des [X.] getroffen, in [X.] auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen "ga. " und "u. " keine Prüfungspflichten verletzt und mit der unverzügli- [X.] Löschung der Zugangsberechtigung "u.

" ihre insoweit bestehenden Pflichten umfassend erfüllt. Bei der Anmeldung von "g. " am 11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen können, dass das [X.] des [X.] aufgrund dieses [X.] verletzt werden würde. Die Beklagte hätte aber ein zusätzliches Kontrollverfahren bei einer er-neuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des [X.] an-wenden müssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten [X.] - 6 - zung durch "g. " erfahren habe. Sie hätte sich daher in der Folgezeit nicht darauf beschränken dürfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2001 zu erfüllen, sondern auch Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des [X.] treffen müssen. Die auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der [X.] habe die Beklagte nicht entkräften können. Ganz besondere Um-stände des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Persönlich-keitsrechts des [X.] nicht ernsthaft befürchten ließen, seien nicht ersichtlich. Da die Beklagte aus [X.] weitergehende Sicherungsmaß-nahmen nicht dargelegt habe, könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese [X.] seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten [X.] wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannt habe, seien nicht zu [X.] gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilität hin hätten überprüft werden können. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung nicht beachtet, dass es zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der der [X.]n im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Maßnahmen hätte [X.] treffen müssen (vgl. unten unter [X.]). 12 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit Recht als zu-lässig angesehen. 13 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den An-wendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] auch diejenigen juristi-s[X.] Personen fallen, die ihren Hauptsitz - wie die Beklagte - im Zeitpunkt der Klageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im 14 - 7 - Ausland gehabt und in [X.] lediglich eine Niederlassung betrieben ha-ben (vgl. [X.], [X.]. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, 1074; [X.]. v. 15.2.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.). 15 b) Der Zulässigkeit der vorliegend beim [X.] eingelegten Berufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim [X.] ent-spre[X.]d § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] als Störerin be-jaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des [X.] am 17. Januar 2004 begründet worden und durch § 11 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist im Grundsatz mit der Maßgabe zuzustimmen, dass an die Stelle des § 11 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2001 inzwis[X.] - ohne inhaltliche Änderung - die Bestim-mung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist. 16 Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, für die [X.] bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kläger am 14. November 2003 über die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen "u. " be- gangene klare Verletzung des Namensrechts des [X.] die Verpflichtung entstanden, die ihr mögli[X.] und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat daher die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass eine an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüp-fende Haftung der [X.] nach der Senatsentscheidung "[X.]-Versteige-17 - 8 - rung I" ([X.] 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraus-setzte. 18 3. Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die nicht vom Kläger stammenden Registrierungen bei der [X.] durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum Führen des bürgerli[X.] Namens des [X.] befugt gewesen seien, obwohl die [X.] unwiderspro[X.] darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland [X.] zwei weitere Träger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behaup-tung enthielt, dass die streitgegenständli[X.] Registrierungen von einem be-rechtigten Träger des Namens, den auch der Kläger trägt, veranlasst worden waren. 4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, [X.] Feststellungen zu der zwis[X.] den Parteien streitigen Frage getroffen, in-wieweit es der [X.] nach dem 14. Dezember 2003 technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der [X.] began-gene Verletzung des Namensrechts des [X.] zu verhindern. Die [X.] und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2 [X.] 1997 [X.], [X.]. v. 23.9.2003 - [X.], GRUR 2004, 74, 75; OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des [X.] über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronis[X.] Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, [X.], wonach § 11 [X.] 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; [X.] in Leible/ Sosnitza, Versteigerungen im [X.], [X.]. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in Spindler/[X.]/[X.], [X.], 2004, § 9 [X.]. 54; [X.] in jurisPK-[X.]-recht, [X.]. 1.8 [X.]. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings [X.] - 9 - durch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. [X.], [X.]. v. 15.6.2007 - 308 O 325/07, juris [X.]. 36-39). 20 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die technis[X.] Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der [X.] der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre inter-nen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weiterge-hende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines sol[X.] Vortrags der [X.] wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem wird er aufgrund eines sol[X.] Vortrags der [X.] in die Lage versetzt, seinen Antrag entspre[X.]d zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren technis[X.] Möglichkeiten zu benennen. Nur wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie befürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden. II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli[X.] Feststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember 2003 die ihr technisch mögli[X.] und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verletzungen des Namensrechts des [X.] zu verhindern. In die-sem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit 21 - 10 - der von der [X.] oder der von ihr benannten Zeugen zu ma[X.]den An-gaben gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszuspre[X.] haben.
[X.] Ri[X.] Prof. Dr. Büscher ist in Schaffert Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
[X.] Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 C 225/04 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 -

Meta

I ZR 227/05

10.04.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05 (REWIS RS 2008, 4562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4562

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