Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11331

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Gegenstand

Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung des nach Gründung der Gesellschaft als Anleger beigetretenen Altgesellschafters; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Umgehung der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds und hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit


Leitsatz

Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des [X.] das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 70.000 € zuzüglich 3 % Agio an der E.    P.    M.         GmbH & Co. KG III, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden [X.]. Der Kläger zahlte entsprechend dem [X.] des Fonds zunächst lediglich 50 % der Einlage auf das [X.] der Kommanditgesellschaft. In das Handelsregister wurde er mit einer Hafteinlage in Höhe von 103 % der gezeichneten Einlage eingetragen. Die andere Hälfte der Einlagen sollte in den Jahren 2009 bis 2011 von den Kommanditisten durch Verrechnung mit in diesen Jahren geplanten Gewinnausschüttungen geleistet werden. Die Fondgesellschaft beabsichtigte noch im [X.], durch bankverbürgte Erlöszahlungen besicherte Darlehen in Höhe von ca. 50 % des gesamten Fondsvolumens aufzunehmen und neben den gezahlten Einlagen für Filmproduktions- und Produktionsnebenkosten zu verwenden.

2

Die Beklagte war [X.] mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000 €. Am 29. September 2004 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin. Für ihre Tätigkeit erhielt die Beklagte eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des Kommanditkapitals.

3

Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des [X.] für 2004 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des [X.] Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderung veranlagt. Diese enthielt einen Zinsanteil in Höhe von 7.548 €.

4

Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 56.520,78 € sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung von 38.150 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft verurteilt und die Freistellungsverpflichtung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der [X.] seine Klage in Höhe von 7.548 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige [X.] des [X.] hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, hafte die Beklagte bei einer [X.] gegenüber den [X.] wie ein Gründungsgesellschafter. Die Beklagte sei bereits als Kommanditistin im Handelsregister verzeichnet gewesen, bevor sich der Kläger an der [X.] beteiligt habe. Diese Gesellschafterstellung habe sich auch nicht im treuhänderischen Halten von Beteiligungen erschöpft. Vielmehr habe die Beklagte durch die beteiligungsabhängige Vergütung selbst von der Werbung weiterer Anleger profitiert.

9

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der [X.] durchgeführte und als Sicherungsmittel angepriesene [X.] bei dem strukturgleichen [X.] [X.] weitgehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000 US$, die für die Produktion des Films „[X.]“ verwendet wurden, seien nicht über das [X.] geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft eingesetzten Komplementärin in einem [X.] annähernd die Hälfte der Mittel an der [X.] vorbei geleitet habe, da darin eine generelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne.

Zudem werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das [X.] mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.] zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „nicht nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich“ habe bereits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vorprogrammiert gewesen seien.

Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte Risiko des Totalverlusts bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost. Das Risiko eines Verlusts des Anlagevermögens sei bei einem Filmfonds anders zu beurteilen als bei anderen [X.] wie z.B. Immobilien- oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital gegenüberstünden, hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikumsgeschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden.

Der Kläger sei so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage von 35.000 € nebst Zinsen sowie an die [X.] zur Durchführung des Steuerverfahrens gezahlter 3.150 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfähig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 7.148 € (gemeint 7.548 €) auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des [X.] mit berücksichtigungsfähig. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die diesem durch die Zeichnung der Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haftet, die wie der Kläger nach ihr dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.

a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 9 sowie [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den [X.] geschlossen ([X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 957 Rn. 7 mwN). Bei einer Publikumspersonengesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen [X.] richten würde, die nach der Gründung der [X.] als Anleger beigetreten sind ([X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 28).

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt die Beklagte nicht unter diese Ausnahme. Die Beklagte war schon Gesellschafterin, als sich der Kläger als Anleger an der [X.] beteiligt hat. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin, so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (ebenfalls offengelassen [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 715 Rn. 27; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 29). Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich [X.]. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der [X.] eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 29 f.).

2. Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem [X.]ten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 - [X.], [X.], 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 3. November 2015 - [X.], [X.], 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 773 Rn. 14 mwN).

3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht überspannt.

a) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.], sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 37). Dabei ist auf den [X.] abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 25). Der [X.] kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Beteiligungsprospekt über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 315 Rn. 11 mwN).

b) [X.] musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der [X.] in einem [X.] der Serie enthalten.

Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 431 Rn. 24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem [X.], hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E.    P.    M.        GmbH & Co. KG III nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit der Umgehung der [X.] begründet keine Aufklärungspflicht.

