Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZB 19/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7766

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
19/15
vom

22. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer

am 22. Juli 2015

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird [X.].

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 2.
April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die Rückstufung
in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen, das [X.] die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzu-lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin persönlich 1
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Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim [X.] für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.

I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

Gemäß § 78b Abs.
1
ZPO kann einer [X.]
ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemü-hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nach-gewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 -
IV ZB 3/15, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.], die keinen zu ihrer Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufen-den Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan.
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II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen gemäß § 78 Abs.
1 Satz 3 ZPO beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

[X.] Dr.
[X.] [X.]

Dr. [X.][X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2015 -
430 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.04.2015 -
20 S 22/15 -

6

Meta

IV ZB 19/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZB 19/15 (REWIS RS 2015, 7766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7766

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