Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. X B 155/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 3721

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Betriebssteuern


Leitsatz

1. NV: Da Ausforschungsbeweisanträge das FG regelmäßig nicht zu einer Beweisaufnahme zwingen, kann das FG im Allgemeinen auch nicht vom Amts wegen verpflichtet sein, Ausforschungsermittlungen durchzuführen .   

2. NV: Es muss sich dem FG nicht aufdrängen, einen Zeugen (Arbeitnehmer eines Geschäftspartners des Steuerpflichtigen), der erst von einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem Steuerpflichtigen befasst war, auch zu Vorgängen zu befragen, die sich mehrere Jahre vor diesem Zeitpunkt ereignet haben .   

3. NV: Eine lückenhafte Beweiswürdigung kann in Einzelfällen sowohl als materiell-rechtlicher Fehler als auch als Verfahrensmangel (Gewinnung des Urteils nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens) anzusehen sein .  

4. NV: Wird gegen einen nahen Angehörigen des Steuerpflichtigen wegen Beihilfe zu einer dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Steuerhinterziehung ermittelt, kann der Angehörige sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 103 AO berufen, ohne hierzu weitere detaillierte Tatsachenangaben i.S.d. § 386 ZPO zu machen .   

5. NV: Ist die Beweiswürdigung des FG zwar nicht zwingend, wohl aber möglich, weist sie keinen schwerwiegenden Rechtsfehler im Sinne der zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO entwickelten Grundsätze auf.   

6. NV: Eine Rückstellung für hinterzogene Betriebssteuern darf erst zu dem Zeitpunkt gebildet werden, ab dem die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Bilanz aufgestellt hatte .   

7. NV: Begehrt der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf ein anhängiges Revisionsverfahren zu einer Rechtsfrage, die sich auch in seinem Fall stellt, entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Verkündung der Entscheidung in dem anderen Revisionsverfahren .   

Tatbestand

1

I. Im Klageverfahren war zwischen den [[[[[[[X.].].].].].].]eteiligten streitig, ob Zahlungseingänge beim Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].]eschwerdeführer (Kläger), die als "Provisionen" bezeichnet worden sind, tatsächlich verdeckte Kaufpreisraten darstellen ([[[X.].].]treitjahre 1995 bis 1998) bzw. ob Zahlungseingänge bei zwei Gmb[[[X.].].] verdeckt an den Kläger zurückgeflossen sind ([[[X.].].]treitjahre 2000 bis 2004).

2

Der Kläger, der im Jahr 1993 einen schweren [[[X.].].]kiunfall erlitten hatte, betrieb bis 1994 ein Einzelunternehmen für Elektroinstallationen (Telefonanlagenbau). Nahezu einziger [[[[[[[X.].].].].].].]uftraggeber war die [[[[[[X.].].].].].]. Mit notarieller Urkunde vom 18. [[[[[[[X.].].].].].].]ugust 1994 gründete der Kläger ([[[[[[[X.].].].].].].]eteiligung 99 %) gemeinsam mit [[[[[[[X.].].].].].].] ([[[[[[[X.].].].].].].]eteiligung 1 %) eine Gmb[[[X.].].]. Mit einem weiteren notariell beurkundeten [[[[[[[X.].].].].].].] übertrugen der Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].] ihre [[[[[[[X.].].].].].].]nteile zum Nennwert (insgesamt 50.000 DM) an [[[[[[[X.].].].].].].], der im vormaligen Einzelunternehmen des [[[[[[[X.].].].].].].] als Monteur beschäftigt war. Der auf den Kläger entfallende Kaufpreis von 49.500 DM wurde in voller [[[X.].].]öhe gezahlt.

3

[[[[[[[X.].].].].].].]ufgrund eines privatschriftlichen [[[[X.].].].]ertrags vom 1. [[[X.].].]eptember 1994 übertrugen der Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].] ihre [[[[[[[X.].].].].].].]nteile an einer GbR für insgesamt 120.000 DM an die Gmb[[[X.].].]. Diese zahlte dem Kläger  --dessen [[[[[[[X.].].].].].].]eteiligungsquote an der GbR das [[[[[[[X.].].].].].].] nicht festgestellt hat-- für die [[[[[[[X.].].].].].].] in Raten insgesamt 111.000 DM.

4

In einem weiteren privatschriftlichen [[[[X.].].].]ertrag zwischen dem Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].] vom 1. [[[X.].].]eptember 1994 hieß es, es sei ein [[[[[[[X.].].].].].].]eratervertrag zwischen der Gmb[[[X.].].] und dem Kläger geschlossen worden, wonach dieser ab dem 1. November 1996 entgeltlich für die Gmb[[[X.].].] tätig werde. Unter [[[[[[[X.].].].].].].]ezugnahme auf diesen [[[[[[[X.].].].].].].]eratervertrag --der weder vom Kläger vorgelegt worden ist noch im Rahmen der von der [[[X.].].]teuerfahndung durchgeführten umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunden werden [[[[[[[X.].].].].].].] verpflichtete sich [[[[[[[X.].].].].].].] "zur wirtschaftlichen [[[[[[[X.].].].].].].]bsicherung" des [[[[[[[X.].].].].].].] diesem gegenüber, die Gmb[[[X.].].] so lange zu betreiben, wie dies wirtschaftlich sinnvoll und vertret[[[[X.].].].] sei, ohne zwingenden Grund weder aus der Gmb[[[X.].].] auszutreten noch diese zu kündigen oder seine Geschäftsanteile an Dritte zu übertragen. Für den Fall eines [[[[X.].].].]erstoßes gegen diese [[[[X.].].].]erpflichtungen durfte [[[[[[[X.].].].].].].] im Geschäftsbereich der [[[[[[[X.].].].].].].] nicht selbständig tätig werden und hatte dem Kläger [[[X.].].]chadensersatz in [[[X.].].]öhe von 20 % eines Jahresumsatzes der Gmb[[[X.].].] zu zahlen.

5

[[[[[[[X.].].].].].].]m 1. März 1995 schloss der Kläger mit der Gmb[[[X.].].] einen "Provisionsvertrag". Danach sollte dem Kläger eine im November 1995 fällige Provision in [[[X.].].]öhe von 150.000 DM zustehen, wenn er dafür [[[X.].].]orge tragen würde, der Gmb[[[X.].].] einen Rahmenvertrag bei der [[[[[[X.].].].].].] zu vermitteln. [[[X.].].]ofern der vermittelte Rahmenvertrag über das [[[[[[X.].].].].].] hinaus Gültigkeit besitzen sollte, stand dem Kläger ab dem 1. Januar 1996 bis zum [[[[[[[X.].].].].].].]blauf des vermittelten [[[[X.].].].]ertrags eine monatliche Provision von 17 % des Umsatzes der Gmb[[[X.].].] zu. Die Provision war weiterzuzahlen, wenn sich nach [[[[[[[X.].].].].].].]blauf des vermittelten [[[[X.].].].]ertrags ein [[[[[[[X.].].].].].].]nschlussvertrag mit der [[[[[[X.].].].].].] ergeben sollte.

6

In der Folgezeit überwies die Gmb[[[X.].].] unter [[[[[[[X.].].].].].].]ngabe des [[[[X.].].].]erwendungszwecks "Provision Gmb[[[X.].].]" auf das [[[[[[[X.].].].].].].]ankkonto des [[[[[[[X.].].].].].].] die folgenden [[[[[[[X.].].].].].].]eträge, die sie in ihrer [[[[[[[X.].].].].].].]uchführung --ohne einen [[[[X.].].].]orsteuerabzug vorzunehmen-- dem Konto "[[[[X.].].].]erkaufsprovisionen" zuordnete:

7
        

           

November 1995

150.000,00 DM,

1996   

75.480,00 DM,

1997   

106.264,50 DM,

1998   

[[[[[X.].].].].] DM.

8

Der Kläger gab diese Einnahmen gegenüber dem [[[[[[[X.].].].].].].]eklagten und [[[[[[[X.].].].].].].]eschwerdegegner (Finanzamt --F[[[[[[[X.].].].].].].]--) nicht an.