Der Umstand, dass die Komplementärin des E.     P.     M.       GmbH & Co. KG III in dem von der Konzeption ähnlichen [X.] über 11.000.000 US$ für die Produktion eines Films ohne [X.] durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte verwendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunkt einer aus strukturellen Gründen sehr naheliegenden Pflichtverletzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der [X.] im [X.] wirkte sich auf die Struktur des Nachfolgefonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der fehlenden [X.] in dem [X.] bereits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gehandelt hat, sodass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf eine erneute aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Personen handeln, die bereits einmal Gelder ohne [X.] investiert haben, ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederholungsgefahr.

Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich eine Aufklärungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsführung bejahen. Aus dem Urteil des [X.]s vom 9. Juli 2013 ([X.], [X.], 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der [X.] eine Aufklärungspflicht über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer [X.] betrauten Person jedenfalls dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der zweckentsprechenden Verwendung von [X.] für die Produktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen [X.] bei einem [X.] kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu.

c) Die Prospektangaben genügen im Hinblick auf die Gefahr der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger. Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf die Gefahr hinweisen, dass das dort beschriebene [X.] mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerrechtlich nicht anerkannt werde.

aa) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 - [X.], [X.], 1761 Rn. 12). Es besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten ist ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 64 mwN).

bb) Hieran gemessen lässt sich der vom Berufungsgericht angenommene [X.] nicht bejahen. Der von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Hinweis ist vorhanden. Konkrete Umstände, die eine weitergehende Hinweispflicht gebieten, insbesondere die Notwendigkeit einer klarstellenden Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen, sind nicht festgestellt.

Die Verlustabzugsbegrenzung des § 15a EStG und dessen Ausnahmen werden ausführlich im Prospekt dargestellt und erläutert. Im Ergebnis gewähre § 15a Abs. 1 Satz 2, 3 EStG für die Direktkommanditisten der [X.]     M.         KG III, die den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB (aus überschießender Außenhaftung) hafteten, eine erweiterte [X.] für Verluste. Es könnten Verluste in Höhe der Differenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen höheren Hafteinlage zur tatsächlich geleisteten Teileinzahlung auf die Pflichteinlage des Kommanditisten abgezogen werden, wenn die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen seien, das Bestehen der Haftung nachgewiesen werde und die Vermögensminderung des Kommanditisten nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei. Diese Darstellung wird vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet.

Der Prospekt weist weiter darauf hin, dass das Steuerkonzept sorgfältig geprüft und auf das geltende Steuerrecht und die bekannte bisherige Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung abgestimmt sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Aussage unzutreffend war. Dann genügt aber der vorhandene und für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat, verständliche Hinweis, es bestehe grundsätzlich das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertrete. Ebenso könnten Änderungen der Gesetzeslage eintreten oder deren Handhabung durch die Finanzverwaltung nachteilige Ergebnisse hervorrufen.

Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des [X.] nicht auch noch darauf hinweisen, dass die inhaltliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten erweiterten Verlustausgleichs „eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung ... nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist“ seit jeher auf erhebliche Schwierigkeiten stoße. Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber [X.] schuldet keine allgemeine, sämtliche steuerlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung. Darauf, dass sich die steuerliche Darstellung des [X.] auf die Wiedergabe ausgewählter Fragestellungen beschränkt, ohne Aufschluss über deren jeweilige Herleitung oder angrenzende bzw. ergänzende steuerliche Erwägungen zu vermitteln, weist der Prospekt ausdrücklich hin.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] wird einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verharmlost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2014 - [X.], juris Rn. 18).

An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2010 - [X.], [X.], 2206 Rn. 11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 38 Rn. 13 mwN) Gefahr eines Totalverlusts wird an verschiedenen Stellen hingewiesen. Fehlerhafte Investitionsentscheidungen sowie die Unwirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen, so der Prospekt, könnten zu negativen Ergebnissen und im Extremfall zum Verlust des gesamten [X.] führen. Diese deutliche Aussage wird durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. An anderer Stelle wird nach der Darstellung verschiedener Risikoursachen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des [X.] durch den Hinweis auf den Eintritt mehrerer [X.] nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer [X.] und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben.

III. Die zulässige [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 7.548 € geltend gemachter Zinsen auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung.

1. Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von [X.] anzurechnen wären (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.]/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 34).

2. Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden [X.] wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise [X.] - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.]/15, juris Rn. 11). Die [X.] zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt veranlagte Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er, der Kläger, die veranlagten Zinsen tatsächlich gezahlt habe.

IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten [X.] getroffen.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

Grüneberg     

      

Meta

II ZR 344/15

09.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. November 2015, Az: 5 U 53/15

§ 311 Abs 2 BGB, § 15a Abs 1 S 2 EStG, § 15a Abs 1 S 3 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15 (REWIS RS 2017, 11331)

Papier­fundstellen: WM2017,1252 REWIS RS 2017, 11331

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