Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. VI ZR 125/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14625

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317UVIZR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16

Verkündet am:

7. März 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

StVG § 7 Abs. 1, § 9; ZPO § 51
Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden [X.] aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden des-jenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den [X.] vom 30. März 1965 -
VI [X.], NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007 -
VI [X.], [X.], 182 ff.; vom 7.
Dezember 2010 -
VI [X.], [X.], 379 ff.).

Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter er-mächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

[X.], Urteil vom 7. März 2017 -
VI [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]
-
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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
März 2017 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen von
Pentz und [X.] und die
Richter Dr. [X.] und Dr. Allgayer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2016 wird [X.].
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1 war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2 dessen [X.]. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Regulierung eine Haf-tungsquote von 50/50 zugrunde.
Die
den Fahrzeugkredit
finanzierende Bank und Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs (hiernach "Sicherungseigentümerin") ermächtigte den Kläger, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger begehrte in 1
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gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz restlicher Reparaturkosten, der Wert-minderung des Fahrzeugs und
vorgerichtlicher
Sachverständigenkosten
sowie aus eigenem Recht Ersatz des Nutzungsausfalls und einer allgemeinen Kos-tenpauschale.
Der Hergang des Unfalls ließ sich nicht aufklären,
ein Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer ebenso
wenig
feststellen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50/50 verur-teilt. Auf die Berufung des [X.], der die Feststellung des Amtsgerichts, der Unfallhergang sei unaufklärbar,
nicht angegriffen hat,
hat das Berufungsgericht die Beklagten zur vollständigen Zahlung fahrzeugbezogener [X.] (Sachschaden, Minderwert, Sachverständigenkosten)
verurteilt und im Üb-rigen die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote bestätigt.
Die [X.] begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Ermächtigung der Sicherungseigentümerin
deren
Schadenser-satzansprüche im eigenen Namen geltend machen. Als Sicherungsgeber habe er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche. Eine Be-nachteiligung der Beklagten sei nicht ersichtlich.
In der Sache müsse sich die Sicherungseigentümerin die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mangels [X.] nicht entgegenhalten lassen;
weder § 17 Abs. 2
StVG
noch § 9 StVG oder
§ 254 BGB seien anwend-3
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bar.
Daher seien die Beklagten verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadenser-satzansprüche
der Sicherungseigentümerin vollständig zu tragen. Nur auf eige-ne Schadensersatzansprüche
müsse sich der Kläger die mitwirkende Betriebs-gefahr des von ihm gehaltenen
Fahrzeugs anrechnen lassen.

II.
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. [X.] der Auffassung der Revision ist der Kläger befugt, die
Ansprüche
der Sicherungseigentümerin, die im Revisionsverfahren allein noch von Interesse sind,
in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Diese
Ansprüche bestehen in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe.
1. Der erkennende Senat kann die
Erklärung der Sicherungseigentüme-rin
zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Be-rufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsa-chen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das [X.] hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraus-setzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1987 -
III ZR 2/86, [X.]Z 100, 217, 219 mwN).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber 6
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zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eige-nes schutzwürdiges Interesse an ihr hat
([X.], Urteile vom 12. Juli 1985
-
V [X.],
NJW-RR 1986, 158; vom 19. März 1987
-
III ZR 2/86,
[X.]Z
100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001
-
V ZR 65/01,
NJW 2002, 1038).
Schutzwürdig ist ein
Interesse des [X.] nur, wenn der
Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird
([X.], Urteile vom 2. Oktober 1987 -
V
[X.], NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 -
VII ZR 337/84, [X.]Z 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich
der Prozessfüh-rende
im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1985 -
VII ZR 148/83, [X.]Z 94, 117, 122). Diese Voraussetzun-gen sind im Streitfall erfüllt.
a)
Eine von der Sicherungseigentümerin erteilte Ermächtigung zur [X.] im eigenen Namen liegt in ihrer
Erklärung vom 15. September 2014. Der Kläger hat sich durch den Klageantrag, die Darstellung des Sachver-halts
und die Erklärung, Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geltend zu machen, aus-drücklich auf diese Ermächtigung gestützt.
b)
Auch von einem schutzwürdigen Interesse des [X.] an der [X.] im eigenen Namen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
Ein
schutzwürdiges
Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat ([X.], Urteil vom 5. [X.] 2009 -
III ZR 164/09, [X.], 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden ([X.], Urteil vom 24. August 2016 -
VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; Senatsurteil vom 19.
September 1995
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VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; [X.], Urteil vom 23.
September 1992
-
I
ZR 251/90,
[X.]Z 119, 237, 242). Für die Klage des Sicherungsgebers
wird 9
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ein solches in der Rechtsprechung bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 1985
-
VIII ZR
251/84,
[X.]Z 96,
182, 185; vgl. zum Vorbehaltskäufer [X.], Urteil vom 5. Februar 1964 -
VIII ZR 156/62, LM Nr.
24 zu § 985 BGB; vgl. für den Leasingnehmer OLG
Karlsruhe, r+s
2014, 577, 578).
Es kann für die Prozessführungsbefugnis dahinstehen, ob dem in
Pro-zessstandschaft klagenden
Fahrzeughalter, wie von der Revision geltend ge-macht, daneben eigene -
etwa auf das Anwartschaftsrecht gestützte
-, infolge der
Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs geringere
Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Dem Kläger steht es auf-grund der zivilprozessualen Dispositionsmaxime
sowie der Parteiherrschaft über das Verfahren

