Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 567/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9567

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[X.] vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Für die Körperverletzung hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen festge-setzt, ohne die [X.] anzugeben. Der [X.] ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass diese auf einen Euro festgesetzt wird. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und einer Ein-zelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist ([X.]St 30, 93, 96 f.; [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1, 2; [X.], StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 4). Der [X.] holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die [X.] auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 2; [X.], [X.]. vom 18. Juni 2003 - 1 [X.]). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel [X.] es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist ([X.], [X.]. vom 8. August 2007 - 2 StR 316/07 - Rdn. 1). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.]von [X.]Sost-Scheible Hubert Mayer

Meta

3 StR 567/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 567/09 (REWIS RS 2010, 9567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9567

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