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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 23. September 2009 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem [X.]uss und die in dem [X.]uss des [X.] vom 23. Juli 2008 getroffenen [X.] entfallen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500 •. Gründe: [X.] In dem gegen die Schuldnerin betriebenen [X.] kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er selbst, sondern seine [X.] den auf den 10. Juli 2008 anberaumten Versteigerungstermin in [X.] wahrnehmen werde. Dem trat das [X.] mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157 ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl erschienene [X.] nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am Schluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meist-bietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. 1 - 3 - Mit [X.]uss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vor-läufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös verteilt. Noch am [X.] hat die Gläubigerin gegen die Zurückweisung der [X.] als Terminsvertreterin Beschwerde ein-gelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und mit richterlichem [X.]uss zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zunächst durch den Einzelrichter und sodann, nachdem der [X.] den [X.]uss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als unzulässig verworfen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der [X.] als Terminsvertreterin. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von der Kostenentscheidung - unbegründet. 3 1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräf-tig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die [X.] nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Büro-vorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen, nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der [X.] in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu 4 - 4 - einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa [X.] NJW 2002, 2456 f.; [X.], 212, 216 f.; [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2004, [X.] 324/03, [X.], 193, 194; jeweils m.w.[X.]). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der [X.] an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung dem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte - nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 [X.] die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Zuschlagsbeschwerde hätte [X.] können (vgl. auch [X.], [X.], 19. Aufl., § 83 Rdn. 4.1 m.w.[X.]). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu prüfen gewesen, ob die Zurückweisung der [X.] nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO - was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über [X.] hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanz-leimitarbeiter zulässt (vgl. [X.]. 16/623 S. 201 u.16/3655 [X.]). 2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwend-bar (vgl. etwa Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 2993 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z 170, 378 bestimmt; [X.]. v. 15. März 2007, [X.] 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über die Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die [X.] 5 - 5 - zung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die [X.] der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -
Meta
23.09.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZB 73/09 (REWIS RS 2009, 1536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1536
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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