9

Mit "[[[[X.].].].]erzichtserklärung" vom 10. Januar 1998 verzichtete der Kläger gegenüber der Gmb[[[X.].].] bis längstens zum 31. Dezember 1999 auf die "[[[[[[[X.].].].].].].] zustehenden Provisionen aus dem bestehenden [[[[[[[X.].].].].].].]eratervertrag", um nicht zu einem eventuellen Konkurs der Gmb[[[X.].].] beizutragen.

[[[[[[[X.].].].].].].]m 15. Dezember 1999 schloss die Gmb[[[X.].].] mit der im [[[X.].].]pielautomatengeschäft tätigen [[[[X.].].].] eine Provisionsverein[[[[X.].].].]ung, wonach die [[[[X.].].].] gegen eine Provision von 17 % des Umsatzes der Gmb[[[X.].].] für die Erteilung von [[[[[[[X.].].].].].].]ufträgen der [[[[[[X.].].].].].] sorgen und beratend für die Gmb[[[X.].].] tätig sein sollte. Dabei wurde die [[[[X.].].].] durch den [[[[X.].].].]ater ([[[[X.].].].]) der [[[X.].].]ebensgefährtin ([[[X.].].]) des [[[[[[[X.].].].].].].] vertreten.

In einem weiteren privatschriftlichen [[[[X.].].].]ertrag zwischen dem Kläger, der Gmb[[[X.].].] und [[[[[[[X.].].].].].].] vom 17. Januar 2000 erklärte sich der Kläger für den Todesfall des [[[[[[[X.].].].].].].] damit einverstanden, dass dessen [[[[[[[X.].].].].].].]nteile an der Gmb[[[X.].].] an eine andere von dem Erben zu bestimmende Person überschrieben werden dürfen. Der Erbe bzw. der [[[[[[[X.].].].].].].]nteilsübernehmer sollte verpflichtet sein, die zwischen dem Kläger einerseits und der Gmb[[[X.].].] bzw. [[[[[[[X.].].].].].].] andererseits bestehenden [[[[X.].].].]erträge --ausdrücklich aufgeführt wurden u.a. die privatschriftliche [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ung zwischen dem Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].] vom 1. [[[X.].].]eptember 1994 und der "[[[[[[[X.].].].].].].]eratervertrag" vom 1. [[[X.].].]eptember 1994, dessen Inhalt unbekannt geblieben ist-- zu übernehmen und zu erfüllen. Für den Todesfall des [[[[[[[X.].].].].].].] verpflichteten sich die Gmb[[[X.].].] und [[[[[[[X.].].].].].].], den vom Kläger bestimmten Erben mit einer Provision in [[[X.].].]öhe von monatlich 12 % des Umsatzes der Gmb[[[X.].].] abzusichern. Der Kläger gab als Erbin die [[[X.].].] an.

[[[[[[[X.].].].].].].]m 7. Dezember 2001 kündigte die [[[[X.].].].] den mit der Gmb[[[X.].].] bestehenden [[[[X.].].].] und empfahl einen neuen [[[[X.].].].]ertragsschluss mit der J-Gmb[[[X.].].], deren Geschäftsführer ebenfalls [[[[X.].].].] war. [[[[[[[X.].].].].].].]m 17. Dezember 2001 schloss die Gmb[[[X.].].] mit der J-Gmb[[[X.].].] einen Provisionsvertrag, der mit dem am 15. Dezember 1999 zugunsten der [[[[X.].].].] geschlossenen [[[[X.].].].]ertrag inhaltsgleich war.

Die [[[X.].].]teuerfahndung hat auf der Festplatte des dienstlichen Computers der [[[X.].].], der sich in den Geschäftsräumen der Gmb[[[X.].].] befand, eine Word-Datei mit dem Text einer auf den 18. Dezember 2001 datierten [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ung zwischen dem Kläger, der Gmb[[[X.].].] und der J-Gmb[[[X.].].] gefunden. Danach wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung zu verlangen, dass die im [[[[X.].].].]ertrag zwischen der Gmb[[[X.].].] und der J-Gmb[[[X.].].] vom 17. Dezember 2001 bezeichneten Provisionen ausschließlich an ihn gezahlt werden. Zum Zeitpunkt eines solchen [[[[X.].].].]erlangens sollte der [[[[X.].].].]ertrag zwischen der Gmb[[[X.].].] und der J-Gmb[[[X.].].] enden.

Eine weitere im Computer der [[[X.].].] gefundene Word-Datei enthält den Text einer auf den 19. Dezember 2001 datierten [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ung zwischen dem Kläger, der Gmb[[[X.].].] und [[[[[[[X.].].].].].].], wonach die zwischen dem Kläger einerseits und der Gmb[[[X.].].] bzw. [[[[[[[X.].].].].].].] andererseits geschlossenen [[[[X.].].].]erträge durch den [[[[[[[X.].].].].].].]bschluss des [[[[X.].].].] mit der J-Gmb[[[X.].].] "absolut unberührt bleiben". [[[X.].].]ediglich der [[[[[[[X.].].].].].].]eratervertrag vom 1. [[[X.].].]eptember 1994 sollte solange ruhen, bis der Kläger von seinem Recht Gebrauch macht, die Option aus dem [[[[X.].].].] auszuüben.

[[[X.].].]owohl die Datei, die dem --tatsächlich [[[[X.].].].] vom 17. Dezember 2001 zugrunde liegt, als auch die Dateien, die die auf den 18. bzw. 19. Dezember 2001 datierten Texte enthalten, sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen der [[[X.].].]teuerfahndung am 2. März 2002 zwischen 11:59 und 13:30 Uhr am Computer der [[[X.].].] erstellt und dann zurückdatiert worden.

           

Die Gmb[[[X.].].] zahlte an die [[[[X.].].].] bzw. die [[[[X.].].].] die folgenden [[[[[[[X.].].].].].].]eträge:

Jahr  

[[[[X.].].].]

J-Gmb[[[X.].].]

2000   

  174.116,08 DM

        

        

2001   

1.266.940,56 DM

        

        

2002   

        

592.186,26 €

        

2003   

        

286.435,50 €

        

2004   

        

193.467,48 €

        

[[[[[[[X.].].].].].].]m 31. [[[[[[[X.].].].].].].]ugust 2003 verstarb [[[[[[[X.].].].].].].] infolge eines [[[[X.].].].]erkehrsunfalls. Er wurde von den [[[[[[[X.].].].].].].]eigeladenen zu 2.a-d (Ehefrau und drei gemeinsame Kinder) beerbt. Frau [[[[[[[X.].].].].].].] wurde kurzfristig zur Notgeschäftsführerin der Gmb[[[X.].].] bestellt, bevor am 25. Mai 2004 [[[X.].].] zur Geschäftsführerin bestellt wurde. [[[[[[[X.].].].].].].]m 21. [[[[[[[X.].].].].].].]pril 2004 kündigte die Gmb[[[X.].].] den Provisionsvertrag mit der [[[[X.].].].] Mit notariell beurkundetem [[[[X.].].].]ertrag vom 11. [[[[[[[X.].].].].].].]ugust 2004 übertrugen die Erben des [[[[[[[X.].].].].].].] 80 % der [[[[[[[X.].].].].].].]nteile an der Gmb[[[X.].].] auf den Kläger und weitere 10 % der [[[[[[[X.].].].].].].]nteile auf [[[X.].].]; der Kaufpreis entsprach dem Nennwert der [[[[[[[X.].].].].].].]nteile.

