Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 76/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 569

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[X.] ([X.]) 76/00vom19. November 2001in dem Verfahrenwegen [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende[X.]in [X.], die [X.] [X.]asdorf, [X.] und [X.], die Rechts-anwälte Prof. Dr. Salditt und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] 19. November 2001beschlossen:Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden [X.] nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtli-cher Auslagen findet nicht statt.Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festge-setzt.Gründe:Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den [X.] amAmtsgericht [X.]. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim [X.] hat. [X.] unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß [X.] Eheschließung ein [X.] (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2[X.]RAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festzu-stellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des [X.]s [X.].-F. am [X.] ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der [X.] 3 -sung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den [X.] sichergestellt sei, [X.] der [X.] an solchen Rechtsfllennicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese An-trt die Antragsgegnerin durch [X.]escheid vom 16. Mrz 2000 zurckge-wiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. [X.] hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen[X.]eschwerde gewandt. In der [X.]eschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin [X.] auf die ab dem 1. August rte Gesetzeslage (ersatzloseStreichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO durch das Gesetz zur[X.]eendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaf-ten/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, [X.]G[X.]l. I S. 266 ff.) den an-gefochtenen [X.]escheid aufgehoben. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache frerledigt erklrt.Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der§ 91 a ZPO, § 13 a [X.] r die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die ausdem [X.]eschluûtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwn-gen:Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigenhöchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 1999- [X.] ([X.]) 94/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzloseStreichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO durch den [X.], [X.] die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einer- 4 -bestehenden Ehe oder der Eheschlieûung mit einer [X.]in oder einem[X.], der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr [X.] war.Deppert [X.]asdorf Ganter [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 76/00

19.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 76/00 (REWIS RS 2001, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 569

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