Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2007, Az. AnwZ (B) 55/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3827

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[X.][X.] ([X.]) 55/04 vom 14. Mai 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 14. Mai 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des [X.] vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1997 beim [X.]. Mit [X.]escheid vom 5. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen den [X.]eschluss des [X.] hat 1 - 3 - der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Die [X.]eteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-chen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Dies ergab sich insbesondere aus titulierten Forderungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 200.000 • und aus mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 m.w.[X.]) hat er nur teilweise, [X.] nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich einiger Forderungen deren 4 - 4 - Erledigung belegt oder [X.] nachgewiesen. Jedoch sind auch während des [X.]eschwerdeverfahrens weitere Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Insbesondere fehlt es an belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich der Forderung der [X.]über 268.000 • (Nr. 61 der zuletzt am 7. Dezember 2006 aktualisierten Aufstellung der Antragsgegnerin); die Vereinbarung vom 30. Januar 2006 über das Ruhen der Zwangsvollstreckung war bis zum 31. Dezember 2006 befristet, eine Erfüllung der Forderung durch Verwertung einer Grundschuld, Zahlung von mehr als 10.000 • oder eine neue Ruhensver-einbarung werden nicht behauptet, vielmehr hat die [X.] S. im Februar 2007 erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss in Höhe einer Teilforderung von 262.000 • erwirkt. Hinsichtlich der For-derung der [X.]. Leasing GmbH über 21.836 • (Nr. 50 der Aufstellung) hat er zwar entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung bis Februar 2006 monatli-che Raten in Höhe von 500 • belegt, danach jedoch Raten nur noch für einen Teil des Zeitraums bis Februar 2007 und nur in verminderter Höhe von 150 •; deswegen hat die Gläubigerin die Ratenzahlungsvereinbarung als hinfällig [X.] und Vollstreckung der Restforderung in Höhe von 17.842 • angekün-digt. Zum [X.]vom September 2006 über 7.098 • (Nr. 65 der Aufstellung) ist lediglich im November 2006 behauptet worden, man bemühe sich um eine Ratenzahlung. Weiterhin sind Ratenzahlungen nicht be-legt hinsichtlich der Forderungen [X.]. 38 und 40 der Aufstellung für März bis Juli 2006, der Forderung Nr. 45 für August und September 2006, der Forderung Nr. 48 für Juli bis September 2006 sowie der Forderung Nr. 58 für Juli und [X.] 2006. - 5 - c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 5 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die [X.]eteiligten darauf verzichtet haben. 6 Hirsch [X.] Frellesen [X.] Wüllrich [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 ZU 11/03 -

Meta

AnwZ (B) 55/04

14.05.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2007, Az. AnwZ (B) 55/04 (REWIS RS 2007, 3827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3827

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