In [[[[X.].].].]ernehmungen durch die [[[X.].].]taatsanwaltschaft und die [[[X.].].]teuerfahndung gab [[[[X.].].].] an, die durch ihn geführten Gesellschaften [[[[X.].].].] bzw. J-Gmb[[[X.].].] hätten auf [[[[X.].].].]orschlag des [[[[[[[X.].].].].].].] 17 % der Umsätze der Gmb[[[X.].].] als Provision erhalten, ohne dafür jedoch [[[X.].].]eistungen an die Gmb[[[X.].].] zu erbringen. Er sei verpflichtet gewesen, die überwiesenen [[[[[[[X.].].].].].].]eträge --nach [[[[[[[X.].].].].].].]bzug einer [[[[X.].].].]ergütung von 12 %, die er habe behalten dürfen-- in [[[[X.].].].] an [[[[[[[X.].].].].].].] zurückzugeben. Nach dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] habe er das [[[[[[[X.].].].].].].]argeld dem Kläger übergeben. Dieser sei hiervon nicht überrascht gewesen. Wegen der unterbliebenen [[[[X.].].].]ersteuerung des 12 %-[[[[[[[X.].].].].].].]nteils ist [[[[X.].].].] rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Die [[[X.].].]teuerfahndung würdigte den [[[X.].].]achverhalt in [[[[[[[X.].].].].].].]ezug auf den Kläger dahingehend, dass dieser in den Jahren 1995 bis 1998 gewerbliche Provisionseinnahmen erzielt habe. [[[[[[[X.].].].].].].]uch die in den Jahren 2000 bis 2004 an die [[[[X.].].].] bzw. J-Gmb[[[X.].].] gezahlten [[[[[[[X.].].].].].].]eträge seien dem Kläger als Provisionseinnahmen zuzurechnen. Dies gelte auch, soweit [[[[[[[X.].].].].].].] die [[[[[[[X.].].].].].].]argeldrückzahlungen empfangen habe. Denn [[[[[[[X.].].].].].].] sei als einfacher Monteur nur Mittelsmann für den Kläger gewesen und lediglich formell nach außen in Erscheinung getreten. [[[X.].].]teuermindernde [[[[[[[X.].].].].].].]bzüge von den Einnahmen des [[[[[[[X.].].].].].].], insbesondere für die von [[[[X.].].].] einbehaltenen [[[[[[[X.].].].].].].]eträge in [[[X.].].]öhe von 12 % der [[[[[[[X.].].].].].].]arzahlungen, seien nicht vorzunehmen.

Der Kläger behauptete demgegenüber, bei den Zahlungen der Jahre 1995 bis 1998 habe es sich tatsächlich um Teile des Kaufpreises für seinen [[[[[[[X.].].].].].].]nteil an der GbR gehandelt, die nur aus Gründen der "[[[X.].].]teuerdämpfung" als Provision bezeichnet worden seien. Der Kläger habe einen Kaufpreis von ca. 500.000 DM erzielen wollen, der auf Wunsch des [[[[[[[X.].].].].].].] aber in vom Umsatz der Gmb[[[X.].].] abhängigen Raten zu erbringen gewesen sein sollte. Diese Kaufpreiszahlungen seien bis zum [[[[X.].].].] vollständig erbracht worden und einkommensteuerrechtlich im Jahr 1994 zu erfassen, für das aber Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für Provisionszahlungen an den Kläger fehle es schon deshalb an einer Grundlage, weil er niemals im [[[[[[[X.].].].].].].]uftrag der Gmb[[[X.].].] mit [[[[[[X.].].].].].] [[[[X.].].].]erhandlungen über einen Rahmenvertrag geführt habe. Die in den Jahren 2000 bis 2004 von der Gmb[[[X.].].] an die [[[[X.].].].] bzw. J-Gmb[[[X.].].] gezahlten [[[[[[[X.].].].].].].]eträge seien dem Kläger nicht zugeflossen und könnten ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden. Es gebe keine [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ung, die als Rechtsgrund für eine Weiterleitung dieser [[[[[[[X.].].].].].].]eträge an ihn angesehen werden könne.

Das F[[[[[[[X.].].].].].].] folgte der [[[X.].].]teuerfahndung und erließ für die [[[X.].].]treitjahre Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gegen den Kläger. Während des anschließenden --erfolglosen-- [[[[X.].].].] wurde das Insolvenzverfahren über das [[[[X.].].].]ermögen der Gmb[[[X.].].] eröffnet; Insolvenzverwalter ist der [[[[[[[X.].].].].].].]eigeladene zu 1.

Während des Klageverfahrens lud das Finanzgericht ([[[[[[[X.].].].].].].]) auf [[[[[[[X.].].].].].].]ntrag des F[[[[[[[X.].].].].].].] den Insolvenzverwalter der Gmb[[[X.].].] sowie die Erben des [[[[[[[X.].].].].].].] zum [[[[X.].].].]erfahren bei. Zur [[[[[[[X.].].].].].].]egründung führte es aus, sofern die Rückflüsse der Jahre 2000 bis 2003 nicht dem Kläger, sondern [[[[[[[X.].].].].].].] zuzurechnen wären, könnten verdeckte Gewinnausschüttungen der Gmb[[[X.].].] an [[[[[[[X.].].].].].].] vorliegen, die zu höheren [[[X.].].]teuerfestsetzungen bei der Gmb[[[X.].].] und [[[[[[[X.].].].].].].] führen würden.

Das [[[[[[[X.].].].].].].] wies die Klage ab. Der Kläger habe in den Jahren 1995 bis 1998 steuerpflichtige gewerbliche Provisionseinnahmen erzielt. Rechtsgrundlage hierfür sei der Provisionsvertrag vom 1. März 1995 gewesen. Die darin genannten [[[[X.].].].]oraussetzungen für das Entstehen von [[[[X.].].].] seien erfüllt. [[[X.].].]o sei unstreitig, dass ab dem [[[[[[X.].].].].].] Rahmenverträge zwischen [[[[[[X.].].].].].] und der Gmb[[[X.].].] bestanden hätten. Nach Gesamtwürdigung der Indizien stehe auch fest, dass der [[[[[[[X.].].].].].].]bschluss des Rahmenvertrags im [[[[[[X.].].].].].] auf entsprechenden [[[X.].].]eistungen des [[[[[[[X.].].].].].].] beruhe. Denn die im Provisionsvertrag verein[[[[X.].].].]ten Entgelte seien tatsächlich an den Kläger gezahlt, von der Gmb[[[X.].].] als "Provision" bezeichnet und auf einem entsprechenden Konto gebucht worden; dies indiziere die Erbringung der vertragsgemäßen [[[X.].].]eistungen durch den Kläger. Für die Folgejahre ab 1996 habe der Provisionsanspruch nach dem Wortlaut des [[[[X.].].].] nur noch das --unstreitige-- Fortbestehen des Rahmenvertrags vorausgesetzt; der Nachweis eines erneuten Tätigwerdens des [[[[[[[X.].].].].].].] sei daher nicht erforderlich. [[[X.].].]ilfsweise könne aber auch insoweit der [[[X.].].]chluss gezogen werden, dass der Kläger tatsächlich entsprechende [[[X.].].]eistungen erbracht habe, da die Gmb[[[X.].].] die hierfür verein[[[[X.].].].]ten Zahlungen geleistet habe. Der Kläger habe keine Nachweise für seine [[[[[[[X.].].].].].].]ehauptung erbringen können, der Kaufpreis für die GbR-[[[[[[[X.].].].].].].]nteile sei bewusst zu niedrig angegeben worden und habe in Wirklichkeit 500.000 DM betragen. Zwar hätten die [[[X.].].] und [[[X.].].] bekundet, mit dem Kläger [[[[X.].].].]erhandlungen über einen Erwerb der [[[[[[[X.].].].].].].]nteile für 500.000 DM geführt zu haben. Tatsächlich habe aber [[[[[[[X.].].].].].].] die [[[[[[[X.].].].].].].]nteile erworben. Der Inhalt des zwischen dem Kläger und [[[[[[[X.].].].].].].] geschlossenen [[[[X.].].].]ertrags müsse nicht mit dem Inhalt der Gespräche mit anderen Kaufinteressenten identisch sein und sei dem [[[X.].].] und [[[X.].].] auch nicht sicher bekannt gewesen.

