Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2927

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Jugendgefährdende Medien bei [X.] UWG § 3; [X.] § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien be-einträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. UWG §§ 3, 8 Abs. 1 Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das [X.]recht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlau-teren [X.]handlung. - 2 - UWG § 3; [X.] § 7 Abs. 2; [X.]/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer [X.] hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als [X.], zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer [X.]-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti-tels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer [X.]e des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Ange-bot eingestellt hat. [X.], [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem mehr als 1.600 Videothekare aus dem gesamten [X.] angehören und zu dessen satzungsgemäßen Zwecken auch die Förderung der gewerblichen Interessen sei-ner Mitglieder zählt. 1 Die [X.] betreibt die [X.]plattform [X.], auf der jedermann, also nicht nur Gewerbetreibende, beliebige Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anbieten kann. Die Nutzung der [X.]plattform setzt für Verkäufer wie [X.] - 4 - ressenten eine Registrierung voraus, bei der dem Nutzer per E-Mail die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen der [X.] übersandt werden. In § 1 der [X.] heißt es: [X.] wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den [X.] dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung dieser über die [X.]-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwi-schen den Nutzern. In § 5 der [X.] werden die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendge-fährdende Artikel hingewiesen sowie darauf, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn er gegen die [X.] oder gegen geltendes Recht verstößt. Die [X.] führt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um rechtswidrige Angebote wie jugendgefährdende Artikel von ihrer Website entfer-nen zu können. Jedes auf der Website der [X.] erscheinende Angebot ent-hält folgenden Text: 3 Der Verkäufer übernimmt die volle Verantwortung für das Einstellen des Arti-kels. Sie sollten Kontakt zum Verkäufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor dem Bieten zu klären. Die gesamte [X.]versteigerung erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme. 4 Am 21. Juli 2001 wurden auf der Auktionsplattform der [X.] das Spiel "[X.]" sowie die Tonträger "[X.]" und "[X.]" der [X.]" angeboten, die sämtlich wegen volksverhetzenden Inhalts [X.] beschlagnahmt worden waren. Außerdem wurden im Juli 2001 gewaltver-herrlichende Medien wie das Spiel "[X.]" und die DVD "[X.]" sowie jugendgefährdende Schriften wie das Video "[X.]" auf der [X.]-plattform der [X.] angeboten. Nachdem die [X.] vom Kläger auf diese 5 - 5 - Sachverhalte hingewiesen worden war, entfernte sie jeweils unverzüglich die [X.] Angebote. - 6 - Der Kläger hat ferner das Angebot zahlreicher weiterer indizierter Medienträ-ger auf der Auktionsplattform der [X.] am 28. August 2001 sowie im Mai 2002 beanstandet, wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine nicht indizierte Filmversion und bei einem Teil von ca. 80 monierten [X.] um nicht zu beanstandende Zusätze (Softwarepatches zu gleichnamigen Computerspielen) handelte. Die [X.] entfernte die [X.], nachdem sie durch den Kläger von ihnen erfahren oder sie bereits selbst aufgespürt hatte. 6 Der Kläger hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, 7 es zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und A[X.]ildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen - die nach § 1 [X.] in die [X.] aufgenommen worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im [X.] - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist oh-ne Erfolg geblieben ([X.] [X.], 627). 8 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag im Hinblick auf die inzwischen erfolgte [X.] des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und [X.] durch das [X.] in folgender Fassung weiter: 9 Die [X.] wird verurteilt, 10 es zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und A[X.]ildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen -, die nach §§ 18, 24 [X.] in die [X.] [X.] und deren Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 [X.] im [X.] bekanntgemacht worden sind, sowie Schriften volksverhet-zenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts - 7 - (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im [X.] - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen. - 8 - Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Entscheidungsgründe: 12 [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des [X.] aus § 1 UWG a.F. oder § 1004 Abs. 1 BGB verneint. Dazu hat es ausgeführt: 13 Die beanstandeten Angebote seien weder eigene Inhalte der [X.] [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] (in der bis 28. Februar 2007 gültigen Fassung; nachfolgend: [X.]) noch habe die [X.] sie sich zu eigen gemacht. Es handele sich viel-mehr um fremde Informationen der Versteigerer. Die [X.] gebe lediglich den äußerlich einheitlichen und neutralen Rahmen für ihre