Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2007, Az. 4 StR 344/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2569

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[X.] vom 2. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2007 aufgehoben, soweit von einer Entscheidung über die [X.] gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, we-gen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Dieb-stahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzli-cher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Ange-klagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der [X.] erneuter tatrich-terlicher Entscheidung. 2 Das [X.] hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) in [X.] getreten, das inso-fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-ßenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. 4 - 4 - Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterli-chen Entscheidung über die [X.], bei der das [X.] zu beachten ist. 5 Tepperwien Athing [X.] RiBGH Dr. Ernemann
ist infolge Urlaubs gehindert

zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible

Meta

4 StR 344/07

02.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2007, Az. 4 StR 344/07 (REWIS RS 2007, 2569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2569

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