Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 169/08 vom 5. Februar 2009 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss des Einzelrichters des [X.], 11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 13. März 2003, [X.] 134/02, NJW 2003, 1254; [X.], [X.]. v. 18. September 2003, [X.], NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die 1 - 3 - Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 2 [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 T 7402/08 -
Meta
05.02.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. V ZB 169/08 (REWIS RS 2009, 5232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5232
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.