Handelsplattform vor, auf der deren Nutzer selbständig Waren zum Verkauf anbieten bzw. gegen Höchstge-bot erwerben könnten. Die [X.] weise für jeden Nutzer deutlich erkennbar darauf hin, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Anbieten des Arti-kels trage und ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen Kaufinteressent und Ver-steigerer zustandekomme. Das Provisionsinteresse der [X.] führe nicht da-zu, dass sie sich die Fremdinhalte der Anbieter zu eigen mache. Die [X.] ste-he ähnlich wie ein Makler im Hintergrund des Geschehens. Da die [X.] keine positive Kenntnis von den rechtsverletzenden [X.] der Nutzer ihrer Plattform habe, sei sie dafür nach § 11 [X.] nicht verant-wortlich. Mangels einer Sichtung der Angebote erlange die [X.] faktisch erst dann von einem bestimmten Angebot Kenntnis, wenn es von einem Dritten unter Angabe der Auktionsnummer beanstandet werde. Bei dem der Veröffentlichung der [X.] vorgeschalteten Zulassungs- und Registrierungsverfahren handele es sich um vollständig automatisierte Abläufe. § 8 Abs. 2 [X.] bestimme 14 - 9 - ausdrücklich, dass Diensteanbieter [X.] der §§ 9 bis 11 [X.] nicht verpflichtet [X.], die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. Der [X.] sei es auch technisch weder möglich noch zumutbar, den Zugang für rechtsverletzende Inhalte zu sperren. In ihr System würden täglich mehr als 100.000 neue Angebote eingestellt. Eine vorherige Kontrolle dieser Angebote durch Mitarbeiter sei nicht zumutbar, ohne die wirtschaftlichen Interessen der [X.] vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Die §§ 8, 11 [X.] schlössen auch eine weitergehende verschuldensun-abhängige Haftung der [X.] als Störer nach § 1004 Abs. 1 BGB analog aus. 15 I[X.] Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur [X.] an das Berufungsgericht. Die [X.] haftet zwar nicht nach § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. aufgrund einer von ihr selbst begangenen Zuwi-derhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kommt aber ein Verstoß der [X.] gegen die Generalklausel des § 3 UWG (§ 1 UWG a.F.) in Betracht. 16 1. Die Klage ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit des Klageantrags ([X.] oder teilweise) als unzulässig abzuweisen. Der Gegenstand des [X.] kann im Wege der Auslegung anhand seiner Begründung konkretisiert wer-den (vgl. [X.] 156, 1, 9 - Paperboy). Der Kläger hat [X.] deutlich [X.], dass der Klageantrag nur solche gewaltverherrlichenden und volksverhet-zenden Medienträger erfassen soll, die durch [X.] Gerichte allgemein be-schlagnahmt wurden und deren [X.]agnahme öffentlich bekannt gemacht [X.] ist. Er hat dieses Verständnis auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anordnung der [X.] - meinen [X.]agnahme sowie deren öffentliche Bekanntmachung sind die vom Antrag erfassten Medien konkret bestimmt. Eine weitergehende Benennung der einzelnen Medien im Antrag ist nicht erforderlich. 18 2. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihm dieser zusteht, ist zunächst nach dem zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen ([X.] 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Maßgeblich sind [X.] das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das seit dem 1. März 2007 geltende [X.] ([X.]) sowie das am 1. April 2003 in [X.] getretene [X.] ([X.]). Soweit sich der klägerische [X.] stützt, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung [X.] war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, [X.], 953 [X.] 14 = [X.], 1505 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf Handlungen beruht, die noch unter [X.] des früheren Rechts begangen worden sind. Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 8. Juli 2004 geltenden Fassung, auf das zum 28. Februar 2007 außer [X.] getretene Gesetz über die Nutzung von Telediensten und auf das vor dem 1. April 2003 geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ([X.]) zu-rückzugreifen. Die danach relevanten Vorschriften des [X.]rechts und Regelungen zur Verantwortlichkeit der [X.] unterscheiden sich in-haltlich jedoch nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Hingegen sind im [X.] inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen (vgl. dazu unten [X.] (4) und [X.]). 3. Das [X.] schließt Unterlassungsansprüche gegen die [X.] ebensowenig aus wie das frühere Gesetz über die Nutzung von Tele-diensten. 19 - 11 - Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angeboten um für die [X.] als Diensteanbieter fremde Informationen handelt. Für sie gilt daher das Haftungsprivileg des § 10 [X.], der dem § 11 [X.] entspricht. Wie der [X.] - zeitlich nach dem Beru-fungsurteil - entschieden hat, findet dieses Haftungsprivileg jedoch auf [X.] keine Anwendung ([X.] 158, 236, 246 ff. - [X.]-Verstei-gerung I; [X.], [X.]. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, [X.], 795 [X.] 7; [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.] 19 - [X.]-Versteigerung [X.]). Soweit § 10 [X.] ([X.]: § 11 [X.]) von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung be-handelt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] (früher: § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]) wird ausdrück-lich klargestellt, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen – auch im Falle der Nichtver-antwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt (bleiben)". Diese Regelung deckt sich mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektro-nischen Geschäftsverkehr. Dafür kann ergänzend zu den Ausführungen in dem [X.]eil "[X.]