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PDF anzeigen[X.] vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlit-tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. 1 Aus den vom [X.] angeführten Gründen bestehen ge-gen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Ange-klagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Quali-fikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen. 2 - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwen-dige Bestimmung des [X.] hat der Senat nachgeholt. 3 Tolksdorf [X.] Becker
Meta
15.03.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 3 StR 88/07 (REWIS RS 2007, 4749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4749
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