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PDF anzeigen[X.]/06 2 [X.]/06 vom 7. Juni 2006 in der [X.]Az.: 661 AR 1/06 [X.] Az.: 8 BRs 5/04 [X.] ([X.]) - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Ent-scheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am [X.] ([X.]). Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: 1 —Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vor-rang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträgli-chen Entscheidungen zu treffen ([X.], 27). Angesichts des in § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertra-gung angezeigt erscheinen lassen ([X.] JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Be-währungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die [X.] wurde 2 - 3 - bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt ([X.]. 9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden [X.] und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 [X.]
Meta
07.06.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 2 ARs 202/06 (REWIS RS 2006, 3222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3222
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