-Versteigerung I" auf Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/[X.] verwiesen werden. Danach können die Mitgliedst[X.]ten verlangen, dass Diensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in in-nerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. 20 4. Die [X.] haftet nicht als Täter oder Teilnehmer von [X.] nach § 4 Nr. 11 UWG. Zwar können die Versteigerer durch das Ange-bot jugendgefährdender Medien im Wege der [X.]auktion unlautere Wettbe-werbshandlungen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. begangen ha-ben. Die [X.] verstößt aber dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform zur Verfügung stellt und dort jugendgefährdende Angebote veröffentlicht werden [X.] - 12 - nen, nicht selbst gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien. Die [X.] bietet diese Medien nicht selbst an. Eine Haftung der [X.] als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu zie-hende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. [X.] 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de). Da die [X.] die Angebote nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sie im Rahmen des Registrierungsverfahrens auto-matisch durch den Anbieter ins [X.] gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der [X.] aus. Die [X.] hat keine Kenntnis von konkret [X.], so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. [X.] 158, 236, 250; [X.], [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.] 31 - [X.]-Versteigerung I und [X.]). 5. In Betracht kommt aber ein täterschaftlicher Verstoß der [X.] ge-gen die Generalklausel des § 3 UWG. Derjenige, der durch sein Handeln im ge-schäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das [X.]recht geschützt sind, kann eine unlautere [X.]handlung begehen, wenn er die-se Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die [X.] hat in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Han-delsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Der [X.] ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handels-plattform mit konkreten Angeboten gegen das [X.] verstoßen. Ihr Verhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es in-folge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von [X.] - 13 - steigerern gegen das [X.] kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind. 23 a) Die Bereitstellung der Plattform für [X.]auktionen stellt eine Wett-bewerbshandlung der [X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die [X.] erhält eine Provision für jedes auf ihrer Handelsplattform erfolgreich vermit-telte Geschäft. b) Die [X.] hat durch die Bereitstellung ihrer [X.]plattform Dritten ermöglicht, mühelos Angebote im [X.] zu veröffentlichen, die gegen das [X.] verstoßen. Sie hat damit in zurechenbarer Weise die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des [X.]s durch Dritte verursacht. 24 [X.]) Dem Geschäftsmodell der [X.] ist die ernstzunehmende Gefahr immanent, dass es von [X.] zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien und damit für die Begehung von Straftaten und unlauteren [X.]handlungen genutzt wird. Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus der durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gewährleisteten Anonymität der Verkäufer, aus der problemlosen Abwicklung im Fernabsatz und aus der für das [X.] typischen, deutlich herab-gesetzten Hemmschwelle potentieller Käufer, sich für den Erwerb jugendgefähr-dender Medien zu interessieren. Für Kaufinteressenten besteht insbesondere nicht mehr die Notwendigkeit, ein Ladengeschäft persönlich aufzusuchen und sich dabei dem Risiko auszusetzen, als Interessent derartiger Medien erkannt zu wer-den. Die potentiellen Käufer werden auch erwarten, aufgrund der Vielzahl der auf der Plattform der [X.] handelnden Verkäufer dort einen umfassenderen Marktüberblick über jugendgefährdende Medien zu erhalten als bei Besuch eines einschlägigen Ladengeschäfts. Es liegt für sie deshalb zumindest nahe, auf der Plattform der [X.] nach entsprechenden Medien zu suchen. Für Verkäufer, 25 - 14 - denen diese Umstände bekannt sind, ist es daher besonders attraktiv, jugendge-fährdende Medien über die weithin bekannte, marktführende Auktionsplattform der [X.] anzubieten. 26 Das Risiko, dass Kinder und Jugendliche von Angeboten jugendgefähr-dender Medien in [X.]auktionen auf dem Marktplatz der [X.] erfahren, ist vor dem Hintergrund der weitverbreiteten [X.]nutzung und der großen Be-kanntheit der [X.] bei dieser Personengruppe sowie wegen des bei [X.] verbreiteten Reizes, aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote zu übertreten, sehr hoch. