Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 5 StR 149/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. [X.] Erörterung bedarf allein die Zumessung der Einzelstrafen für die beiden abgeurteilten Taten:

2

1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

3

Der Angeklagte und der Geschädigte kamen überein, gemeinsam einen sogenannten „Speedball“, eine Mischung der Drogen Kokain und Heroin, zu konsumieren. Der Angeklagte kam der Bitte des Geschädigten nach, ihm das Rauschgift zu injizieren. Alsbald danach erlitt der Geschädigte einen Herz-Kreislauf-Stillstand; er verstarb trotz Reanimationsmaßnahmen zwei Tage später im Krankenhaus (Fall 1 der Urteilsgründe). Nachdem der Angeklagte am Tatort erkannt hatte, dass der Geschädigte bewusstlos geworden war, nahm er dessen Jacke und aus der Hosentasche seine Geldbörse an sich, um sie für sich zu verwenden (Fall 2 der Urteilsgründe). Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war aufgrund seiner Opiatabhängigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert gemäß § 21 StGB.

4

2. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die [X.] den nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt. Bei der Zumessung im engeren Sinn hat sie „das gegen fremdes Eigentum gerichtete [X.]“ des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, wodurch er „ein neues Unrecht geschaffen“ habe, welches „das Tatgeschehen in besonderer Weise“ geprägt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieses „[X.]“ in Fall 2 der Urteilsgründe gesondert abgeurteilt und bestraft worden ist, hat die [X.] nicht aus dem Blick verloren, was schon aus der Umschreibung als „neues Unrecht“ deutlich wird. Das dort bejahte [X.] nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB erfasst nur die Hilflosigkeit des Opfers, nicht aber deren Ursache (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2003 – 1 [X.], [X.], 186).

5

3. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das [X.] die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der [X.] hat es jedoch nur geprüft, ob die Regelwirkung der [X.] durch allgemeine Strafzumessungskriterien entfallen kann, und dies verneint, nicht aber bedacht, dass das Hinzutreten eines vertypten [X.] dazu Anlass geben kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15, [X.], 565; vom 7. September 2016 – 1 [X.], [X.], 367). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert, da die [X.] sich bei der Bestimmung der Einzelstrafe ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser insoweit für den Angeklagten nicht ungünstiger ist als der des § 242 Abs. 1 StGB.

[X.]     

      

[X.]     

      

Resch 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 149/23

09.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 602 Ks 15/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 5 StR 149/23 (REWIS RS 2023, 2875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 480/21 (Bundesgerichtshof)


3 StR 243/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 209/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)

Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung


5 StR 498/20 (Bundesgerichtshof)

Schwere Vergewaltigung und schwere Körperverletzung: Anforderungen an das Qualifikationsmerkmal der körperlich schweren Misshandlung sowie an …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 202/16

2 StR 369/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.