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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 86/09 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 24. Juni 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2009 wird auf Kosten der Kläger verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). [X.] ist nicht das [X.], sondern der [X.] (§ 133 GVG). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 390 C 2469/07 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 14 S 7414/08 -
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24.06.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. V ZR 86/09 (REWIS RS 2009, 2904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2904
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