Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 7/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3022

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 7/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009. beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2006 zugelassen. Auf die Revision des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.431,87 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

[X.]. , in dem der zur Verfahrenseröffnung führende Antrag am 26. Juni 2004 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Der [X.]uldner hatte schon seit 1999 [X.]wierigkeiten, seine Zahlungspflichten gegenüber der be-1 - 3 - klagten [X.] zu erfüllen. Ab Oktober 1999 beglich er die von ihm abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nur noch in bar oder per [X.]eck, wenn der Vollstreckungsbeamte der [X.]n bei ihm erschien, um zu pfänden. Nachdem schon im Oktober 2000 ein [X.]eck des [X.]uldners "geplatzt" war, wurden im Jahre 2003 zwei weitere [X.]ecks nicht eingelöst. Mit [X.]reiben vom 2. Mai 2005 erklärte der Kläger die Anfechtung aller Zahlungen des [X.]uldners an die [X.] im Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 1. Juli 2003. Gegenstand der Klage sind Zahlungen des [X.]uldners per [X.]eck zwischen dem 26. Januar 2003 und dem 24. August 2003 in Höhe von insgesamt 25.431,87 •. Der Kläger ist der Auffassung, diese Zahlungen seien anfechtbar, weil der [X.]uldner, der schon seit 1999 zahlungsunfähig gewesen sei, mit dem der [X.]n bekannten Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteili-gen. Er hat behauptet, der Vollziehungsbeamte der [X.]n habe bei jedem Besuch damit gedroht, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung auszustellen, auf-grund derer die [X.] einen Insolvenzantrag stellen werde, sofern der [X.]uldner nicht zahle. 2 Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] komme nicht in Betracht, weil eine Rechts-handlung des [X.]uldners nicht vorliege. Der [X.]uldner habe nur die Wahl [X.], die geforderte Zahlung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten zu dulden. Die Möglichkeit eines von ihm selbst be-stimmten Verhaltens sei ausgeschaltet gewesen. Die dagegen gerichtete Beru-fung des [X.] ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat offen gelas-sen, ob in der Hingabe der [X.]ecks Rechtshandlungen des [X.]uldners zu se-hen seien. Jedenfalls greife hinsichtlich der Kenntnis des [X.] - 4 - gungsvorsatzes des [X.]uldners keine Indizwirkung zu Lasten der [X.]n ein, weil die Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung [X.] des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten. Mit der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des [X.], der [X.]uldner habe jeweils unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrags gezahlt, hat sich das Be-rufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies rügt die Nichtzulassungsbe-schwerde des [X.] als Verletzung des rechtlichen Gehörs. I[X.] Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu-rückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus §§ 129, 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.] schlüssig dargelegt. Gemäß § 133 Abs. 1 [X.] sind Zahlungen des [X.]uldners zur Abwendung eines angekündigten [X.], den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] anfechtbar. Die durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung stellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] in der Regel ein starkes Be-weisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des [X.]uldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar ([X.], 242, 250 ff). Gemäß die-ser Rechtsprechung hat der Kläger vorgetragen, der [X.]uldner der nach seiner 5 - 5 - Darstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der [X.]ecks schon mehrere Jahre zah-lungsunfähig war, habe stets unter dem Druck angedrohter [X.] gehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten der [X.]n allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwen-dung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des [X.] darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu, dass solche Zahlungen außerhalb des [X.] nicht zur Indiz-wirkung der Inkongruenz führen ([X.]Z 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Recht eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des [X.] auseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insol-venzanträgen der [X.]n erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angekündigt habe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach ständiger Rechtsprechung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der An-wendung des § 133 Abs. 1 [X.] eingreifen kann, falls die von den angekündig-ten [X.]n ausgehende Drucksituation nicht durch den [X.] überlagert wird ([X.], aaO S. 253 f, 255 f; [X.], Urt. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 290, 292 f Rz. 21), hat das [X.] den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich ständig wiederholender Drohungen mit [X.]n erfolgt, ignoriert und die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verstößt ge-gen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 Das Berufungsgericht hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des [X.] nicht auseinandergesetzt. Kann der Kläger beweisen, dass der [X.]uldner stets unter dem Druck angedrohter [X.] gezahlt hat, 7 - 6 - besteht ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des [X.]uldners und dessen Kenntnis auf Seiten der [X.]n ([X.], Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO S. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu würdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom [X.]uldner ausgestellte [X.]ecks nicht eingelöst worden sind. 3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der Entscheidung des [X.]s eine Insolvenzanfechtung schon wegen des Fehlens einer Rechtshandlung des [X.]uldners nicht in Betracht kommt. Der Gehörsverstoß bleibt gleichwohl erheblich. Der [X.]uldner hat bei der [X.] der [X.]n mitgewirkt, indem er [X.]ecks ausgestellt hat, um die Bei-tragsforderungen der [X.]n zu befriedigen. Der [X.]uldner befand sich nicht in einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung [X.] zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede Möglichkeit eines selbst bestimmten Handelns genommen war ([X.]Z 162, 143, 151 ff; 8 - 7 - [X.], [X.]. v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 22/07, Z[X.] 2009, 717 Rn. 3). Er hat an der Befriedigung der Gläubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des [X.]uldners sind gegeben. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 O 280/05 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - [X.] U 44/06 -

Meta

IX ZR 7/07

18.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 7/07 (REWIS RS 2009, 3022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3022

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