Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 2 ARs 259/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2100

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 259/12
2 AR 211/12
vom
23.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

[X.].: 3302 Js 33551/11 Staatsanwaltschaft Lüneburg
[X.].: [X.] 8 Ls 3302 Js 33551/11 (47/11) [X.] ([X.])
[X.].: 7400 [X.]/12 Staatsanwaltschaft [X.]

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23.
Oktober 2012
beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig.

Gründe:

Die Abgabe durch das [X.] ([X.]) gemäß §
42 Abs.
3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach [X.] verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. [X.], 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb [X.]s wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen [X.] ([X.]) und [X.] nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 -
2 [X.] 569/09).

Becker

Berger

Krehl

Eschelbach

[X.]
1

Meta

2 ARs 259/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 2 ARs 259/12 (REWIS RS 2012, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2100

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2 ARs 569/09

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