Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 101/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5696

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[X.][X.] vom 12. Januar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 284.070,77 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.]) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung 1 - 3 - des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum end-gültigen Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 • zuzüglich Auslagen nebst hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-rechnungsmasse von 3.203.102,51 • ausgegangen. Diesen Antrag abändernd hat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 • nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf 3.683.887,31 • durch die Einbeziehung des [X.] für das von der Schuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit [X.]uss vom 14. April 2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 • (Bruttovergütung 106.501,98 •) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 • beansprucht, wobei er den Verkehrswert der [X.] mit 5.769.417,60 • angesetzt und in die Berechnungsgrundlage (insgesamt 8.972.520,11 •) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung des [X.] in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bruttovergütung in Höhe von 390.572,75 • erstrebt. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig; es führt zur Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache. 3 - 4 - 1. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, das [X.] habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aus-sonderungsrecht belasteten [X.] befasst habe. Darauf kommt es jedoch nicht an; der Senat hat mit [X.]uss vom 14. Dezember 2005 ([X.] ZB 256/04, z.[X.]. in [X.]) entschieden, dass - abweichend von seiner in [X.] 146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungs-rechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur re-levant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Dies macht der Beschwerdeführer, obwohl dem [X.] auch nach der Entscheidung [X.] 146, 165 Bedeutung zukam, selbst nicht geltend. Bereits damit erledigt sich auch die Rüge einer Divergenz zu dem in [X.] 105, 230, 237 abgedruckten Urteil des Senats, soweit das [X.] es nicht für erforderlich gehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Versicherungsschutz für das Geschäftshaus überprüfte. Denn auch hierauf hat sich der Beschwerdeführer bezogen, um darzulegen, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der [X.] befasst hatte. 4 2. Zu Unrecht ist die Rechtsbeschwerde auf den in erster Instanz bean-tragten, dann aber mit der sofortigen Beschwerde nicht weiterverfolgten Aus-gangssatz von 35 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV a.F. zurückgekom-men. Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Vergütungssatz von 25 % festge-setzt (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZB 453/02, [X.], 1869, 1870). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Anord-nung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen ge-nerellen Zuschlag von 10 % auf den [X.] von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZB 10/03, [X.] - 5 - 2003, 1612). Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf die Verwertung von Sicherheiten bezieht, ist hierauf gesondert zurückzukom-men (s.u. [X.]). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Zuschlags von 6,25 % für die Verwertung von [X.]. 6 Mit Recht beanstandet er allerdings, dass das [X.] einen [X.] von 25 % für angemessen hielt, diesen sodann aber allein im Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf ¼ reduziert hat. Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Verwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen [X.] zu bemessen ([X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 52/04, [X.], 45, 46). 7 Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht: Der Beschwerdeführer begehrt den Zuschlag für die Verwertung von [X.]. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Verwertungsmaßnahmen dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergüten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, [X.] im Sinne der §§ 159, 165 f [X.] zu verwerten ([X.] 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im [X.] notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 28/03, [X.], 381, 382). Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches vorgetragen. Seine Ausführungen legen vielmehr nahe, dass es sich insoweit 8 - 6 - um Tätigkeiten gehandelt hat, die untrennbarer Bestandteil der - gesondert ver-güteten - Geschäftsfortführung waren. 4. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung, mit der das Beschwerdegericht es abgelehnt hat, ihm einen gegenüber dem amtsge-richtlichen [X.]uss erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung des [X.] zu bewilligen (§ 3 Abs. 1 Buchst. [X.]). Das [X.] hat gemeint, der Beschwerdeführer sei insoweit nicht beschwert, weil die Festsetzung im amtsgerichtlichen [X.]uss seinem Antrag entsprochen habe. Daran ist richtig, dass der Beschwerdeführer einen Zuschlag in Höhe von 6,25 % beantragt und in dieser Höhe auch zugesprochen erhalten hat. Gleichwohl durfte das [X.] ei-nen höheren Zuschlag nicht allein mit der Begründung versagen, der [X.] sei insoweit nicht beschwert. Denn er hat im Beschwerdever-fahren beantragt, insoweit einen Zuschlag von 25 % festzusetzen. Dies war [X.] zulässig: Der Beschwerdeführer hat die Erstbeschwerde nicht allein zu dem Zweck eingelegt, den erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung des [X.] zu erhalten. Der amtsgerichtliche [X.]uss beschwerte ihn vielmehr in anderer Weise, weil er hinter seinem Vergütungsantrag zurück-blieb. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer aber unbenommen, neben der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer auch im Blick auf einen antragsgemäß festgesetzten Zuschlag eine noch weiter gehende Erhöhung zu verlangen. Insoweit verhält es sich bei der Erstbeschwerde nicht anders als bei dem Rechtsmittel der Berufung (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO § 520 Rn. 21 m.w.N.; [X.]/[X.], aaO § 571 Rn. 5). 9 5. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt dazu, den angefochtenen Be-schluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheit-10 - 7 - lich erfolgen kann ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 50/03, [X.], 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47). II[X.] Für die erneute Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot das Beschwerdegericht nicht hindert, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juni 2005 - [X.] ZB 285/03, [X.], 1371). 11 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 - [X.] Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2004 - 6 T 521/03 -

Meta

IX ZB 101/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZB 101/04 (REWIS RS 2006, 5696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5696

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