[[[[[[[X.].].].].].].]uch für die Jahre 2000 bis 2004 hätten dem Kläger aktivierungspflichtige [[[[[[[X.].].].].].].]nsprüche auf Provisionszahlungen zugestanden. Die Provisionsverein[[[[X.].].].]ung vom 1. März 1995 habe keine zeitliche [[[[[[[X.].].].].].].]eschränkung enthalten. Ebenso spreche die --der Erbenabsicherung dienende-- [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ung vom 17. Januar 2000 dafür, dass die Zahlungen auch über das [[[X.].].] hinaus unbefristet hätten fließen sollen. Ein solcher [[[[X.].].].]ertrag zugunsten der Erben des [[[[[[[X.].].].].].].] setze [[[X.].].] voraus, dass auch dem Kläger zu [[[X.].].]ebzeiten eigene Provisionsansprüche zugestanden hätten. [[[X.].].]chon der Umstand, dass die zugunsten der [[[[X.].].].] bzw. J-Gmb[[[X.].].] abgeschlossenen Provisionsverträge dieselben Provisionssätze wie der mit dem Kläger bestehende [[[[X.].].].]ertrag aufgewiesen hätten, lege nahe, dass diese Gesellschaften nur zwischengeschaltet worden seien, zumal sie unstreitig keine [[[[[[[X.].].].].].].]eratungs- oder [[[[X.].].].]ermittlungsleistungen an die Gmb[[[X.].].] erbracht hätten. Da der Provisionsvertrag zugunsten der [[[[X.].].].] bereits am 15. Dezember 1999, der [[[[X.].].].]ertrag zur [[[[[[[X.].].].].].].]bsicherung der Erben aber erst am 17. Januar 2000 geschlossen worden sei, müsse auch zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt noch ein eigener Provisionsanspruch des [[[[[[[X.].].].].].].] bestanden haben. [[[[[[[X.].].].].].].]uch die in Dateiform gefundenen [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ungsentwürfe vom 18. und 19. Dezember 2001 sprächen für ein Fortbestehen des Provisionsanspruchs des [[[[[[[X.].].].].].].], dem danach das Recht zugestanden habe, die formal an die J-Gmb[[[X.].].] zu zahlenden Provisionen jederzeit an sich selbst herauszuverlangen. Zwar hätten insoweit keine unterschriebenen [[[[[[[X.].].].].].].]usfertigungen gefunden werden können. Für den tatsächlichen [[[[[[[X.].].].].].].]bschluss dieser nur im Entwurf vorgefundenen [[[[X.].].].]erträge spreche aber der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Provisionsvertrag zwischen der Gmb[[[X.].].] und der J-Gmb[[[X.].].], und zwar sowohl hinsichtlich der auf den Dokumenten vermerkten Daten (17., 18. und 19. Dezember 2001) als auch hinsichtlich der tatsächlichen [[[X.].].] (2. März 2002 zwischen 11:59 und 13:30 Uhr). [[[[[[[X.].].].].].].]ls weiteres Indiz trete die glaubhafte [[[[[[[X.].].].].].].]ussage des [[[[X.].].].] vor der [[[X.].].]taatsanwaltschaft hinzu. Dieser habe bekundet, nach dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] die Praxis der Geldübergaben fortgesetzt zu haben, indem er die [[[[[[[X.].].].].].].]arbeträge dem Kläger übergeben habe. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass diese Praxis dem Kläger bereits bekannt gewesen sei. [[[X.].].]oweit der Kläger später schriftliche Erklärungen des [[[[X.].].].] vorgelegt habe, in denen dieser behaupte, die [[[[[[[X.].].].].].].]arbeträge nicht dem Kläger persönlich übergeben, sondern nur im früheren [[[[[[[X.].].].].].].]üro des [[[[[[[X.].].].].].].] abgelegt und zudem einige Monatsbeträge für sich behalten zu haben, sei dies lebensfremd und daher nicht glaubhaft. [[[[X.].].].] dürfte mit diesen Erklärungen angestrebt haben, sein belastetes [[[[X.].].].]erhältnis zu [[[X.].].] zu verbessern. [[[[[[[X.].].].].].].]us dem Umstand, dass dem Kläger nach dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] Rückflüsse aus den [[[X.].].]cheinrechnungen der J-Gmb[[[X.].].] zugeflossen seien, sei zu folgern, dass ihm diese Gelder aufgrund geschlossener [[[[X.].].].]erein[[[[X.].].].]ungen tatsächlich zugestanden hätten. [[[[X.].].].]or dem [[[X.].].]intergrund der unveränderten [[[[X.].].].]ertragslage (Fortbestand der Rahmenverträge mit [[[[[[X.].].].].].], des [[[[X.].].].] mit dem Kläger vom 1. März 1995 und des Erben-[[[[[[[X.].].].].].].]bsicherungs-[[[[X.].].].]ertrags vom 17. Januar 2000) sei zudem der [[[X.].].]chluss gerechtfertigt, dass ihm entsprechende Provisionsansprüche auch für die Zeit vor dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] zugestanden hätten. [[[X.].].]owohl Zeugen aus dem [[[[[[[X.].].].].].].]ereich der [[[[[[[X.].].].].].].]rbeitnehmerschaft der Gmb[[[X.].].] als auch aus der Einkaufsabteilung der [[[[[[X.].].].].].] hätten bestätigt, dass der Kläger insbesondere nach dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] in die betrieblichen [[[[[[[X.].].].].].].]bläufe der Gmb[[[X.].].] eingeschaltet gewesen sei. Er hätte jedoch angesichts der langen Zeitspanne zwischen dem [[[[[[[X.].].].].].].]nteilsverkauf im Jahr 1994 und dem Tod des [[[[[[[X.].].].].].].] im Jahr 2003 der Gmb[[[X.].].] nicht nahtlos in fachspezifischen Fragen zur [[[[X.].].].]erfügung stehen können, wenn er nicht auch in der Zwischenzeit mit den technischen [[[[[[[X.].].].].].].]bläufen bei der Gmb[[[X.].].] vertraut gewesen wäre.

[[[[[[[X.].].].].].].]bzüge für [[[[[[[X.].].].].].].]etriebsausgaben seien nicht vorzunehmen. Dies gelte insbesondere für die von [[[[X.].].].] einbehaltene Provision in [[[X.].].]öhe von 12 % der [[[[[[[X.].].].].].].]argeldzahlungen. Denn diese sei nicht durch die [[[[X.].].].]ermittlung der Rahmenverträge, sondern durch das [[[X.].].]teuerhinterziehungsmodell veranlasst. Damit habe sie nicht der Mehrung des betrieblichen Gewinns des [[[[[[[X.].].].].].].] gedient, sondern der Einkommensverwendung. [[[[[[[X.].].].].].].]uch eine Rückstellung für die hinterzogenen Mehrsteuern (Umsatz- und Gewerbesteuer) dürfe in den [[[X.].].]treitjahren mangels Tatentdeckung noch nicht gebildet werden.

Mit seiner [[[[[[[X.].].].].].].]eschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen [[[[X.].].].]erfahrensmängeln und zur Fortbildung des Rechts.

Das F[[[[[[[X.].].].].].].] hält die [[[[[[[X.].].].].].].]eschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

Die [[[[[[[X.].].].].].].]eigeladenen haben sich im [[[[[[[X.].].].].].].]eschwerdeverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.

1. Dies gilt zunächst für die [X.]erfahrensrügen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Würdigung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] erhebt, der im November 1995 zugeflossene Betrag in [X.]öhe von 150.000 DM sei als Provisionseinnahme Teil seines laufenden gewerblichen [X.]ewinns.

a) Wird ein [X.]erstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]bs. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O--) mit der Begründung gerügt, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von [X.]mts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger [X.]echtsprechung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]) [X.]usführungen dazu erforderlich, welche Beweise das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] von [X.]mts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen [X.]ründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne [X.]ntrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der [X.]rundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].], [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]124/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2011, 1838, unter II.2.d).

b) Nach Maßgabe dieser [X.]rundsätze sind die [X.]ufklärungsrügen des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] jedenfalls unbegründet.