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Möglichkeit zur Kenntniserlangung von Angeboten auch zu Käufen bzw. zur Teilnahme an ei-ner [X.]auktion führen kann. [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden auf der Aukti-onsplattform der [X.] zwischen Juli 2001 und Mai 2002 in verschiedenen Fällen volksverhetzende, gewaltverherrlichende und indizierte jugendgefährdende Medien angeboten. Die jeweiligen Anbieter haben nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen (dazu unten (1)). [X.] ein möglicher Verstoß gegen Regelungen zur Einziehung von Schriften nach § 74d StGB vom Schutzzweck des § 3 UWG nicht erfasst wird (dazu unten (2)), ist dies bei den Verstößen gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen nach altem (dazu unten (3)) wie neuem Recht (dazu unten (4)) der Fall. 27 (1) Die jeweiligen Anbieter haben dadurch allerdings nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen. Im Streitfall werden die Medieninhalte nicht in elektronischer Form, sondern auf Trägermedien verkör-pert verkauft. Ein "Verbreiten" im strafrechtlichen Sinne setzt dann eine [X.] - 15 - [X.] des Mediums voraus, die darauf gerichtet ist, das Medium seiner Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist ([X.], [X.]. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690). Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein erfüllt das Merkmal des Verbreitens nur dann, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlas-sen wird. Selbst bei einem gewerblichen Vertrieb volksverhetzender und gewalt-verherrlichender Medien kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verbreiten in diesem Sinne vorliegt. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; auch sonst ist hierzu nichts ersichtlich. Damit sind die beanstandeten Angebote schon tatbestandsmäßig keine Straftaten nach § 130 oder § 131 StGB. (2) Der Verkauf allgemein beschlagnahmter - d.h. aufgrund einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme nach § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 StPO sichergestellter oder nach § 74d Abs. 1 oder § 76a StGB eingezogener - Medien kann zwar ent-weder das auf den St[X.]t übergegangene Eigentum an diesen Medien verletzen oder gegen ein gerichtliches oder behördliches Veräußerungsverbot verstoßen. Der Unterlassungsantrag richtet sich auch gegen die Verbreitung volksverhetzen-der und gewaltverherrlichender Medien, deren allgemeine [X.]agnahme durch [X.] Gerichte angeordnet und öffentlich bekanntgemacht worden ist. Ein sol-cher Verstoß stellt aber keine unlautere [X.]handlung dar. Denn der Schutzzweck des § 74d StGB geht nicht über den der Strafnorm hinaus, deren Verletzung im Einzelfall mit der [X.]agnahme geahndet wird. Das durch §§ 130, 131 StGB geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede, also das friedliche Zu-sammenleben in [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.1993 - 1 StR 193/93, [X.], 140). Durch § 131 StGB soll auch der Einzelne vor einer aggressions-bedingten Fehlentwicklung bewahrt werden, wie sie etwa durch Aktivierung oder Verstärkung vorhandener Labilitäten oder Anlagemomente im Sinne einer Stimu-29 - 16 - lierung oder Abstumpfung und Verrohung eintreten kann (vgl. Münch-Komm.StGB/[X.]/[X.], § 131 [X.]. 1 f.; LK/v. [X.], 12. Aufl., § 131 [X.]. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. VI/3521, [X.]). [X.] Mitbewerber noch Verbraucher werden aber von den §§ 130, 131 StGB im Hinblick auf wettbewerbliche Interessen als Marktteilnehmer geschützt, die für ei-nen Verstoß gegen § 3 UWG allein relevant sind. (3) Die Versteigerer, die auf der [X.]plattform der [X.] jugend-gefährdende Medien angeboten haben, haben aber gegen das Vertriebsverbot des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 [X.] verstoßen und sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 [X.] strafbar gemacht. Nach diesen Vorschriften war der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel wegen des damit für Kinder und Jugendliche verbundenen sittlichen Gefährdungspotentials generell verboten und unter Strafe gestellt. Den indizierten jugendgefährdenden Schriften waren in §§ 6, 21 Abs. 1 [X.] ausdrücklich die in den beanstandeten Fällen ebenfalls angebotenen Schriften mit einem in § 130 Abs. 2, § 131 StGB bezeich-neten volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalt gleichgestellt, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften bedurfte. Schon unter Geltung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte war "Versandhandel" jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wurde ([X.], [X.]. [X.] - 2 BvR 1339/81, NJW 1982, 1512). Ausreichend war danach ein einzelnes [X.] gegen Entgelt; auf einen gewerblichen Vertrieb kam es nicht an. Versandhandel im Sinne der Definition des [X.] sind auch [X.]auktionen, die ebenso wie der klassische Versandhandel im Wege der Be-stellung und Übersendung der Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Kunden abgewickelt werden ([X.]/[X.], Jugendschutz, 4. Aufl., § 1 30 - 17 - [X.] [X.]. 19; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 24). 31 (4) Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und ge-waltverherrlichender Medien im Wege der [X.]auktion ist als Form des [X.] auch nach dem [X.] weiterhin verboten und strafbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 [X.]). Allerdings bestimmt § 1 Abs. 4 [X.] anders als das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, dass ein [X.] einen Vollzug des Geschäfts "ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkeh-rungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt", voraussetzt. Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutz-gesetzes vorliegt ([X.] [X.] 2004, 963, 964; [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] [X.]