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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. Februar 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 19. Februar 2009 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - bes[X.]hlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. Juni 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 au[X.]h die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Re[X.]hts-bes[X.]hwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 112.097,28 •. Gründe:[X.] Die Beteiligte zu 1 ist die eheli[X.]he To[X.]hter und Erbin des am 11. Dezember 2006 verstorbenen früheren [X.]andwirts [X.]
(Erb-lasser). Die Beteiligte zu 2 ist seine ni[X.]hteheli[X.]he To[X.]hter. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Grundbu[X.]h von [X.]Blatt 572 mit einem Hofvermerk eingetragene Grundbesitz beim Tod des Erblassers no[X.]h ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. 2 - 3 - 3 Das [X.] - hat dem auf die Feststellung, dass die Besitzung am 11. Dezember 2006 kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist, geri[X.]hteten Antrag der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Das Ober-landesgeri[X.]ht - [X.] - hat die sofortige Bes[X.]hwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Feststellung beantragt hat, dass die Besit-zung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist, zurü[X.]kgewiesen. Mit der - ni[X.]ht zugelassenen - Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter. 4 I[X.] [X.] ist ni[X.]ht statthaft. Da das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sie ni[X.]ht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] na[X.]h § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 5 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht in einem seine Ents[X.]heidung tragenden Grund einem abstrakten Re[X.]htssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Verglei[X.]hsents[X.]heidung benannten Re[X.]htssatz abwei[X.]ht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abwei-[X.]hung ist von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander vergli[X.]henen Ent-s[X.]heidungen rei[X.]ht für die Statthaftigkeit der Abwei[X.]hungsre[X.]htsbes[X.]hwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine mögli[X.]herweise fehlerhafte Re[X.]hts-anwendung im Einzelfall (st.Rspr., vgl. s[X.]hon Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328; [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 6 - 4 - 7 2. Diesen Anforderungen wird die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht gere[X.]ht. 8 a) Soweit sie eine Abwei[X.]hung von dem Urteil des [X.]s vom 8. Januar 1965 ([X.], [X.], 74, 75) und von dem [X.]uss des [X.] vom 4. Februar 1988 ([X.] 1988, 196, 197) geltend ma[X.]ht, fehlt es daran. [X.]) Der [X.] hat in der genannten Ents[X.]heidung zwar den Re[X.]htssatz aufgestellt, dass das [X.]andwirts[X.]haftsgeri[X.]ht bei einer im Rahmen seiner Zuständigkeit zu treffenden Ents[X.]heidung au[X.]h über [X.] Vorfragen befinden muss. Aber das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seiner Ents[X.]hei-dung keinen davon abwei[X.]henden abstrakten Re[X.]htssatz zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die [X.] Vorfrage, ob Erb- oder Pfli[X.]htteilsansprü-[X.]he der Beteiligten zu 2 bestehen, geprüft. [X.]etztli[X.]h ents[X.]heiden musste es [X.] Frage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht, zumal es hierüber ni[X.]ht mit [X.] hätte ents[X.]heiden können. 9 bb) Das [X.] hat in der genannten Ents[X.]heidung keinen abstrakten Re[X.]htssatz aufgestellt, sondern - entspre[X.]hend der zitierten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s - eine [X.] Vorfrage ents[X.]hieden. 10 b) Der angefo[X.]htene [X.]uss wei[X.]ht - entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde - au[X.]h ni[X.]ht von den Ents[X.]heidungen des [X.] vom 1. Dezember 1952 ([X.], 183, 186), 9. Februar 1998 ([X.], NJW 1998, 1870) und 11. September 2003 ([X.] 37/03, NJW 2003, 3558) so-wie von der Ents[X.]heidung des [X.] vom 8. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 846, 847) ab. Ihnen liegt jeweils der abstrakte Re[X.]htssatz zugrunde, dass eine Behauptung glaubhaft gema[X.]ht ist, wenn für ihre Ri[X.]htigkeit eine überwiegende bzw. ernstli[X.]he Zweifel auss[X.]hließende 11 - 5 - Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit besteht. Davon ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht abgewi-[X.]hen. Es hat si[X.]h ni[X.]ht mit einem geringeren Überzeugungsgrad bei der Glaub-haftma[X.]hung von tatsä[X.]hli[X.]hen Behauptungen zufrieden gegeben, sondern bei der Beurteilung des re[X.]htli[X.]hen Interesses. Mit dessen na[X.]h § 11 Abs. 1 HöfeVfO notwendigen Glaubhaftma[X.]hung hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht auseinandergesetzt. Entweder hat es dieses Tatbestandsmerkmal übersehen; das wäre zwar re[X.]htsfehlerhaft, führte aber ni[X.]ht zur Zulässigkeit der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde. Oder es hat - was nahe liegt - Erwägungen zur Glaubhaftma[X.]hung für überflüssig era[X.]htet. Ein re[X.]htli[X.]hes Interesses ist nämli[X.]h glaubhaft [X.], wenn die Tatsa[X.]hen, die es begründen, glaubhaft gema[X.]ht sind ([X.] [X.]O); insoweit gibt es jedo[X.]h keine streitigen Behauptungen, wel[X.]he die Beteiligte zu 2 hätte glaubhaft ma[X.]hen müssen. [X.]) Eine Divergenz zu den Ents[X.]heidungen des Senats vom 28. April 1995 ([X.] -, [X.] 1995, 235, 237), des Oberlandesgeri[X.]hts Oldenburg vom 27. September 2005 ([X.] 2006, 143, 144, 146) und des Ober-landesgeri[X.]hts Hamm vom 13. Dezember 2005 ([X.] 2006, 243, 245) besteht ebenfalls ni[X.]ht. Es fehlt s[X.]hon an dem von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde in den ange-fo[X.]htenen [X.]uss hineingelesenen Re[X.]htssatz, dass es für die Wiederauf-nahme der Bewirts[X.]haftung des Hofes ni[X.]ht auf spätere Planungen ankomme, sondern dass die Reaktivierung des Hofes wegen des hierfür erforderli[X.]hen enormen finanziellen Aufwands unwahrs[X.]heinli[X.]h sei. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung nämli[X.]h auf die Planungen der Beteiligten zu 1 gestützt, sie jedo[X.]h für ni[X.]ht hinrei[X.]hend zeitli[X.]h rü[X.]kwirkend und für ni[X.]ht ernsthaft gehalten. Der Hinweis auf die Stellungnahme der [X.]andwirts[X.]haftskammer, die eine Reaktivierung des Hofes aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen für unwahrs[X.]hein-li[X.]h hält, hat dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h nur zur Verstärkung seiner Er-wägungen gedient. 12 - 6 - II[X.] 13 Die Kostents[X.]heidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. [X.] Vorinstanzen: AG [X.] ([X.]), Ents[X.]heidung vom 09.11.2007 - 5 [X.]/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.06.2008 - 7 W 105/07 ([X.]) -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 14/08 (REWIS RS 2009, 4931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4931
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