Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2016, Az. IV ZB 23/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 483

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:191216BIVZB23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
23/16
vom

19. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 19. Dezember
2016

beschlossen:

1.
Der Antrag des [X.], ihm für das [X.] einen Notanwalt beizuordnen, wird abge-lehnt.

2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
9. Zivilsenat -
vom 20.
Oktober 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung. Das [X.] hat die Klage

soweit hier von Interesse

abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat [X.] persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe 1
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keinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzufüh-ren.

I[X.] Der Antrag des [X.], der als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemü-hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nach-gewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016

IV ZB 14/16, juris Rn. 4; vom 25. Mai 2016

IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015

IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des [X.] ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

2. Die Rechtsverfolgung des [X.] erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.], die keinen zu ih-rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestel-lung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.] die für die Bestel-lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der 2
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noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016

IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016

IV ZB 6/16, juris Rn.
5; vom 22. Juli 2015

IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.

Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-schwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die [X.] innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den [X.] stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der [X.] erforderlichen Unterlagen beibringt ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht ge-schehen.

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II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
331 [X.]/03 -

O[X.], Entscheidung vom 20.10.2016 -
9 [X.] -

7

Meta

IV ZB 23/16

19.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2016, Az. IV ZB 23/16 (REWIS RS 2016, 483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 483

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