. 21; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] [X.]. 23). Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effekti-ven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme (vgl. Vorschlag des [X.], Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/9410, [X.]). 32 Es ist nichts dazu festgestellt oder vorgetragen, dass die Verkäufer in den vom Kläger beanstandeten Fällen ein Altersverifikationssystem eingesetzt haben. Deshalb ist für die Revision davon auszugehen, dass die beanstandeten [X.]-33 - 18 - auktionen auch nach der gegenwärtigen Rechtslage gegen das Verbot des [X.] mit indizierten jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Medien verstoßen würden. 34 [X.]) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien be-einträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient ins-besondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um [X.] schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwider-handlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch [X.]handels mit derartigen Medien. Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Me-dien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG ([X.] in [X.]/[X.]/Bornkamm, [X.]recht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.]. 11.35 a.E. und 11.180; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG [X.]. 181; [X.] in Ull-mann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 [X.]. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schüt-zen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wett-bewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbrau-cherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt. 35 c) Im Hinblick darauf, dass die [X.] mit ihrer [X.]plattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des [X.]s und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haf-tung der [X.] nach § 3 UWG in Betracht (vgl. [X.].UWG/[X.], 36 - 19 - § 8 [X.]. 260; [X.].BGB/Wagner, § 823 [X.]. 532). Wer durch sein Han-deln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbe-werbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist [X.] dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zu-mutbaren zu begrenzen (vgl. Schieferdecker, Die Haftung der [X.], 2003, [X.]; [X.], Haftung im Netz, 1999, [X.]; [X.], WRP 2003, 1, 7). Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind [X.] als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur [X.], 53, 57 f.; [X.] 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, 105 f.). [X.] hat der [X.] auch bereits im [X.] sowie der Sache nach im [X.]recht angenommen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 70/81, [X.] 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; [X.]. v. 23.3.1995 - [X.], [X.] 1995, 601 = [X.], 691 - [X.], für das [X.]recht; zur auf die Verletzung von Verkehrs-pflichten gestützten Begründung wettbewerbsrechtlicher Verantwortung der [X.] für Anzeigen vgl. [X.] in Gloy/Loschelder, Handbuch des [X.]-rechts, 3. Aufl., § 73 [X.]. 73). Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren [X.]handlung. Der Annahme wettbewerbsrechtlicher [X.] steht nicht entgegen, dass diese auf die Abwehr der Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen von Marktteilnehmern gerichtet sind und damit auf die Abwendung ei-nes Verhaltens. Die [X.] wurden zwar im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, nämlich einer Rechtsgutverletzung, 37 - 20 - entwickelt. Der Rechtsgedanke der [X.], dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhü-tenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (vgl. Schieferdecker [X.]O S. 153). 38 d) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines [X.]s hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als [X.]. Voraussetzung einer Haftung des [X.]s ist daher eine [X.] von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzel-fall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt wer-den. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, [X.] 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; [X.] 148, 13, 17 f. - ambiente.de; 158, 236, 251 - [X.]versteigerung I, jeweils m.w.N.). Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechts-verstöße Dritter entgegengewirkt. Der [X.] dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit [X.] erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 [X.] zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr in das [X.] Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. 39 - 21 - Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt [X.] Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich insbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Versand- und damit auch [X.]handels mit derartigen Medien. Zum Schutz dieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. Dies würde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfah-ren erfordern. Für außenstehende Anspruchsinhaber wird es auch allenfalls [X.], nicht jedoch systematisch und annähernd umfassend möglich sein, die Anbieter zu identifizieren, die zudem häufig nicht unter ihrem richtigen Namen [X.]