Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2023, Az. 3 StR 243/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9872

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Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2023 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe im Fall II.1.a der Urteilsgründe,

b) die Gesamtstrafe;

jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Lasten des Angeklagten geführten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Aussprüche über die [X.]n in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie gegen den [X.]. Das vom [X.] nur in Bezug auf die Zumessung der [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

a) Der maskierte Angeklagte betrat am 1. Oktober 2022 gegen 22 Uhr den Verkaufsraum einer Tankstelle in M.             . Er hielt eine ungeladene [X.] in der Hand und forderte die anwesende Kassiererin, die diese für eine echte Schusswaffe hielt, mehrfach auf, das in der Kasse vorhandene Bargeld in die von ihm mitgeführte Plastiktüte zu legen. Dem kam sie nach und übergab ihm insgesamt einen Betrag in Höhe von 760 €, mit dem er vom [X.] flüchtete. Die [X.] verspielte er noch am selben Abend in einem Spielcasino (Tat zu Ziffer [X.] der Urteilsgründe).

4

b) Am 16. November 2022 brach der Angeklagte, der sich durch die Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle „von einiger Dauer und Erheblichkeit“ verschaffen wollte, gegen 00:30 Uhr mittels eines „[X.]“ die verschlossene Eingangstür eines Frieseursalons auf. Er entwendete mehrere Gegenstände sowie Bargeld und verbrachte die gesamte Beute in einen Pkw (Tat zu Ziffer [X.] der Urteilsgründe).

5

c) Unmittelbar danach versuchte er, die verschlossene Eingangstür eines weiteren [X.] mittels seines „[X.]“ aufzubrechen, was jedoch misslang, da die Schraube zum Herausdrehen des Schließzylinders brach. In diesem Moment wurden zwei Polizeibeamte auf ihn aufmerksam, woraufhin er zu Fuß flüchtete (Tat zu Ziffer [X.] der Urteilsgründe).

6

d) Im [X.] hielt sich der Angeklagte in seinem Auto verborgen. Nachdem die Polizisten ihn dort entdeckt hatten, räumte er ihnen gegenüber zunächst die vollendete und die versuchte [X.] (Fälle [X.] und [X.]) sowie kurze [X.] später auch die schwere räuberische Erpressung (Fall [X.] der Urteilsgründe) ein. Zu diesem [X.]punkt bestand weder im Hinblick auf die beiden Einbruchstaten noch hinsichtlich des Tankstellenüberfalls ein Tatverdacht gegen den Angeklagten. Aufgrund seiner geständigen Angaben und einer anschließenden mit seinem Einverständnis durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden die beim Überfall verwendete [X.] und die getragene Jacke aufgefunden. Die bei der Tat zu Ziffer [X.] der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände konnten der Geschädigten zurückgegeben werden.

7

2. Das [X.] hat das Geschehen im Fall [X.] der Urteilsgründe als schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buch[X.] [X.] gewertet. Der Strafzumessung wegen dieser Tat hat es nach Gesamtwürdigung aller allgemeinen strafzumessungserheblichen Umstände den Strafrahmen des minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Diesen hat es zudem unter zusätzlicher Heranziehung des gesetzlich vertypten [X.] nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert und auf eine [X.] von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt. Die Tat des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB gewürdigt und den Angeklagten mit einer [X.] von einem Jahr belegt. Das Tatgeschehen im Fall [X.] der Urteilsgründe hat die [X.] als versuchten Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB beurteilt; einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB hat sie unter Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs verneint. Im Rahmen der Strafzumessung wegen dieser Tat hat sie unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abgesehen, den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und auf eine [X.] von zehn Monaten erkannt.

II.

8

Die wirksam auf die Aussprüche der [X.]n in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie den [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die Strafzumessung im Fall [X.] der Urteilsgründe als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben i[X.] Hingegen weist die Strafzumessung im Fall [X.] der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf.

9

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist trotz des gegenüber ihrer Begründung weitergehenden Antrags, das Urteil insgesamt aufzuheben, wirksam auf die [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie den [X.] beschränkt. Denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich eindeutig, dass weder der Strafausspruch im Fall [X.] noch der Schuldspruch oder die Einziehungsanordnung angegriffen werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Denn die Beschwerdepunkte können nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne seine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen. Dies gilt auch für die weitere [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe. Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in [X.] Rspr. anzuwendenen rechtlichen Maßstäben s. etwa [X.], Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, [X.]St 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8).

2. Das Urteil hält im Ausspruch über die im Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die vom [X.] vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Denn die getroffenen Feststellungen belegen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten.

a) [X.] gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. War er an der Tat beteiligt, sind besondere Anforderungen an seine Angaben zu stellen. Die Strafmilderung scheidet aus, wenn er lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 301/17, juris Rn. 6; vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, [X.], 299 Rn. 9; [X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 14; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46b Rn. 71; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1047; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 46b Rn. 16).

Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass sich der Beitrag des [X.] zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss, wenn er an der Tat beteiligt war. Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hintermännern geschehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, [X.], 299 Rn. 9; vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, [X.], 283).

