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PDF anzeigen[X.]/06 vom 7. März 2006 in der [X.].: 661 VRJs 5/06 [X.] Az.: 8 BRs 14/05 [X.] ([X.]) - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. März 2006 beschlossen: Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am [X.]. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: 1 "Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Ver-urteilte dauerhaft im Bezirk des [X.] wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält ([X.] bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)." 2 [X.] Otten Fischer [X.]Appl
Meta
07.03.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 2 ARs 46/06 (REWIS RS 2006, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4692
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