Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 18/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 1723

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[X.][X.]/04
vom 10. September 2004 in der Landwirtschaftssache

- 2 - Der [X.], [X.], hat am [X.] 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 33.745,26 •.

Gründe:
I.

W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von [X.]. 679 eingetragenen Hofes ([X.]Nr. 5). Er starb am 27. November 1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie ver-starb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein. - 3 - Der Erblasser, dessen Eltern [X.] waren, hatte drei [X.]. Die älteste Schwester war bei Eintritt des [X.] kinderlos vorver-storben. Eine weitere Schwester ist die Antragstellerin; die Beteiligten zu 3 und 4 sind ihre Kinder. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 5 und 6.

Die Antragstellerin meint unter Berufung auf das ortsübliche Ältesten-recht, daß sie [X.] geworden sei. Demgegenüber vertritt der Beteiligte zu 2 die Auffassung, er sei vorrangig vor der Antragstellerin als Nacherbe beru-fen, weil das Ältestenrecht wegen des beim Tod des Erblassers geltenden "Mannesvorrangs" nicht zur Anwendung käme.

Dem Beteiligten zu 2 ist am 4. April 2000 ein ihn als Hoferben auswei-sendes [X.] erteilt worden, welches das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - auf Antrag der Antragstellerin mit [X.]uß vom 21. November 2002 eingezogen hat. Den weiteren Antrag der Antragstellerin, festzustellen, daß sie [X.] geworden ist, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß der vererbte Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes der [X.] kein Hof im Sinne der Höfeordnung war und daß nach dem Tod der [X.] sie, die Antragstellerin, und der verstorbene Bruder des Erblassers Erben geworden sind, ist erfolglos geblieben. Das [X.] - [X.] - hat die sofortige Beschwerde und die Hilfsanträge zu-rückgewiesen sowie festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 Hofnacherbe gewor-den ist.
- 4 - Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des [X.]usses des [X.].

[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Die Antragstellerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Be-schluß des [X.]s Schleswig vom 27. November 2001

(3 [X.]) abgewichen, indem es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstelle-rin verneint habe. Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des [X.]es oder eines anderen [X.]s abweicht (Senat, [X.], 149). Einen solchen Rechtssatz zeigt die Antragstellerin nicht auf. Sie hält in Wahrheit die Beurtei-lung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin durch das Beschwerdegericht für falsch. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).
- 5 - 2. Aus denselben Gründen führt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die [X.]üsse des [X.]s Celle ([X.], 127, 128), [X.] ([X.], 98, 99) und [X.]s Oldenburg ([X.].[X.] 1993, 220), in welchen die Wirtschaftsfähigkeit von Personen im Alter zwischen 74 und 80 Jahren bejaht worden ist, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Beschwerdege-richt keinen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem [X.]uß des [X.]s Hamm vom 19. Januar 1981 ([X.] 1981, 275 = JMBl. NW 1981, 80) enthaltenen Rechtssatz abweicht, indem es den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den Zeit-punkt des [X.] für die Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeord-nung vorliegt, für maßgeblich hält. Nach dem [X.]uß des [X.] wird der Verlust der Hofeigenschaft durch Absinken des [X.] unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch nicht dadurch gehindert, daß dieser Umstand während einer bestehenden [X.] eintritt. Dagegen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausge-sprochen. Vielmehr hat es den Verlust der Hofeigenschaft zwischen Vor- und Nacherbfall für möglich gehalten. Insoweit steht seine Entscheidung in [X.] mit der des [X.]s Hamm. Es hat allerdings in einem [X.] Fall die rechtliche Zuordnung der Erbfolge zum höferechtlichen Sonder-erbrecht fiktiv bestehen lassen. Zu dieser Möglichkeit enthält der [X.]uß des [X.]s Hamm jedoch keine Aussage. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt somit nicht vor.

- 6 - I[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des [X.] hat seine Grundlage in §§ 20 HöfeVfO, 19 KostO.
[X.] Lemke

Meta

BLw 18/04

10.09.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 18/04 (REWIS RS 2004, 1723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1723

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