aa) Der Kläger rügt zunächst, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte sich den [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] abgeschlossenen [X.]ahmenvertrag über die Staatsanwaltschaft oder die [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] beschaffen müssen. Eine solche Beweisaufnahme hätte ergeben, dass nicht der Kläger, sondern [X.] in den [X.]bschluss dieses [X.]ertrags einbezogen gewesen sei.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] die Tatsache, dass ein [X.]ahmenvertrag abgeschlossen worden war, als unstreitig feststehend angesehen hat und dies auch vom Kläger nicht in [X.]brede gestellt wird. [X.]or diesem [X.]intergrund hätte die [X.]nforderung der entsprechenden Urkunde nur noch [X.]ufschluss darüber geben können, wer sie auf Seiten der [X.]mb[X.] unterzeichnet hat. Für das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] war aber nicht die Person maßgebend, die den [X.]ahmenvertrag für die [X.]mb[X.] unterzeichnet hat, sondern diejenige Person, die den [X.]ertrag vermittelt hat. Denn nach dem Provisionsvertrag vom 1. März 1995 oblag dem Kläger nicht etwa der rechtsverbindliche [X.]bschluss, sondern lediglich die [X.]ermittlung eines [X.]ahmenvertrags mit [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]]. [X.]uch der Kläger hat aber nicht behauptet, dass aus der Urkunde "[X.]ahmenvertrag" auch die Person ersichtlich sein könnte, die diesen [X.]ertrag für die [X.]mb[X.] vermittelt hat.

bb) Ferner meint der Kläger, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte bei der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] die Unterlagen und Notizen anfordern müssen, die dort anlässlich des [X.]ertragsschlusses 1995 angefallen seien. Daraus wäre ersichtlich gewesen, wer auf Seiten der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] die [X.]erhandlungen über den [X.]ahmenvertrag geführt habe. [X.]uf dieser Basis hätte das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] dann weiter ermitteln, insbesondere die aus den Unterlagen ersichtlichen Personen als Zeugen vernehmen müssen.

Damit umschreibt der Kläger ein Begehren, das im Falle der Einkleidung in einen förmlichen Beweisantrag als unzulässiger [X.] anzusehen gewesen wäre. Darunter sind [[[[[[[[X.].].].].].].].] zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Da derartige [[[[[[[[X.].].].].].].].], selbst wenn sie von einem Beteiligten ausdrücklich gestellt werden, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] regelmäßig nicht zu einer Beweisaufnahme zwingen (vgl. [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschluss vom 7. [X.]ugust 2008 I B 161/07, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2008, 2053, unter [[[[[[[[X.].].].].].].].] cc, m.w.N.), kann ein [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] im [X.]llgemeinen erst recht nicht von [X.]mts wegen verpflichtet sein, solche [X.]usforschungsermittlungen durchzuführen.

Im Übrigen hätte der Kläger insbesondere vor dem [X.]intergrund des [X.]ermerks der Steuerfahndung vom 21. Februar 2007 näher darlegen müssen, aus welchen [X.]ründen sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hier die Notwendigkeit einer derartigen Beweiserhebung auch ohne [X.]ntrag hätte aufdrängen müssen. Denn darin heißt es, die [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] werde seit Jahren umstrukturiert. Die Belege über den [X.]eistungseinkauf der Jahre 1998 bis 2004 seien in über 900 Kartons abgelegt. Durch Umstellungen im [[[[[[[X.].].].].].].] könne auf die [[[[[[[X.].].].].].].] nicht direkt zugegriffen werden. [X.]ufgrund hoher Personalfluktuation seien von den damals zuständigen Personen nur noch ein bis zwei im Einkauf tätig. [X.]ufgrund dieser technischen Probleme habe die Steuerfahndung der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] zugestanden, die internen Ermittlungen auf den [X.]raum von Juni 1999 bis Juni 2000 zu beschränken. Der Kläger trägt nichts dazu vor, weshalb es sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] angesichts der aktenkundigen organisatorischen Schwierigkeiten der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] hätte aufdrängen müssen, dass die [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] zu einem noch weit nach der [X.]nfrage der Steuerfahndung liegenden [X.]punkt (die Klage ist Ende September 2009 erhoben worden; eigene Ermittlungen des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] kamen nach dem [X.]erfahrensablauf frühestens ab dem [[[[X.].].].] in Betracht) für einen im [X.]ergleich zu den Jahrgängen, auf die sich die [X.]nfrage der Steuerfahndung bei [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] bezog, noch wesentlich früher liegenden [X.]raum (das [X.]) "Unterlagen und Notizen" hätte zur [X.]erfügung stellen können. Der Kläger setzt sich auch nicht damit auseinander, dass im [[[[X.].].].] die für [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] geltenden [X.]ufbewahrungsfristen für [X.]orgänge des Jahres 1995 längst abgelaufen waren.

cc) [X.]uch mit der [X.]üge, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte die von ihm bzw. der Steuerfahndung vernommenen Mitarbeiter der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]], die Zeugen [X.] und [X.], von [X.]mts wegen zu den [X.]orgängen des Jahres 1995 befragen müssen, legt der Kläger keinen [X.]erfahrensmangel dar.

Insoweit fehlt es erneut an [X.]usführungen, weshalb sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] eine solche Beweiserhebung auch ohne [X.]inweis der Beteiligten hätte aufdrängen müssen. Der Zeuge [X.] hatte bekundet, erst seit dem [X.] oder 2001 mit der [X.]mb[X.] befasst gewesen zu sein. Der Zeuge [X.] hatte in seiner [X.]ernehmung durch die Steuerfahndung erklärt, seit Ende der 1990er Jahre mit der [X.]mb[X.] zu tun zu haben. [X.]or diesem [X.]intergrund liegt die nunmehrige [X.]nnahme des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] eher fern, die Zeugen hätten aus eigener [X.]nschauung auch zu einem [X.]organg des Jahres 1995 [X.]uskunft geben können. Jedenfalls musste sich diese [X.]nnahme dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] nicht aufdrängen.

Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte die genannten Zeugen auffordern müssen, sich Kenntnisse über die [X.]orgänge des Jahres 1995 "zu verschaffen", läge darin ein unzulässiger [X.]. [X.]ufgabe eines Zeugen ist es, über seine Wahrnehmungen zu berichten, nicht aber für das [X.]ericht oder die Beteiligten Informationen, die er nicht selbst wahrgenommen hat, zu beschaffen.

dd) Der Kläger rügt ferner, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte den damaligen Steuerberater der [X.]mb[X.] dazu vernehmen müssen, aus welchem [X.]rund die [X.]mb[X.] die Zahlungen an den Kläger in ihrer Buchführung und den Überweisungsaufträgen als "Provisionen" bezeichnet hat, obwohl sie den bei [X.] üblichen [X.]orsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Er trägt vor, der Steuerberater hätte im Falle seiner [X.]ernehmung ausgesagt, ihm seien die [X.]ereinbarungen zwischen dem Kläger und [X.] bzw. der [X.]mb[X.] bekannt gewesen, er habe die Zahlungen auf dieser [X.]rundlage nicht als Provisionen, sondern als [X.]egenleistung für eine nicht umsatzsteuerbare [X.]eschäftsveräußerung im [X.]anzen angesehen und deshalb keinen [X.]orsteuerabzug vorgenommen.

[X.]uch insoweit fehlt es in der Beschwerdebegründung an [X.]usführungen dazu, weshalb sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Denn wenn der frühere Steuerberater volle Kenntnis von den behaupteten [X.]ereinbarungen hatte, die nach heutiger Darstellung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] der [X.]interziehung der auf den tatsächlichen Kaufpreis anfallenden Einkommensteuer dienen sollten, hätte er sich zumindest wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Im [X.]llgemeinen muss sich einem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] aber nicht ohne ausdrückliche [X.]nregung durch die Beteiligten aufdrängen, dass sich ein [X.]ngehöriger eines steuerberatenden Berufs einer Steuerstraftat schuldig gemacht hat. Im Übrigen hat das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] den unterbliebenen [X.]orsteuerabzug --schlüssig und nach [X.]ktenlage zutreffend-- damit begründet, dass der Kläger der [X.]mb[X.] keine ordnungsmäßige [X.]echnung gestellt hat.

ee) Darüber hinaus rügt der Kläger, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte von [X.]mts wegen den [X.]echtsanwalt ([X.]) vernehmen müssen, den er im [X.]orfeld der [X.] aufgesucht hatte. Diese Sachaufklärung hätte ergeben, dass die "[X.]" an den Kläger tatsächlich als verdeckte Kaufpreiszahlungen anzusehen seien.

