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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 187/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2009 durch den [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2008 werden [X.]. Gründe: Die Anträge sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte [X.] aussichtslos erscheint (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). 1 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im Übrigen zu-lässig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe für das [X.] beantragt und das [X.] ihn weder auf die Notwen-digkeit einer Darlegung seiner Bedürftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass sich mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-derer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.]) nicht nur die [X.] in [X.] geändert haben, sondern auch die Rechtsmittel selbst. 2 - 3 - 2. Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das [X.] die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Denn der Beklagte hat auch nach Zurückweisung seines [X.] versäumt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postu-lationsfähigen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veran-lassung, weil ihn das [X.] auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu ver-werfen, hingewiesen hatte. 3 [X.] [X.] Lemke
[X.]: [X.], Entscheidung vom 30.07.2008 - 3 C 1224/07 - [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 und Entscheidung vom 19.11.2008 - 14 S 7421/08 -
Meta
05.03.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. V ZB 187/08 (REWIS RS 2009, 4693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4693
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