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PDF anzeigen [X.] vom 2. Oktober 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den [X.]uss des [X.], 8. Zivilsenat, vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurü[X.]kgewiesen. Gegenstandswert: 1.015,10 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit S[X.]hreiben ihrer anwaltli[X.]hen Bevollmä[X.]htigten vom 20. Juni 2007 wegen eines vermeintli[X.]hen Wettbewerbsverstoßes ab. Im ans[X.]hließenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegne-rin auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, eine 1,3fa[X.]he Verfahrensgebühr aus einem Wert von 100.000 • in Höhe von 1.760,20 • na[X.]h §§ 2, 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] festzusetzen. 2 - 3 - Das [X.] hat die Verfahrensgebühr ledigli[X.]h in Höhe von 0,55 als erstattungsfähig angesehen. Das [X.] hat die sofortige Be-s[X.]hwerde der Antragstellerin zurü[X.]kgewiesen. 3 4 Mit ihrer (zugelassenen) Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung der ni[X.]ht verminderten Verfahrensgebühr weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und au[X.]h im Übri-gen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. 5 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung [X.]: 6 Na[X.]h der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] sei nur eine 0,55-fa[X.]he Verfahrensgebühr zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut dieser Vors[X.]hrift sei die Verfahrensgebühr und ni[X.]ht die Ges[X.]häftsgebühr zu kürzen. Dabei genüge die bloße Entstehung der Ges[X.]häftsgebühr; darauf, ob die Gebührenre[X.]hnung über die Ges[X.]häftsgebühr begli[X.]hen sei, komme es ni[X.]ht an. 7 2. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. 8 a) Die im Vorfeld eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens entstandene Ges[X.]häfts-gebühr kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] im Kostenfest-setzungsverfahren na[X.]h §§ 103, 104 ZPO ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, [X.], 2049 [X.]. 12). [X.] können weder die Kosten für eine wettbewerbsre[X.]htli[X.]he [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 10 ff. = [X.], 237 - Geltendma[X.]hung der Abmahnkosten, m.w.[X.] zum [X.] - 4 - stand) no[X.]h die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprü[X.]hen der [X.] ent-standene Gebühr na[X.]h Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] Gegenstand einer Kostenfestsetzung na[X.]h §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1323 [X.]. 5). 10 b) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, im [X.] sei die volle Verfahrensgebühr na[X.]h Nr. 3100 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der [X.] vorgese-hene Kürzung gegen die unterlegene [X.] festzusetzen, wenn die Festset-zung der Ges[X.]häftsgebühr ausges[X.]hlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgesehene Bestimmung ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dahin zu verstehen, dass eine entstandene Ges[X.]häftsge-bühr, die denselben Gegenstand betrifft, au[X.]h dann auf die spätere Verfahrens-gebühr des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens anzure[X.]hnen ist, wenn die Ges[X.]häftsge-bühr ni[X.]ht im Kostenfestsetzungsverfahren na[X.]h §§ 103, 104 ZPO berü[X.]ksi[X.]h-tigt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07; [X.] [X.], 1323 [X.]. 10 m.w.[X.] au[X.]h zur Gegenmeinung; [X.], [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 1346 [X.]. 4). Für die Anre[X.]hnung ist es ferner ohne Bedeutung, ob die Ges[X.]häftsgebühr auf materiell-re[X.]htli[X.]her Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gema[X.]ht, tituliert oder bereits begli[X.]hen ist ([X.] [X.], 1323 [X.]. 10). [X.]) Die Ges[X.]häftsgebühr bezieht si[X.]h hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.]. Der Gegenstand der anwalt-li[X.]hen Tätigkeit im kostenre[X.]htli[X.]hen Sinn wird na[X.]h allgemeiner Auffassung dur[X.]h das Re[X.]ht oder das Re[X.]htsverhältnis definiert, auf das si[X.]h die Tätigkeit des Re[X.]htsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten [X.] bezieht (vgl. [X.], Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, [X.], 2050 [X.]. 15 m.w.[X.]). Gegenstand der Abmahnung wie eines ans[X.]hließenden Verfü-11 - 5 - gungs- und Hauptsa[X.]heverfahrens ist demna[X.]h im vorliegenden Zusammen-hang der dur[X.]h den vermeintli[X.]hen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlas-sungsanspru[X.]h. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anre[X.]hnungsrege-lung na[X.]h der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] ni[X.]ht darauf an, ob die Ges[X.]häfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unter-s[X.]hiedli[X.]he kostenre[X.]htli[X.]he Angelegenheiten betreffen. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 [X.] Pokrant S[X.]haffert
Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher ni[X.]ht unter-s[X.]hreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 29.11.2007 - 416 O 239/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 12.02.2008 - 8 W 2/08 -
Meta
02.10.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08 (REWIS RS 2008, 1639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1639
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