Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 2 ARs 60/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2426

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[X.]/00vom26. April 2000in der [X.] DiebstahlsAz.: 311 Js 789/00 Staatsanwaltschaft [X.].: 8 Ds 311 Js 789/00 [X.]/[X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. April 2000 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig.[X.] Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen den jetzt 20jährigen [X.] am 23. Oktober 1998 eine Anklage zum Jugendrichter des [X.] erhoben wegen eines in diesem Gerichtsbezirk [X.] Diebstahls. Am 10. Dezember 1998 hat das Amtsgericht das [X.] eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] hat das Amtsge-richt mit Beschluß vom 12. Januar 2000 das Verfahren an das [X.] abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen [X.] wiedereinen festen Wohnsitz hat. Das [X.] hat die Übernahme [X.] abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 [X.] nicht fürgegeben. Das [X.] hat die Sache dem [X.] vor-gelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42Abs. 3 Satz 2 [X.]).2. Die Abgabe der Sache an das [X.] ist gerechtfertigt.a) Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 [X.] liegen vor. Das [X.] ist eröffnet. Der Angeklagte hat auch seinen Aufenthalt gewechselt.Zwar liegt der erste [X.] vor der Erhebung der Anklage am- 3 -23. Oktober 1998. Bereits seit dem 17. Juni 1998 war der Angeklagte nämlichnicht mehr an der in der Anklage genannten Anschrift in [X.] gemeldetund hielt sich dort auch nicht auf. Das steht aber der Abgabe hier nicht entge-gen, weil der Angeklagte nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt erneutgewechselt hat. Zunächst leistete er zeitweise Wehrdienst in [X.] im[X.] des Amtsgerichts [X.], von wo er sich wiederholt unerlaubt entfernte.Im übrigen war er ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts. Als [X.] 23. Dezember 1999 aufgrund von Haftbefehlen der Amtsgerichte [X.] [X.] vorübergehend festgenommen wurde, ergab sich, daß er jetzt eineeigene amtlich gemeldete Wohnung in [X.], Zur Seehafenbrücke 9 [X.]. Aufgrund dieses weiteren [X.]s nach der Anklageerhe-bung sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 [X.] erfüllt; denn diese Vor-schrift verlangt nicht, daß der Angeklagte bei der Anklageerhebung [X.] noch im [X.] des abgebenden Gerichts, das hier als [X.] war, hatte (Senatsbeschluß vom 10. September 1991 - 2 [X.] m.w.[X.]) Die Abgabe ist auch sachlich begründet. Gegen den [X.] neben dem vorliegenden noch zwei weitere Verfahren anhängig: Ein Ver-fahren der Staatsanwaltschaft [X.] wegen Fahnenflucht/unerlaubten Entfer-nens von der Truppe wurde bereits zur Übernahme an das [X.] abgegeben. Dort ist bereits ein weiteres Verfahren 127a - 192/99 (dazuverbunden 202 und 253/99) anhängig. Dieses Verfahren wurde zwar [X.] Januar 2000 ausgesetzt und soll nach drei Arbeitsweisungen, die [X.] nicht erfüllt wurden, eingestellt werden. Unter diesen Umständen ist [X.] [X.] angestrebte Zusammenführung der gegen den Ange-klagten geführten Verfahren beim [X.] im Interesse einer ein-heitlichen Beurteilung und Ahndung sinnvoll. Zeugen aus dem [X.] des Tat-- 4 -ortgerichts werden voraussichtlich nicht benötigt, da der Angeklagte bei derpolizeilichen Vernehmung vom 24. August 1998 geständig war. Zudem ist eineVorführung des Angeklagten, der am 25. Januar 1999 nicht zur [X.] erschienen war, in [X.] gegebenenfalls weniger aufwendig.[X.] Niemöller Detter [X.]

Meta

2 ARs 60/00

26.04.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 2 ARs 60/00 (REWIS RS 2000, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2426

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