Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 ARs 368/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1635

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 27. September 2006 in der [X.] betreffend wegen Diebstahls [X.].: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg [X.].: 17 BRs 16/05 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des [X.] vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weite-ren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der [X.] aus dem Urteil vom 28. November 2005 er-forderlich werden. Gründe: Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforder-lich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der [X.], der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen [X.]. Solche liegen hier nicht vor. 1 Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kennt-nis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim [X.] verbleibt. 2 - 3 - Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten [X.] genommen werden können. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 368/06

27.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 ARs 368/06 (REWIS RS 2006, 1635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1635

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.