Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 61/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2329

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[X.]([X.]) 61/02vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und Schlick, die [X.] Prof. Dr. Salditt und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] 14. Juli 2003 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.]s [X.] vom27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.Gründe:[X.] Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 we-gen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent-- 3 -scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.1. Mit Recht hat der [X.] die fortbestehenden Vorausset-zungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO in der Person derAntragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hier-aus resultierende gesetzliche Vermutung eines [X.] ist ersicht-lich nicht etwa widerlegt.2. Insbesondere hat der [X.] auch zutreffend den [X.] einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den [X.]. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fäl-len eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Aus-nahmefällen in [X.]etracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000- [X.]([X.]) 15/99, vom 13. März 2000 - [X.]([X.]) 28/99, [X.]GHR [X.]RAO § 14Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = [X.]RAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. [X.] - [X.]([X.]) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil [X.] in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betriebenwird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren- 4 -Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige [X.]ürg-schaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunftmit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.Hirsch[X.]asdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 61/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 61/02 (REWIS RS 2003, 2329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2329

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