Ein solches Verständnis deckt sich ferner mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser verfolgte mit dem am 1. September 2009 in [X.] getretenen „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafzumessung bei [X.] und Präventionshilfe“ ([X.] [X.], 2288) das Ziel, potentiell kooperationsbereiten [X.] einen Anreiz zu bieten, durch ihre Angaben Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten zu leisten. Der Gesetzgeber sah vor allem bei den in hohem Maße von Konspirativität geprägten Kriminalitätsbereichen des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ein Ermittlungsdefizit. Mit der [X.] sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Möglichkeit geschaffen werden, unbekannte oder unaufgeklärt gebliebene Straftaten aufzudecken, kriminelle Verflechtungen aufzubrechen und in abgeschottete Strukturen einzudringen (s. BT-Drucks. 16/6268, S. 1 f., 11; vgl. auch [X.] StGB/von [X.], [X.]., § 46b Rn. 3; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46b Rn. 3; [X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 1). Der Gesetzgeber hatte damit Kriminalitätsformen im Blick, die von mehreren Tatbeteiligten begangen werden. Dies lässt den Schluss zu, dass die Aufdeckung fremder Tatbeiträge erforderlich ist, um in den Genuss des vertypten fakultativen [X.] oder gar des [X.] von Strafe nach § 46[X.] zu kommen. Hierfür spricht ferner der in der Gesetzesbegründung mehrfach verwendete Begriff der Kronzeugenregelung.

Systematische Erwägungen stützen dieses Auslegungsergebnis. Der Wortlaut des § 46[X.] orientiert sich in wesentlichen Teilen an der im Jahr 1982 eingeführten Regelung des § 31 BtMG ([X.] I 1981, 681), mit der erstmals eine Kronzeugenregelung ins [X.] Nebenstrafrecht gelangte (vgl. [X.] StGB/von [X.], [X.]., § 46b Rn. 2; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46b Rn. 4). Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 46[X.] davon aus, dass die zu § 31 BtMG ergangene Rechtsprechung bei der Auslegung der in § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB „auch in Verbindung mit Satz 3“ verwendeten Begriffe uneingeschränkt herangezogen werden kann (s. BT-Drucks. 16/6228, [X.]; vgl. auch MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46b Rn. 4). Nach § 31 Satz 2 BtMG muss sich der Beitrag des [X.] zur Aufklärung über die Aufdeckung des eigenen Tatbeitrags hinaus erstrecken, wenn das von ihm offenbarte Wissen eine unter seiner Beteiligung begangene Tat betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, [X.]St 63, 210 Rn. 14; [X.], BtMG, 6. Aufl., § 31 Rn. 39, 51; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 31 BtMG Rn. 114).

b) Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben erweist sich die Annahme des vertypten [X.] nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Denn die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der an der Tat zu [X.] der Urteilsgründe allein beteiligte Angeklagte einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet hat. Dieser hat - wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat - lediglich die Begehung der vorgenannten Tat durch ihn allein freiwillig offenbart, mithin sich der Tat ausschließlich selbst bezichtigt. Insoweit kommen seine Äußerungen einem schlichten Geständnis gleich, welches nicht nach § 46[X.], sondern über § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt wird. Die dem Angeklagten neben der schweren räuberischen Erpressung zur Last gelegten Diebstähle, deren Tatbeteiligung er ebenfalls eingeräumt hat, erfüllen schon nicht die formellen Voraussetzungen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buch[X.] [X.]. Auch insoweit hat er zudem keine über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehende Aufklärungshilfe geleistet.

c) Die in Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] von zwei Jahren und zwei Monaten beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit bei der Strafzumessung weitere Rechtsfehler vorliegen. Soweit der [X.] die Auffassung vertritt, die [X.] habe rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dieser sei „während der Tat wie durchgehend beabsichtigt körperlich gewaltfrei“ aufgetreten, ist zu bedenken, dass die - gegenüber der Anwendung von Gewalt - aufgrund ihres geringeren [X.] mildere Begehungsvariante in Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben strafmildernd gewürdigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 [X.], juris Rn. 25).

Zudem dürfte das [X.] mit der Wendung, dass der Angeklagte „zur Drohung nicht nur eine im Vergleich zu scharfen Schuss- oder Schreckschusswaffen ungefährlichere Softair-Pistole verwendet, sondern bei dieser auch noch das Magazin entfernt“ hat, nicht das Fehlen eines weiteren [X.] (§ 250 Abs. 2 StGB), sondern die objektive Ungefährlichkeit der Drohung strafmildernd berücksichtigt haben (LK/[X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 111; vgl. auch [X.] StGB/[X.], [X.]., § 249 Rn. 28; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 249 Rn. 47).

3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in Fall [X.] der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage; diese hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.

Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen worden und werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

4. Die Überprüfung des Strafausspruchs im Fall [X.] der Urteilsgründe hat hingegen aus den vom [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler ergeben. Die [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung mit [X.] Begründung von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abgesehen und die Strafe dem Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen. Hierbei hat die [X.] entgegen dem Rügevorbringen der Staatsanwaltschaft die Verwirklichung mehrerer Regelbeispiele ausdrücklich in den Blick genommen. Überdies setzt die Revision ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. [X.] gering ist die verhängte [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe vor dem Hintergrund der von der [X.] angeführten mildernden Umstände nicht, nach denen der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren die Begehung der Tat gestanden sowie sich aus der Untersuchungshaft heraus um [X.] bemüht hat, kein materieller Schaden entstanden und die Tat lediglich versucht worden i[X.]

5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

Schäfer     

      

Berg     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 243/23

30.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 3. März 2023, Az: 21 KLs 36/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2023, Az. 3 StR 243/23 (REWIS RS 2023, 9872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9872

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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