. Schließlich könnte eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme der [X.] notwendig immer erst nach einer gewissen [X.] zu einer Rücknahme oder Sperrung des Angebots führen, so dass dessen jugendgefährdende Wirkung schon eingetreten wäre. Würde eine Haftung der [X.] für die Angebote [X.] Schriften auf ihrer Plattform grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz. 40 Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung der [X.]-Auktionsplattform durch die [X.] für sich allein nicht schon [X.]en der [X.] begründen. Die [X.] nimmt die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktions-plattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungs-verfahrens automatisch durch den Anbieter ins [X.] gestellt. Der [X.] ist es als Betreiberin einer Plattform für [X.]auktionen nicht zuzumuten, jedes [X.] vor Veröffentlichung im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 [X.], die ei-ne entsprechende Verpflichtung ausschließt. 41 Eine Handlungspflicht der [X.] entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. 42 - 22 - Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistel-lung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. [X.].UWG/[X.], § 8 [X.]. 265). Ist die [X.] auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des [X.] nicht zu vereinbaren, wenn die [X.] bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für [X.] zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das [X.] verstoßen. e) Die [X.] ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren. Sie muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. [X.] 158, 236, 252; [X.], [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.] 45 - [X.]-Versteigerung I und [X.]). Solche gleichartigen Rechts-verletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, also das Angebot des gleichen Artikels durch denselben Versteige-rer betreffen. Vielmehr hat die [X.] auch zu verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien durch andere Bieter erneut über ihre Plattform angeboten werden. Eine solche Prüfungs- und Überwachungspflicht ist schon deshalb notwendig, weil sich andernfalls der Versteigerer, dessen Angebot gelöscht wurde, ohne weiteres unter einem anderen Mitgliedsnamen bei der [X.] registrieren lassen und das Angebot wiederholen könnte. Sie steht daher auch mit § 7 Abs. 2 [X.] in Einklang, der die effektive Durchsetzung von [X.] und Sperrungsansprüchen nach den allgemeinen Gesetzen gewährleis-ten soll. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es der [X.] unmöglich oder unzumutbar sein könnte, ihre Plattform mit Hilfe einer [X.] Filtersoftware auf das Angebot eines bestimmten, konkreten jugendge-fährdenden Mediums abzusuchen. 43 - 23 - Ferner kommen als gleichartig mit einem bestimmten Verstoß gegen das [X.] auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Ver-steigerer auf demselben Trägermedium (z.B. Bildträger, Tonträger, Printmedium, Computerspiel) Inhalte derselben jugendgefährdenden Kategorie (z.B. Verherrli-chung der NS-Ideologie, Anreize zur Gewalttätigkeit, Pornographie) anbietet. Einer Pflicht, derartige Angebote zu identifizieren, steht § 7 Abs. 2 [X.] ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt es aus, Diensteanbieter zu verpflichten, in von ihnen gespeicherten fremden Informationen nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Hat ein [X.]-Auktionshaus aber [X.] von einem konkreten Verstoß eines bestimmten Versteigerers gegen das [X.], so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige Tätigkeit bereits vor. Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass ein Versteigerer eines jugendge-fährdenden Mediums als Anbieter weiterer Medien jedenfalls derselben Kategorie in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes eines effekti-ven Jugendschutzes rechtfertigt es diese gegenüber der Gesamtheit aller [X.] signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Tätigkeit, dem Diensteanbieter eine entsprechende Prüfungspflicht in Bezug auf Versteigerer aufzuerlegen, die bereits wegen Zuwiderhandlungen gegen das [X.] aufgefallen sind. Da bei dieser Bietergruppe aufgrund eines konkreten Ver-stoßes Hinweise auf eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegen, kann insoweit von der [X.] verlangt werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch eine effektive Überwachung weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr). Auch nach [X.] 48 der Richtlinie können von Diensteanbietern, die Informationen ihrer Nutzer speichern, angemessene Kontrollen verlangt werden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Eine [X.] für gleichartige Rechtsverletzungen in dem dargelegten Umfang steht daher mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. 44 - 24 - Zur Möglichkeit, sinnvoll und praktikabel Kategorien jugendgefährdender Medien zu bilden und mit zumutbarem Aufwand entsprechende Angebote bei ei-nem bestimmten Versteigerer zu identifizieren, sind bisher keine Feststellungen getroffen. 45 46 Die Prüfungspflicht der [X.] bezieht sich dagegen nicht auf alle in die Liste nach §§ 18, 24 [X.] aufgenommenen jugendgefährdenden Medien. Die [X.] braucht nicht die Gesamtheit der auf ihrer Auktionsplattform freigeschal-teten Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie indizierte Medien betreffen. Eben-sowenig trifft sie eine solche Prüfungspflicht für die Angebote derjenigen [X.], die bereits durch ein gegen das [X.] verstoßendes Angebot aufgefallen sind. Eine auf die gesamte Liste bezogene Überwachungspflicht wird durch § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Such-pflicht entgegensteht (vgl. Sobola/[X.], [X.] 2005, 443, 446; [X.]