[X.]ierzu befindet sich in den Strafakten eine schriftliche Erklärung des [X.] gegenüber dem Strafverteidiger des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].], wonach es seiner Erinnerung nach insbesondere um einen Kaufpreis gegangen sei, der über den im notariellen [X.]ertrag vereinbarten Kaufpreis hinausging. Einzelheiten wisse er aber nicht mehr.

[X.]or diesem [X.]intergrund musste sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] eine [X.]ernehmung des [X.] nicht aufdrängen. Denn der Kläger hatte stets nur behauptet, für die Übertragung des [X.]b[X.]-[X.]nteils einen zu niedrigen Kaufpreis in den [X.]ertrag aufgenommen zu haben. Dieser [X.]ertrag ist aber nicht notariell beurkundet worden; vielmehr handelte es sich um ein privatschriftliches Dokument. Die --ohnehin eher vage-- Äußerung des [X.] gegenüber dem Strafverteidiger des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] kann sich also nicht auf den [X.] der [X.]b[X.]-[X.]nteile bezogen haben. Im Übrigen hat [X.] erklärt, ihm seien Einzelheiten nicht mehr bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen bedurft, weshalb sich dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte aufdrängen müssen, dass [X.] auch zur [X.]orgeschichte des --von ihm nicht einmal erwähnten-- [X.]b[X.]-[X.]nteilsübertragungsvertrags ins Einzelne gehende [X.]ngaben hätte machen können.

Soweit der Kläger der [X.]uffassung ist, [X.] hätte auch zu den [X.]intergründen der [X.]erträge vom 1. März 1995 und 10. Januar 1998 vernommen werden müssen, ist diese [X.]üge bereits auf der [X.]rundlage der vorliegenden schriftlichen Erklärung des [X.] unschlüssig. Denn dieser hat erklärt, dass ihm diejenigen [X.]ereinbarungen, die erst nach dem [X.] abgeschlossen worden seien, nicht bekannt seien.

ff) Im Übrigen fehlt jeder [X.]ortrag des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] dazu, weshalb er, der bereits vor dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] sachkundig vertreten war, nicht selbst vor dem [X.] die Erhebung der nunmehr von ihm für erforderlich gehaltenen Beweise beantragt hat (vgl. zu diesem [X.] [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Urteil vom 19. Oktober 2005 [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]]I [X.] 64/04, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]E 211, 475, [X.], 371, unter II.1.).

gg) [X.]uf das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Urteil vom 6. Dezember 1995 I [X.] 111/94 ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 1996, 554, unter II.2.) kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar führt der [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] dort aus, die eigene Überzeugungsbildung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] sei jedenfalls solange keine geeignete [X.]rundlage für einen Indizienbeweis, als eine Beweiserhebung nach den allgemeinen [X.]rundsätzen geboten sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch auf eine prozessuale Konstellation, in der das dortige [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] einen ausdrücklichen Beweisantrag eines Beteiligten unter [X.]inweis auf seine bereits gebildete eigene Überzeugung abgelehnt hatte. Damit ist der Streitfall, in dem das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] alle von den Beteiligten beantragten Beweise erhoben hatte und der Kläger lediglich rügt, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] hätte noch weitere, von den Beteiligten selbst aber nicht gesehene Beweismittel in das [X.]erfahren einbeziehen müssen, nicht vergleichbar.

c) [X.]uch die vom Kläger gerügten [X.]erstöße gegen den klaren Inhalt der [X.]kten in [X.]estalt einer lückenhaften Beweiswürdigung liegen nicht vor.

aa) In der [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-[X.]echtsprechung wird eine lückenhafte Beweiswürdigung wohl überwiegend als materiell-rechtlicher Fehler angesehen ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Urteile vom 28. Oktober 1999 [X.]III [X.] 7/97, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2000, 564, unter [X.], und vom 11. Januar 2005 I[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] [X.] 15/03, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]E 209, 77, [X.] 2005, 477, unter [[[[[[[[X.].].].].].].].] aa). Dies hätte zur Folge, dass eine entsprechende [X.]erfahrensrüge von vornherein unzulässig wäre. Demgegenüber hat das [X.] (B[X.]erw[X.]) vereinzelt entschieden, eine lückenhafte Beweiswürdigung stelle zugleich einen [X.]erfahrensmangel dar, weil das Urteil nicht aus dem [X.]esamtergebnis des [X.]erfahrens gewonnen worden sei (Urteil vom 23. September 2004  7 [X.] 23/03, B[X.]erw[X.]E 122, 85, unter 3., m.w.N.).

bb) Selbst wenn der [X.]uffassung des B[X.]erw[X.] zu folgen wäre, und eine lückenhafte Beweiswürdigung --auch-- als [X.]erfahrensmangel anzusehen wäre, läge ein solcher Mangel in Bezug auf die [X.]ussage des [X.] nicht vor. Der Kläger behauptet hierzu, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] habe die [X.]ussage des Zeugen, es sei bei einem vom Kläger für die "Materialien" geforderten Preis von 120.000 DM über einen [X.]esamtpreis von 500.000 DM verhandelt worden, "mit keinem Wort erwähnt". Tatsächlich hat das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] in seinem Urteil aber ausgeführt, die [X.] und [X.] hätten übereinstimmend bekundet, mit dem Kläger [X.]erhandlungen über einen Erwerb der [X.]b[X.] zu einem Kaufpreis von 500.000 DM geführt zu haben. [X.]or diesem [X.]intergrund ist die [X.]üge des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] nicht nachvollziehbar. Da das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] bei seiner Beweiswürdigung im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass insbesondere der Zeuge [X.] keine Kenntnis von dem später tatsächlich zwischen dem Kläger und der [X.]mb[X.] vereinbarten Kaufpreis hatte, war es nicht verpflichtet, jede weitere Einzelheit der --von ihm erkennbar gewürdigten-- [X.]ussage des [X.] im Urteil zu wiederholen.

cc) Unzulässig ist auch die --auf das [X.] bezogene-- [X.]erfahrensrüge, das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] habe unter [X.]erstoß gegen den klaren Inhalt der [X.]kten nicht berücksichtigt, dass die [X.]mb[X.] aus den [X.]echnungen der S-[X.]mb[X.] und der J-[X.]mb[X.] den [X.]orsteuerabzug in [X.]nspruch genommen habe.

Zum einen bleibt unklar, welche rechtliche Bedeutung Sachverhalte der Jahre 2000 und 2001 (S-[X.]mb[X.]) bzw. 2002 bis 2004 (J-[X.]mb[X.]) für das [X.] haben sollen, in dem der Kläger selbst und unmittelbar Partei der Provisionsvereinbarung mit der [X.]mb[X.] war.

Zum anderen hat der Kläger nicht angegeben, aus welcher Stelle der --insgesamt mehr als 5.000 Seiten [X.] dem Senat vorliegenden [X.]kten sich die Tatsache der Inanspruchnahme des [X.]orsteuerabzugs aus den entsprechenden [X.]echnungen ergeben soll. Diese [X.]ngabe wäre für die Zulässigkeit der erhobenen [X.]erfahrensrüge aber erforderlich gewesen ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschlüsse vom 8. Juni 2010 [X.] B 6/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2010, 1841, unter 3., und vom 18. Mai 2011 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]124/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2011, 1838, unter II.2.e).

2. Keinen Erfolg haben auch die in Bezug auf die Streitjahre 1996 bis 1998 erhobenen [X.]erfahrensrügen.

a) Soweit der Kläger seine zum [X.] vorgebrachten [X.]ügen auch auf die Jahre 1996 bis 1998 bezieht, folgt dies aus den [X.]usführungen des Senats unter 1. dieser Entscheidung.

b) Soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] wendet, der Kläger habe auch in den Jahren 1996 bis 1998 [X.]eistungen für die [X.]mb[X.] erbracht, übersieht sie, dass es sich hierbei nur um eine nicht tragende [X.]ilfsbegründung des angefochtenen Urteils handelt. Denn in erster [X.]inie hat das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] --aufgrund des klaren Wortlauts des [X.] die [X.]uffassung vertreten, nach der von ihm festgestellten [X.]ermittlung des [X.]ahmenvertrags [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] durch den Kläger habe dessen Provisionsanspruch für die Folgejahre nur noch das --unstreitige-- Fortbestehen dieses [X.]ahmenvertrags oder eines [X.], nicht aber ein weiteres Tätigwerden des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] vorausgesetzt.

