Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. IV ZB 6/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10958

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250516BIVZB6.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IV ZB
6/16
vom

25. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und [X.]

am 25. Mai 2016

beschlossen:

1.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Rechtsbeschwerde-verfahren
einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12.
Zi-vilkammer des [X.] vom 7.
März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig [X.].

Gegenstands

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt
von den Beklagten jeweils korrekte Berech-nung der Schadensfreiheitsklasse und des [X.] ausgehend von einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die von der Klägerin eingelegte
Berufung als unzu-lässig verworfen.
Die Klägerin hat hiergegen persönlich Rechtsbe-schwerde eingelegt
und beantragt, ihr für die Durchführung dieses Ver-fahrens einen
Rechtsanwalt nach § 78b ZPO beizuordnen.
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I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1.
Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemü-hungen dem Gericht substantiiert dargelegt
sowie gegebenenfalls [X.] hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 -
IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

2.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar
kann einer [X.], die keinen zu ihrer Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufen-den Frist darlegt (Senat aaO Rn. 5 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan.

II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist
gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb
der Beschwerdefrist durch 2
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einen beim
[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2015 -
427 [X.] 5856/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2016 -
12 [X.]/16 -

Meta

IV ZB 6/16

25.05.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. IV ZB 6/16 (REWIS RS 2016, 10958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10958

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