/Sosnitza, [X.], 592, 596; [X.], Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Informatio-nen im [X.] nach der Novellierung des Teledienstegesetzes, 2005, [X.]). Zur Begründung einer Prüfungspflicht bedarf es eines konkreten Hinweises auf ein ju-gendgefährdendes Angebot bei einem bestimmten Versteigerer. Für eine solche Konkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Versteigerer, die die Auktionsplatt-form der [X.] nutzen, reicht es nicht aus, dass es in der Vergangenheit be-reits derartige Angebote bei anderen [X.] gegeben hat. Ebensowenig liegt bezüglich eines bestimmten Versteigerers eine Konkretisierung der Rechts-gefährdung auf den Gesamtinhalt der Liste jugendgefährdender Medien schon dann vor, wenn er ein Trägermedium einer bestimmten jugendgefährdenden [X.] angeboten hat. So wird etwa ein Versteigerer indizierter Horrorfilme nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch Medien anbieten, die die NS-Ideologie ver-herrlichen. - 25 - f) Eine Verpflichtung der [X.] zur Sperrung von [X.]n für jugendgefährdende Medien besteht zudem nur insoweit, als nicht durch [X.] oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 [X.]). Werden solche Vorkehrungen getrof-fen, ist die [X.]auktion mit dem [X.] vereinbar, so dass auch ein [X.]verstoß ausscheidet (vgl. oben [X.] 5 a [X.] (4)). 47 Die Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem Schutzzweck des [X.]s. Die besonderen Regelungen für die vom [X.] als Versandhandel bezeichneten Geschäfte bezwecken zu verhindern, dass Minderjährige jugendschutzrelevante Medieninhalte wahrneh-men. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. [X.] muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. [X.] [X.] 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist ([X.] [X.] 2004, 963, 965; [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] [X.]. 24; [X.]/[X.]/[X.]/Um-bach [X.]O § 1 [X.] [X.]. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise ver-sandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden. 48 Der [X.] ist die Prüfung zuzumuten, ob ein von einem Verkäufer ange-wandtes Altersverifikationssystem ausreichend ist. Sie unterliegt keiner Verpflich-tung, den Handel mit jugendgefährdenden Medien auf ihrem [X.]-Marktplatz zuzulassen. Tut sie dies, ist es sachgerecht und notwendig, eine für sie als [X.] der Handelsplattform bestehende Prüfungspflicht auch auf die für den [X.] mit derartigen Erzeugnissen geltenden jugendschutzrechtlichen [X.] - 26 - gaben und insbesondere die Einhaltung der sich aus § 1 Abs. 4 [X.] ergeben-den Erfordernisse zu beziehen. Der [X.] steht frei, den Handel mit jugendge-fährdenden Medien auf ihrer Handelsplattform generell zu unterbinden. 50 g) Soweit eine Prüfungspflicht besteht, schuldet die [X.] angemessene Bemühungen, entsprechende Angebote aufzudecken und zu entfernen. Sofern trotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen [X.]e von der Handelsplattform technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehlt es an einem Verstoß der [X.] gegen die Prüfungspflicht. Die Prüfungspflicht der [X.] beschränkt sich auf Medien, deren Auf-nahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine [X.]ag-nahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzu-sehen sind, ist der [X.] grundsätzlich nicht zuzumuten. 51 h) Eine aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht abzuleitende [X.] bestand für die [X.] im vorliegenden Fall spätestens ab Juli 2001. Denn zu diesem [X.]punkt ist die [X.] nach den getroffenen Feststellungen durch den Kläger auf verschiedene Fälle auf ihrer Plattform rechtswidrig angebo-tener jugendgefährdender Medien hingewiesen worden. 52 i) Ein Unterlassungsanspruch des [X.] setzt weiter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von [X.] ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung würde zum einen vorliegen, wenn es infolge einer Verletzung der Prüfungspflicht der [X.] zu mindestens einem weiteren jugendgefähr-denden Angebot eines von dem Kläger zuvor auf der Plattform der [X.] [X.] beanstandeten Mediums bei demselben oder einem anderen Versteigerer ge-53 - 27 - kommen ist. [X.] wäre zum anderen auch gegeben, wenn ein Anbieter, der der [X.] bereits in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen den Jugendschutz bekannt geworden ist, nachfolgend Inhalte derselben [X.] Kategorie auf demselben Trägermedium ohne ausreichende Altersverifikation zur Auktion anbietet, sofern die [X.] insoweit nach den oben (unter [X.] 5 e) dargelegten Grundsätzen zur Prüfung verpflichtet war. Feststellungen dazu, ob die [X.] ihre Prüfungspflichten in dieser Hinsicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt ist ledig-lich zu entnehmen, dass die [X.] die konkret beanstandeten Angebote jeweils unverzüglich entfernt hat. Sollte sich ergeben, dass die [X.] ihre Prüfungspflichten verletzt hat, könnte ein Unterlassungsanspruch des [X.] auch unter dem Aspekt der Erst-begehungsgefahr begründet sein. Steht fest, dass die [X.] die ihr obliegen-den Prüfungspflichten verletzt, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Ge-fahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten kommt. