Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 54/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 460

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[X.] [X.] ([X.]) 54/04 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung vom 26. Sep-tember 2005 am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragstellerin ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 singular beim [X.]. Mit [X.]escheid vom 13. [X.] hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss richtet sich 1 - 3 -

die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin. Seit Januar 2003 ist der [X.] des Widerrufsbescheids angeordnet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.N.). Der [X.] hat zutreffend ausgeführt und im Einzelnen belegt, dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeit-punkt des [X.] erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus einer Vielzahl kurz zurückliegender Vollstreckungsmaßnahmen gegen die [X.], u.a. auch wegen Sozialversicherungsabgaben, Steuerrückständen, namentlich auch betreffend einbehaltene Lohn- und Umsatzsteuer, und [X.] bei den [X.]eiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung, ferner aus wiederhol-ten Fällen nicht fristgerechter Weiterleitung von Fremdgeldern an Mandanten. Insbesondere der letztgenannte Umstand hatte Anlass zur Anordnung des [X.] gegeben. Angesichts der immer wieder offenbar gewordenen mas-siven [X.] sind Zweifel am Vorliegen eines [X.] zu Recht nicht aus [X.]elegen über verspätete Regulierungen von Schulden - [X.] ersichtlich unter Inkaufnahme anderer neuer Schulden - hergeleitet worden. Zweifel am Vermögensverfall begründen auch weder Praxiseinkünfte der 3 - 4 -

der Antragstellerin noch (auch Immobilien-)Vermögen, das zu dauerhafter Kon-solidierung ihrer Vermögenssituation einzusetzen sie ersichtlich entweder nicht in der Lage oder jedenfalls nicht bereit ist (vgl. dazu [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 43/04). b) Mittlerweile ist die Antragstellerin durch rechtskräftiges Urteil des [X.]
vom 30. November 2004 - 503 Js

/02 - wegen Un-treue in neun Fällen und [X.]etrugs unter Einbeziehung anderweit verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit [X.]ewährung verurteilt worden. Wegen des dieser Verurteilung zu Grunde lie-genden Sachverhalts und wegen darüber hinaus gehender Fälle verspäteter Weiterleitung von Fremdgeldern ist die Antragstellerin durch - nicht [X.] - Urteil des Anwaltsgerichts [X.] vom 13. Juli 2005 - [X.]

/2002 - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. 4 5 Nachdem durch [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.], Insolvenzgericht, vom 19. Juli 2005 - 34 IN /05 -, bestätigt durch [X.]eschwerdebeschluss des [X.]

vom 1. September 2005 - 3 T /05 -, die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden war, hat das Insolvenzgericht nunmehr am 24. Oktober 2005 das Insolvenzverfahren gegen die Antragstellerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
c) Die dem zu Grunde liegenden Erkenntnisse, insbesondere das vom jetzigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten vom 13. September 2005 be-legen, dass sich - trotz aller vielfältiger, teils sehr weit gehender [X.]emühungen der Antragstellerin um Rückführungen gegen sie bestehender Forderungen - auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht etwa eine Konsolidierung ihrer Vermö-gensverhältnisse feststellen lässt, die es gestatten würde, von einem Widerruf 6 - 5 -

ihrer Zulassung abzusehen (i.S. v. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Die von der [X.] in der Verhandlung überreichten umfänglichen - wenngleich nicht durchweg übersichtlichen - Darstellungen und [X.]elege zu ihrer aktuellen Vermö-genssituation belegen nicht die Tilgung sämtlicher aktenkundiger Forderungen. Schon daher fehlt es bereits an einer umfassenden Darstellung der Vermö-gensverhältnisse der Antragstellerin, wie sie für einen Konsolidierungsnachweis unerlässlich wäre, welcher der [X.]estätigung des Zulassungswiderrufs entgegen stehen sollte (vgl. [X.]/[X.], aaO § 14 [X.]. 59 m.w.N.). d) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 zur Darlegung eines [X.] weiter mitgeteilten Umstände sind nach [X.] nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, diesen Schriftsatz verspätet bzw. unvollständig erhalten zu haben, rechtfertigt dies eine Verlegung des [X.] und die Anordnung des schriftli-chen Verfahrens daher nicht. Unabhängig davon wurde der Schriftsatz ausweis-lich des Geschäftsstellenvermerks am 21. Oktober 2005 an die Antragstellerin versandt. 7 8 e) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des [X.] nicht gefährdet wären, liegt bei der Gesamtschau der Vermögenssituation der Antragstellerin ersichtlich nicht vor. - 6 -

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier [X.] üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 32/04; st. Rspr.; vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 [X.]. 2). 9 [X.][X.]asdorf [X.] Frellesen Wüllrich

Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.05.2004 - [X.] 2/03 -

Meta

AnwZ (B) 54/04

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 54/04 (REWIS RS 2005, 460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 460

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