3. Die in Bezug auf die Streitjahre 2000 bis 2004 erhobenen [X.]erfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die [X.]ussage des Zeugen [X.] ist nicht unter [X.]erstoß gegen den klaren Inhalt der [X.]kten ungewürdigt geblieben. [X.]ielmehr hat das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] ausdrücklich ausgeführt, die Zeugen hätten keine konkreten [X.]ngaben dazu machen können, ob der Kläger im [X.]raum vor dem Tod des [X.] überhaupt geschäftlich für die [X.]mb[X.] tätig geworden sei. Dies umfasst auch die [X.]ussage des Zeugen [X.], der bekundet hatte, seine [X.]erhandlungen im [X.]uftrag der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] bis zum Tod des [X.] nur mit diesem und erst danach auch mit [X.] und dem Kläger geführt zu haben. [X.]llerdings hat das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] sodann aus anderen Beweismitteln --den vorliegenden schriftlichen [X.]ereinbarungen bzw. [X.]n, den [X.]ussagen einiger Zeugen aus der damaligen Mitarbeiterschaft der [X.]mb[X.] und der nahtlosen Übernahme wesentlicher [X.]eitungsfunktionen der [X.]mb[X.] durch den Kläger nach dem Tod des [X.]-- den Schluss gezogen, der Kläger sei auch vor dem Tod des [X.] in der [X.]mb[X.] tätig geworden, insbesondere regelmäßig in deren [X.]eschäftsräumen präsent gewesen.

b) Unter dem [X.]esichtspunkt eines [X.]erstoßes gegen den klaren Inhalt der [X.]kten gilt im Ergebnis dasselbe für die Würdigung des Inhalts der Urkunde über die frühere Zeugenvernehmung des Zeugen [X.] durch die Steuerfahndung.

c) Darüber hinaus war das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] auch nicht verpflichtet, den Zeugen [X.] in einem weiteren Termin persönlich zu hören.

Der Zeuge [X.] war vom [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] zwar zur Beweisaufnahme in der mündlichen [X.]erhandlung geladen worden. Er war aber krankheitsbedingt entschuldigt nicht erschienen. In der mündlichen [X.]erhandlung verzichteten die [X.] auf [X.]nregung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] auf eine erneute [X.]adung und [X.]ernehmung des Zeugen [X.] und erklärten sich mit der [X.]erwertung der vorliegenden Urkunde über dessen [X.]ussage vor der Steuerfahndung einverstanden.

[X.]ufgrund dieser prozessualen Erklärung der [X.] brauchte das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] den Zeugen [X.] nicht mehr von [X.]mts wegen zu laden. Der gerügte [X.]erstoß gegen § 76 [X.]bs. 1 Satz 1 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O liegt ebenso wenig vor wie ein [X.]erstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Die [X.]erzichtserklärungen der [X.] sind auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] im Urteil begründet hat, weshalb es von der nochmaligen [X.]adung des Zeugen abgesehen hat. Der Kläger übersieht insoweit, dass sich die von ihm angeführte [X.]echtsprechung (u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]242/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2011, 1715, m.w.N.) nur auf die zweite Tatbestandsalternative des § 295 [X.]bs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezieht, nämlich auf den --ggf. unbewussten-- [X.]erlust möglicher [X.]erfahrensrügen durch rügeloses [X.]erhandeln in der nächsten mündlichen [X.]erhandlung. Unabhängig davon kann die [X.]erletzung einer [X.]erfahrensvorschrift gemäß § 295 [X.]bs. 1 [X.]lternative 1 ZPO aber auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der [X.]orschrift --bewusst-- verzichtet. So verhält es sich im Streitfall.

d) Die unterbliebene [X.]adung und [X.]ernehmung der [X.] und [X.] stellt keinen [X.]erstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] dar.

aa) Im [X.]punkt der mündlichen [X.]erhandlung vor dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] wurde gegen [X.] noch wegen Beihilfe zu den dem Kläger zur [X.]ast gelegten Steuerhinterziehungstaten ermittelt. Der [X.]echtsanwalt der [X.] hatte dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] deshalb kurz vor der mündlichen [X.]erhandlung mit Schreiben vom 2. September 2011 mitgeteilt, [X.] werde von ihrem wegen der [X.]efahr eigener Strafverfolgung bestehenden [X.]uskunftsverweigerungsrecht (§ 84 [X.]bs. 1 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O i.[X.].m. § 103 der [X.]bgabenordnung --[X.]O--) [X.]ebrauch machen. [X.]uch der [X.]echtsanwalt des [X.] hatte dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] mit Schreiben vom 1. September 2011 mitgeteilt, [X.] werde wegen der für seine Tochter [X.] bestehenden [X.]efahr der Strafverfolgung von seinem [X.]uskunftsverweigerungsrecht nach § 84 [X.]bs. 1 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O i.[X.].m. § 103 Satz 1 [X.]lternative 2 [X.]O [X.]ebrauch machen.

Die Steuerfahndung hatte das Bestehen dieser [X.]uskunftsverweigerungsrechte mit Schreiben vom 8. September 2011 zunächst bestritten, weil sie irrtümlich davon ausging, das gegen [X.] geführte [X.]erfahren sei wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden. In der mündlichen [X.]erhandlung vor dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] bestand nach Erörterung des Umfangs des [X.]uskunftsverweigerungsrechts aber zwischen den [X.]n und dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] Einigkeit darüber, dass beiden Zeugen ein umfassendes [X.]uskunftsverweigerungsrecht zustehe.

bb) [X.]ngesichts dieser prozessualen [X.]age war das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] nicht verpflichtet, [X.] und [X.] gleichwohl zu laden und zu vernehmen. Insbesondere liegt der vom Kläger gerügte [X.]erstoß gegen § 82 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O i.[X.].m. § 386 [X.]bs. 1 ZPO nicht vor. Danach hat ein Zeuge, der das Zeugnis verweigert, vor oder in dem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

Die vom Kläger vermissten Tatsachenangaben liegen in Bezug auf [X.] hier in dem Umstand, dass gegen sie noch wegen Beihilfe zu etwaigen Steuerhinterziehungstaten des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] ermittelt wurde. Der [X.]ebenssachverhalt, um den es im Strafverfahren gegen einen Teilnehmer geht, ist hinsichtlich der [X.]aupttat denknotwendig mit dem [X.]ebenssachverhalt deckungsgleich, um den es im Strafverfahren gegen den [X.]aupttäter geht. Insofern waren detailliertere Tatsachenangaben der [X.] zum [X.]rund ihres [X.]uskunftsverweigerungsrechts entbehrlich.

Da die Tatsache der Fortdauer des Ermittlungsverfahrens gegen [X.] zwischen den Beteiligten spätestens in der mündlichen [X.]erhandlung vor dem [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] unstreitig geworden ist, bedurfte es auch keiner weiteren [X.]laubhaftmachung durch [X.].

Die Tatsache, dass [X.] der [X.]ater der [X.] ist, stand ebenfalls fest. Die Berufung des [X.] auf sein [X.]uskunftsverweigerungsrecht war daher nicht von weiteren Tatsachenangaben oder einer besonderen [X.]laubhaftmachung abhängig.

cc) Da [X.] und [X.] aus [X.]echtsgründen nicht vernommen werden konnten, stellte auch die [X.]erwertung eines Schreibens der [X.] an den Steuerberater der [X.]mb[X.] keinen [X.]erstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar.

4. Der Senat hat die umfangreichen --im [X.]erfahren der Nichtzulassungsbeschwerde an sich nicht statthaften-- [X.]ngriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] auch unter dem [X.]esichtspunkt einer [X.]evisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen [X.]echtsprechung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O) in Fällen schwerwiegender [X.]echtsfehler geprüft, obwohl der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich erwähnt hat.

a) Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der [X.]echtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen die [X.]oraussetzungen dieses Zulassungsgrundes jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren [X.]esichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das [X.]ertrauen in die [X.]echtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschluss vom 13. Oktober 2003 I[X.] B 85/02, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]E 203, 404, [X.] 2004, 25). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte [X.]echtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. [X.]reifbare [X.]esetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen [X.]rundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und [X.]esetzeszweck widersprechenden [X.]esetzesauslegung beruht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]121/08, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2009, 890, unter 3., und vom 5. Mai 2011 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]155/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2011, 1294, unter II.2.).

Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht. In der Beschwerdebegründung muss bei [X.]eltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die [X.]orentscheidung unter keinem denkbaren [X.]spekt rechtlich vertretbar ist (zum [X.]anzen [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschlüsse vom 27. Dezember 2007 I[X.] B 124/06, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2008, 781, unter II.3., und vom 14. März 2012 [X.] B 10/11, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2012, 1315, unter [X.], beide m.w.N.).

b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine [X.]evisionszulassung nicht auf einen schwerwiegenden [X.]echtsfehler des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] bei der Beweiswürdigung gestützt werden. Die Würdigung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] ist zwar nicht zwingend, wohl aber möglich; sie würde den Senat daher auch im [X.]ahmen eines [X.]evisionsverfahrens binden.

aa) [X.]insichtlich der Streitjahre 1995 bis 1998 ist der Beschwerde zuzugeben, dass möglicherweise auch der Schluss denkbar gewesen wäre, der Kläger habe zum Zwecke der Steuerhinterziehung --von ihm als "Steuerdämpfung" [X.] in dem [X.] des [X.]b[X.]-[X.]nteils nicht den tatsächlich vereinbarten, sondern einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis aufgeführt und den Differenzbetrag als Provisionszahlung bezeichnet.

Ebenso möglich ist aber die vom [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] getroffene Würdigung, neben dem [X.]nteilsübertragungsvertrag sei ein gesonderter Provisionsvertrag geschlossen und auch tatsächlich durchgeführt worden. Insbesondere ist die [X.]orgehensweise des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].], aus der Zahlung der vertraglich vereinbarten Provisionen durch die [X.]mb[X.] zu schließen, dass der Kläger die hierfür im [X.]ertrag festgelegten [X.]eistungen erbracht hatte, nicht etwa zirkelschlüssig, sondern im [X.]egenteil eher naheliegend. Denn die tatsächliche Zahlung eines Betrags, der die zwischen fremden Dritten vertraglich vereinbarte [X.]egenleistung für die Erbringung einer bestimmten [X.]eistung darstellt, indiziert durchaus, dass diese [X.]eistung erbracht worden ist, sofern nicht der [X.]eldleistungspflichtige --wofür vorliegend keine [X.]nhaltspunkte bestehen-- vorleistungspflichtig ist.

bb) [X.]uch hinsichtlich der Streitjahre 2000 bis 2004 gibt es [X.]nhaltspunkte für die vom Kläger favorisierte [X.], wonach die bei der [X.]mb[X.] unstreitig aufgrund von [X.] ohne [X.]egenleistung abgeflossenen Beträge in [X.]öhe von 17 % ihres Umsatzes nicht an ihn, sondern an eine dritte Person --der Kläger benennt insoweit zwar den [X.] nicht ausdrücklich; bei [X.] seines [X.]ortrags kommt als alternativer [X.]eldempfänger allerdings wohl nur [X.] in [X.] zurückgeflossen seien.

Ebenso vertretbar --und daher gemäß § 118 [X.]bs. 2 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O für den [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] bindend-- ist aber die Würdigung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].], den vom Kläger unterzeichneten Erben-[X.]bsicherungs-[X.]ertrag vom 17. Januar 2000 und die auf den 18. und 19. Dezember 2001 datierten [X.] in das Zentrum seiner Überzeugungsbildung zu stellen, zumal der Kläger für die Existenz dieser Dokumente bzw. Entwürfe keine plausiblen Erklärungen angeboten hat. [X.]leichermaßen nachvollziehbar ist es, wenn das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] aus dem Umstand, dass der Kläger sich nach dem Tod des [X.] sofort, mit [X.]ußenwirkung und erfolgreich in die Führung der [X.]mb[X.] einschalten konnte, gefolgert hat, dass er dann auch in der [X.] zwischen seinem offiziellen [X.]usscheiden im [X.] und dem Tod des [X.] im Jahr 2003 mit den [X.]bläufen in der [X.]mb[X.] vertraut gewesen sein müsse.

5. [X.]uch die unter dem [X.]esichtspunkt der [X.]echtsfortbildung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 1 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O) oder grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O) geltend gemachten materiell-rechtlichen Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Dabei prüft der Senat beide Zulassungsgründe gemeinsam, da die Zulassung wegen [X.]echtsfortbildung als Spezialfall in der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der [X.]echtssache enthalten ist (ständige [X.]echtsprechung; vgl. aus jüngerer [X.] nur [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschluss vom 30. November 2010 [X.]I B 100/10, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]/N[X.] 2011, 574, unter 2.).

a) Der Kläger verweist zunächst auf das [X.]evisionsverfahren [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] [X.] 23/10, in dem es um die Frage geht, ob eine [X.]ückstellung für hinterzogene Betriebssteuern bereits im [X.]punkt der Tatbegehung oder erst in dem [X.]punkt gebildet werden kann, zu dem die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme besteht.

Der Senat hat sich in dem bezeichneten [X.]evisionsverfahren mit Urteil vom 22. [X.]ugust 2012, das er am selben Tage in öffentlicher Sitzung verkündet hat, der letztgenannten [X.]uffassung angeschlossen. Diese [X.]uffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil im vorliegenden [X.]erfahren zugrunde. Eine grundsätzliche Bedeutung der [X.]echtssache besteht daher im [X.]punkt der Entscheidung über diese Beschwerde nicht mehr.

Eine grundsätzliche Bedeutung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im vorliegenden Streitfall --anders als der Kläger im [X.]erfahren [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] [X.] 23/10-- zu keinem [X.]punkt eine Bilanz aufgestellt hatte. Denn die Zulässigkeit der Bildung einer [X.]ückstellung für hinterzogene Steuern hängt nicht vom [X.]punkt der Bilanzaufstellung, sondern vor dem zum jeweiligen Bilanzstichtag gegebenen [X.]rad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ab.

Im [X.]inblick auf die kurzfristig zu erwartende [X.]eröffentlichung der [X.]ründe der Entscheidung [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]] [X.] 23/10 sieht der Senat in Bezug auf diesen Zulassungsgrund gemäß § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]O von einer weiteren Begründung ab.

b) Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist die [X.]echtsfrage, ob Beträge, die ein Dritter dafür einbehält, dass er Provisionseinnahmen des Steuerpflichtigen an diesen weiterleitet, abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 [X.]bs. 4 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) darstellen oder ob insoweit das [X.]bzugsverbot des § 12 Nr. 1 ESt[X.] anwendbar ist.

Der Kläger weist insoweit zu [X.]echt auf die ständige höchstrichterliche [X.]echtsprechung hin, wonach maßgeblich für die vorzunehmende Zuordnung die wertende Beurteilung des die betreffenden [X.]ufwendungen auslösenden Moments und dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich beachtlichen Erwerbssphäre ist (vgl. [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]-Beschluss vom 21. September 2009 [X.]rS 1/06, [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].]E 227, 1, [X.] 2010, 672, m.w.N.). [X.]or diesem [X.]intergrund sind die Zuordnungsgrundsätze geklärt, so dass es keiner weiteren [X.]evisionsentscheidung bedarf.

[X.]llein der Umstand, dass das [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].]].] die ständige höchstrichterliche [X.]echtsprechung --wofür hinsichtlich der von [X.] einbehaltenen 12 % Provision aus den in der Beschwerdebegründung angeführten [X.]ründen [X.]ieles spricht-- fehlerhaft auf den Einzelfall angewendet haben dürfte, verleiht der [X.]echtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Meta

X B 155/11

22.08.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 14. September 2011, Az: 15 K 3468/09 E,G,U, Urteil

§ 103 AO, § 5 Abs 1 EStG 1990, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 249 Abs 1 HGB, § 386 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5 Abs 1 EStG 1997, § 5 Abs 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. X B 155/11 (REWIS RS 2012, 3721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3721

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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