Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. AnwZ (B) 75/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 2004

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[X.][X.] ([X.]) 75/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-lung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 13. Juli 2006 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 we-gen einer Forderung der [X.]
über 985 • und mit Haftbefehl vom 12. Januar 2006 wegen einer Forderung der [X.]Versicherung über 41 • beim [X.]im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung [X.]

in Höhe von etwa 4.700 •. b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.[X.]) hat er kaum, [X.] nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der [X.] ist noch immer eingetragen. Zudem musste der [X.]eschwerdeführer während des Verfahrens vor dem [X.] wegen der Forderung der [X.] Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben sich während des [X.]eschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstel-lers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung [X.]

auf etwa 12.500 • 4 - 4 - erhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt [X.]

in Höhe von 5.200 • bekannt geworden. 5 c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-tragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der [X.]asis von [X.]/Woche mit entsprechend geringen Einkünften" tätig und unterhalte kein eigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen [X.] und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. [X.] ist, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - [X.] 10/06 ([X.] 8) -

Meta

AnwZ (B) 75/06

17.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. AnwZ (B) 75/06 (REWIS RS 2007, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2004

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