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PDF anzeigen[X.] vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2007 im [X.] über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-dung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, gefährli-cher Körperverletzung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 21. September 2005 und des Amtsgerichts [X.] vom 8. November 2005 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat es eine weitere Freiheitsstrafe von drei [X.] festgesetzt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Dagegen kann der [X.] nicht bestehen bleiben, weil es das [X.] unterlassen hat, unter Auflösung der im (soweit ersichtlich, nicht erledigten [UA 20 f.]) Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 festgesetzten Gesamtfreiheits-strafe auch die dort für die - vor der Verurteilung vom 21. September 2005 be-gangene - Tat vom 23. August 2005 ausgesprochene Einzelstrafe (vier Monate Freiheitsstrafe) einzubeziehen. Die Gesamtstrafe muss daher neu gebildet wer-den. 2 Von der insoweit erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch bleiben die verhängten Einzelstrafen und die Anord-nung der Sicherungsverwahrung unberührt. 3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1[X.] zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], 3788). 4 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu [X.], 1205), 5 - 4 - weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
18.10.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 404/07 (REWIS RS 2007, 1373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 404/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 485/15 (Bundesgerichtshof)
Teilfreispruch: Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung anstatt der angeklagten tatmehrheitlichen Begehung
4 StR 392/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 431/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 17/07 (Bundesgerichtshof)
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