Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. IV ZR 138/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2893

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 138/10vom 29. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 29. September 2010 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2010 gewährt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Streitwert: 70.000 •

Gründe: Einen Zulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verfügung von Todes wegen festle-gen können, ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - [X.]/84 - NJW 1986, 1812 unter [X.]). Einen 1 - 3 -

solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom 7. Januar 1993 gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Unabhängig da-von nimmt die Beschwerde die Feststellungen zur Erbfolge hin.
Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.]Z 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334 unter 1). 2 [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 16 O 1470/08 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2010 - 12 U 75/09 -

Meta

IV ZR 138/10

29.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. IV ZR 138/10 (REWIS RS 2010, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2893

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.