Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2010, Az. V ZR 126/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9638

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. Februar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 29 Abs. 1 Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des [X.] entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinba-rung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der [X.] die Festlegung der Zahl der [X.]mitglieder zur Entschei-dung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben. [X.], Urteil vom 5. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 14. Zivil-kammer des [X.] vom 10. Juni 2009 und das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als zu dem zu [X.] 8 (Neuwahl des Verwaltungsbeirats) ergangenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18. Juli 2008 zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der Beschluss wird für ungültig erklärt. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des [X.] tragen die Beklagten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer [X.]. Auf der Mitgliederversammlung vom 18. Juli 2008 stand u.a. die [X.] des bislang aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung ([X.] 8). Gewählt wurden nur zwei Wohnungseigentümer, weil sich kein weiterer Wohnungseigentümer zu einer Kandidatur bereit fand. Die von der Klägerin hiergegen und gegen weitere Beschlüsse erhobene [X.] ist - soweit sie sich gegen den zu [X.] 8 ergangenen Beschluss wendet - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Klägerin diesen Beschluss weiterhin zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats entspreche zwar nicht einer [X.] Verwaltung. Dies bleibe aber folgenlos, weil die Nichtwahl ei-nes dritten [X.]mitgliedes ohne Einfluss auf das Ergebnis der durchgeführten Wahl sei. Die Wohnungseigentümer hätten lediglich einen [X.] auf die Wahl eines dritten Mitgliedes, der gegebenenfalls gerichtlich durchge-setzt werden müsse. 2 - 4 - I[X.] 3 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gegen den zu [X.] 8 ergangenen Beschluss gerichtete [X.] ist begründet. Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern in den Verwaltungsbeirat ist rechtsfehlerhaft. Dies kann jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (vgl. Senat, [X.] 156, 19, 22 m.w.[X.]). 1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Beirat mit drei [X.] zu besetzen. Von dieser Vorgabe weicht der angefochtene Beschluss ab. Da Beschlüsse auch Rechtsnachfolger binden (§ 10 Abs. 4 WEG), kommt es für deren Auslegung grundsätzlich auf den Wortlaut und den Sinn an, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegend erschließt (vgl. nur Senat, [X.] 139, 288, 292; Urt. v. 15. Januar 2010, [X.], zur [X.] be-stimmt; [X.] in [X.], WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 187 m.w.[X.]). Gemessen daran, ist der Beschluss zu [X.] 8 nicht dahin auszulegen, dass der Verwal-tungsbeirat erst durch die spätere Wahl eines dritten Mitgliedes konstituiert werden sollte. Ein solcher Vorbehalt ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Beschluss im Hinblick auf den ebenfalls aus dem Protokoll er-sichtlichen Umstand, dass der Verwaltungsbeirat zuvor aus drei Mitgliedern [X.], sich für die anstehende Neuwahl aber kein dritter Wohnungseigentümer zu einer Kandidatur bereit fand, nächstliegend so zu verstehen, dass es dies-mal mit der Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern sein Bewenden haben sollte. 4 Auf dieser Grundlage ist der Beschluss zwar nicht nichtig. Es liegt inner-halb der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Mitglieder des [X.] durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Auch zielt die [X.] - 5 - sene Regelung - wie soeben dargelegt - nicht auf eine generelle künftige Ab-weichung von der in § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgeschriebenen Besetzung ab. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Besetzung des [X.] mit nur zwei Mitgliedern rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar ist ([X.], 812; Hogenschurz in [X.], WEG, § 29 WEG Rdn. 17; [X.], aaO, § 29 Rdn. 11 u. 16; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 29 Rdn. 12 m.w.[X.]; Bub, [X.] 2002, 7, 8 f.; vgl. auch BayObLG [X.], 527 f.). Die gesetzeswidrige Besetzung des [X.] ent-spricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die [X.] die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der [X.] der [X.]mitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben (vgl. auch [X.] NJW-RR 1991, 594; KG NJW-RR 1989, 460; Bub, aaO). So verhält es sich hier nicht. 2. Der Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwal-tung kann nicht im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht für möglich gehal-tene spätere - hier jedoch bislang unterbliebene - Bestimmung eines dritten Wohnungseigentümers hingenommen werden. 6 Die Auffassung des Berufungsgerichts vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch die nachträgliche Bestimmung eines dritten [X.]mit-glieds - gleichgültig ob durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht - in jedem Fall die Bereitschaft eines weiteren Wohnungseigentümers zur Über-nahme des Amtes voraussetzt (vgl. nur [X.], aaO, § 29 Rdn. 18; Bub, [X.] 2002, 7, 11), an deren Fehlen die Wahl eines dritten [X.]mitglie-des aber gerade gescheitert ist. Sie begegnet auch im Übrigen durchgreifenden Bedenken, weil der angegriffene Beschluss damit - entgegen seinem Rege-7 - 6 - lungsgehalt (dazu oben 1.) - im Ergebnis doch unter Vorbehalt gestellt würde. Denn die Zulassung der Nachwahl führte gerade dazu, dass der Verwaltungs-beirat bis zu seiner Komplettierung durch ein drittes Mitglied noch gar nicht ein-gesetzt wäre, er als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestünde und deshalb die beiden bereits gewählten Mitglieder zumindest [X.] gehindert wären, eine Tätigkeit als Verwaltungsbeirat zu entfalten. Davon abgesehen kann eine Besetzung des [X.] durch das Gericht allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Der Verwaltungsbeirat ist kein notwendiges Organ der [X.]. Seine Einsetzung steht zumindest grundsätzlich im Belieben der Wohnungseigentümer (dazu [X.], aaO, § 29 Rdn. 9 m.w.[X.]). Als Hilfs- und Kontrollorgan nimmt er lediglich ergänzende Funktionen war (dazu näher etwa BayObLG NJW 1972, 1377, 1378; [X.], aaO, § 29 Rdn. 51 ff.). Die [X.]gemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem [X.] handlungs- und funktionsfähig. Daher besteht zumindest im Regelfall kein Bedürfnis, den Wohnungseigentümern die Bestimmung der Mitglieder des [X.] abzunehmen. Erachten diese die Einsetzung eines [X.] als dringlich, mögen sie Überzeugungsarbeit leisten und einen drit-ten Wohnungseigentümer zu einer —Kandidaturfi bewegen und sodann einen den Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG entsprechenden Beirat bestimmen. Ihnen bleibt es auch unbenommen, die erforderliche Zahl der [X.]mitglieder im Wege der Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 WEG) zu reduzieren. Schließlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss für bestimmte einzelne Aufgaben einzurichten, sofern da-durch nicht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter die ihnen nach dem Gesetz oder durch Vereinbarung zugewiesenen Befugnisse beschnitten werden ([X.], aaO, § 29 Rdn. 48; vgl. auch [X.] 1988, 188, 89). Die Anzahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses festzulegen, liegt im [X.] - 7 - sen der Wohnungseigentümer. Das Gesetz enthält hierfür keine ausdrückliche Festlegung. Die Bestimmung der Mitgliederzahl muss lediglich den Grundsät-zen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. II[X.] 9 [X.] beruht auf §§ 91, 92 und 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Lemke
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 C 2581/08 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 S 1464/09 -

Meta

V ZR 126/09

05.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2010, Az. V ZR 126/09 (REWIS RS 2010, 9638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9638

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V ZR 126/09

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