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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 259/12
2 AR 211/12
vom
23.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
[X.].: 3302 Js 33551/11 Staatsanwaltschaft Lüneburg
[X.].: [X.] 8 Ls 3302 Js 33551/11 (47/11) [X.] ([X.])
[X.].: 7400 [X.]/12 Staatsanwaltschaft [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23.
Oktober 2012
beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig.
Gründe:
Die Abgabe durch das [X.] ([X.]) gemäß §
42 Abs.
3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb [X.]s wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen [X.] ([X.]) und [X.] nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 -
2 [X.] 569/09).
Becker
Berger
Krehl
Eschelbach
[X.]
1
Meta
23.10.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 2 ARs 259/12 (REWIS RS 2012, 2100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2100
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