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr obliegt als Tatfrage dem [X.]. 54 [X.][X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann auf der Grundlage des für die Revision maßgeblichen Sachverhalts nicht ausge-schlossen werden, dass der Kläger nach den §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG ei-nen Unterlassungsanspruch gegen die [X.] hat, weil die [X.] nach Kenntnis konkreter Verstöße gegen das [X.] ihre deshalb beste-henden Prüfungspflichten verletzt hat und es infolgedessen zu weiteren gleicharti-gen Verstößen gekommen ist oder solche Verstöße ernsthaft zu besorgen sind. 55 Da das Berufungsgericht die für eine abschließende Beurteilung erfor-derlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat, ist die Sache zur erneuten [X.] - 28 - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen und gegebenenfalls ihre Anträge anzupassen. Sie hatten bisher keinen Anlass, auf verschiedene Ge-sichtspunkte einzugehen, die nach der vorliegenden Entscheidung für die Beurtei-lung des [X.] von Bedeutung sind. 57 1. In der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, seinen Vortrag zu einer Verletzung von Prüfungspflichten durch die [X.] sowie im Hinblick auf den nach dem [X.] bei ausreichender Alters-verifikation nunmehr zulässigen Versandhandel mit indizierten Medien zu ergän-zen. Er kann insbesondere dazu vortragen, ob auch Angebote konkreter jugend-gefährdender Medien, auf die er die [X.] hingewiesen hat, weiterhin von an-deren Anbietern auf der Plattform angeboten worden sind und ob diejenigen [X.], die der [X.] als Anbieter konkreter jugendgefährdender Medien be-nannt worden waren, danach noch andere gleichartige indizierte Titel auf der Platt-form angeboten haben. Die [X.] hat Gelegenheit, ergänzend zu den von ihr ergriffenen Überwachungsmaßnahmen sowie dazu vorzutragen, ob ihr eine Kon-trolle der konkret durch das Angebot bestimmter jugendgefährdender Medien auf-gefallenen Versteigerer auf Angebote anderer gleichartiger indizierter Medien technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten ist. 2. Für die erneute Verhandlung wird außerdem auf Folgendes hingewiesen: 58 a) Das Berufungsgericht wird insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die [X.] Prüfungspflichten hinsichtlich gleichartiger Verstöße gegen das [X.] durch einen Versteigerer hat, der bereits durch ein konkretes jugend-gefährdendes Angebot aufgefallen ist. 59 - 29 - Dabei ist die Frage, ob der [X.] geeignete technische Möglichkeiten wie insbesondere Filterprogramme zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren, zwischen den Parteien streitig und in der [X.] zu klären. Die [X.] weist in diesem [X.] darauf hin, dass beim Einsatz automatischer Suchfilterprogramme häufig auch nicht indizierte Versionen oder nicht zu beanstandende Zusätze, Software-patches zu indizierten Filmen und Spielen und dergleichen erfasst würden, was sich nur bei einer ihr nicht zumutbaren, aufwendigen manuellen Nachkontrolle durch Mitarbeiter aufdecken ließe. Auch wenn dieses Problem tatsächlich häufiger und nicht nur, wie das [X.] angenommen hat, in Einzelfällen auftreten soll-te, besagt dies nicht notwendig, dass der [X.] eine entsprechende [X.] unzumutbar wäre. Denn es stünde der [X.] in einer derartigen Situation frei, sich der Notwendigkeit einer aufwendigen manuellen Nachprüfung dadurch zu entziehen, dass sie die durch die Filtersoftware identifizierten [X.] unabhängig davon sperrt, ob es sich im Einzelfall um eine indizierte Version des fraglichen Titels handelt oder nicht. Eine Verpflichtung, derartige Angebote auf ih-rer Plattform zuzulassen, bestünde für die [X.] unter den gegebenen Um-ständen auch dann nicht, wenn sie einem Diskriminierungsverbot unterworfen wä-re. 60 b) Es ist nicht Aufgabe des Senats, den (allenfalls) begründeten Teil des Klageantrags herauszuarbeiten. Dies sollte sinnvollerweise nach einer Erörterung mit dem Tatrichter in der neuen Berufungsverhandlung geschehen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass noch kein Fall dargelegt ist, in dem die [X.] selbst als Anbieter indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender oder ge-waltverherrlichender Schriften anzusehen wäre. Soweit sich der Antrag des [X.] weiterhin auch darauf richten sollte, die [X.] zu verurteilen, es zu unter-lassen, derartige Medien zum Kauf anzubieten, bedürfte es entsprechenden [X.]. Ebensowenig ist bisher dargetan, dass die [X.] Angebote [X.] - 30 - fährdenden Inhalts beworben hat. Die Eröffnung der Möglichkeit, derartige Medien durch Eingabe entsprechender Suchwörter auf der Plattform der [X.] aufzu-finden, stellt kein Bewerben dar. 62 Auch wird ein etwaiger Unterlassungsausspruch auf Angebote der den Marktplatz der [X.] nutzenden Anbieter im [X.] zu beschränken sein. Für eine Tätigkeit der [X.] mit ihrem Marktplatz in anderen Medien ist nichts er-sichtlich. [X.] [X.]

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2002 - 51 O 12/02 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - 6 U 161/02 -

Meta

I ZR 18/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04 (REWIS RS 2007, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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