Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. BLw 32/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 4705

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[X.][X.] 32/04
vom 3. März 2005 in der Landwirtschaftssache

- 2 -

Der [X.], [X.], hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluß des 10. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers zu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 26.671,00 •.

Gründe:
[X.] Am 6. Februar 2001 verstarb [X.] und Landwirt B. [X.](Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten sind seine Geschwister.
Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und - 3 -

einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirt-schaftet wird.
Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe geworden ist.
Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin ge-worden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsge-richt - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstel-lerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die so-fortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das [X.] die [X.] beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen. I[X.]
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. [X.]) nicht vorsieht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das [X.] sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. - 4 -

a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des [X.] und der Entscheidung des [X.] vom 10. August 1971 ([X.] 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Frage nach dem Wegfall der [X.] durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentschei-dung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995, [X.], [X.] 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.] 2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des [X.] kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, [X.], [X.] 1994, 225).
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem Beschluß des [X.] vom 11. März 1998 ([X.] 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entschei-dung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin enthaltenen Rechtssatz abweicht.
c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). - 5 -

II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.].
[X.]

Krüger

Lemke

Meta

BLw 32/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. BLw 32/04 (REWIS RS 2005, 4705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4705

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