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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916B[X.]14.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
14/16
vom
20. September 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, [X.] Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 20.
September
2016
beschlossen:
1.
Der Antrag des
[X.], ihm
für das Rechtsbeschwer-deverfahren
einen Notanwalt beizuordnen, wird abge-lehnt.
2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 3.
März 2016 wird auf Kosten des
[X.]
als unzulässig [X.].
Gegenstandswert: 4.000,00
Gründe:
[X.] Der Kläger
begehrt
von der
Beklagten Deckungsschutz im Rah-men
einer Rechtsschutzversicherung.
Das Amtsgericht hat die Klage (als derzeit unbegründet) abgewiesen. Das [X.] hat die vom
Kläger eingelegte
Berufung
als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Land-gerichts ist dem Kläger am 10. März 2016 zugestellt worden. Der
Kläger hat hiergegen mit am 24. August 2016 eingegangenem Schreiben per-1
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sönlich Rechtsbeschwerde eingelegt
und beantragt, ihm
für die [X.] dieses Verfahrens eine Kanzlei zweier beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte
als Notanwalt
beizuordnen.
I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.
Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemü-hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nach-gewiesen hat (Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2016
IV ZB 6/16,
juris Rn. 4; vom 22. Juli
2015
IV
ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Kläger
wäre
dabei zuzumuten
gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. Senatsbe-schluss vom 20. April 2015
IV ZB 3/15,
juris Rn. 7 m.w.N.). An der [X.] solcher Bemühungen
fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz
ist nur zu entnehmen, dass er
sich an
eine Sozietät zweier beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte gewandt hat
und von dort aus eine Prüfung der Mandatsübernahme nicht einmal abgelehnt worden ist.
2.
Die Rechtsverfolgung des [X.]
erscheint auch aussichtslos, weil seine
Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen 2
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Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.], die keinen zu ih-rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestel-lung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.] die für die Bestel-lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016
IV ZB 6/16,
juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015
IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger
nicht getan.
Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-schwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht
was aber [X.] gewesen wäre -
innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 2015
[X.] 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn.
6 m.w.N.; vom 23. April 2015
[X.], juris Rn. 2 m.w.N.).
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II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist
gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim
[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.
[X.] Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.
Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
17b [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2016 -
10 S 5/16 -
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Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. IV ZB 14/16 (REWIS RS 2016, 5339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5339
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