§ 82 FGO

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2025 00:53

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 82 FGO:
Fassung bis Synopse Archiv
19.07.2024 Synopse Alte Version laden.

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