253 Abs. 2 Nr. 2, § 308
Abs. 1
Satz 1
ZPO) frei, hinsicht-lich des [X.] allein die Ansprüche der Sicherungseigentümerin
einzuklagen.
Durch das Einrücken des Fahrzeughalters
in die Klägerposition entsteht den Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter.
Denn machte die Sicherungseigentümerin ihre Ansprüche selbst geltend, könnten die Beklagten ihr in
der Konstellation des Streitfalls die Be-triebsgefahr
ebenfalls nicht entgegenhalten
(vgl.
dazu die Ausführungen unter II
2).
2. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dass den Ansprüchen der das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigen-tümerin
die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden kann. Eine Norm, aufgrund derer
sich der nicht haltende Sicherungsei-gentümer die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten, vom [X.] gehaltenen Fahrzeugs zurechnen lassen müsste, besteht nicht.
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a) Eine
Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 17 StVG scheidet aus. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007
(VI [X.], [X.], 182 Rn. 8) seine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmun-gen des Straßenverkehrsgesetzes
haftet (vgl. Senatsurteil vom 30.
März 1965 -
VI [X.],
NJW 1965, 1273, 1274). Eine Erstreckung des [X.] auf den nicht haltenden Sicherungseigentümer ist abzulehnen, insbesondere nachdem der
Gesetzgeber durch die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG mit dem
2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vor-schriften vom 19. Juli 2002 ([X.], [X.]) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der
Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter-
und Eigentümerstel-lung bewusst war (BT-Drucks 14/8780, S.
22 f.), und eine über §
17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinausgehende Änderung nicht vorgenommen hat. Eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Auch ist der Wortlaut der
Vorschrift insoweit eindeutig.
b) Als [X.] scheidet
auch §
9 StVG in Verbindung mit
§
254 BGB aus. Ohne festgestelltes
Verschulden des Führers
des klägerischen Fahrzeugs sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben, denn §
9 StVG setzt ein Verschulden voraus
([X.], in: [X.]/[X.]/
Jahnke, [X.] Verkehrsrecht, 2.
Aufl., Teil 2, Rz.
215
f.; [X.]., [X.], 579; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rn.
9b; [X.], in: [X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVG Rn. 17;
[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Stra-ßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2 Rn. 303; [X.]/[X.], in[X.]/
[X.], [X.] Verkehrsrecht, 2. Aufl., §
9 StVG Rn. 1).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 7.
Dezember 2010 (VI [X.],
[X.], 379 Rn. 12). Nur im Fall des -
hier nicht festgestellten
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(Mit-)Verschuldens des Führers des sicherungsüber-eigneten Fahrzeugs wäre die Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwä-gung gemäß §
9 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 -
VI [X.], NJW 1965, 1273, 1274). Ein nur vermutetes Verschulden genügt nicht.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zurechnung ge-mäß §
278 BGB schon mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen
der Sicherungseigentümerin und den Beklagten nicht in Betracht (vgl. Senatsur-teile vom 30. März 1965 -
VI [X.], NJW 1965, 1273, 1274; vom 10. Juli 2007 -
VI [X.], [X.], 182 Rn. 15).
d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man
mit
den [X.] und den Parteien von einem dinglichen Anwartschaftsrecht des
Klä-gers bezogen auf das Eigentum an dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug ausgeht. Etwaige eigene Schadensersatzansprüche des [X.] wegen der Verletzung seines Anwartschaftsrechtes oder der Beschädigung des Sicherungsgutes ste-hen im Streitfall seiner
Geltendmachung der Rechte der Sicherungseigentüme-rin nicht entgegen.
Auf solche
eigenen Rechte
stützt der Kläger seine Klage nämlich
nicht, sondern lediglich auf die
der Sicherungseigentümerin.
Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12.
Mai 1992 -
VI [X.]/91, [X.]Z 118, 201, 205), also Volleigentum (vgl. BeckOGK BGB/Klinck BGB, Stand 1.
Dezember 2016, §
930 Rn. 194; [X.]/[X.], 7. Aufl., [X.]. §§ 929-936 Rn.
40). Der Sicherungseigentümer
hat bei Beschädigung des Sicherungsgutes grund-sätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.
1 BGB und aus § 7 StVG.
Mit der
Ermächtigung des Sicherungsgebers durch die Sicherungseigentümerin 16
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ist im Streitfall gewährleistet, dass
der
Substanzschaden
in einer Hand geltend gemacht wird. Damit wird zugleich einer doppelten Geltendmachung der [X.] vorgebeugt. Der Schädiger könnte einer weiteren Klage der
Siche-rungseigentümerin den Einwand
der Rechtskraft ([X.], Urteile vom 7. Juli 1993 -
IV ZR 190/92, [X.]Z 123, 132, 135 f.; vom 12. Juli 1985 -
V [X.], [X.], 1324 unter I 3; vom 2. Oktober 1987 -
V [X.], NJW-RR 1988, 126, 127) und einer Klage des anwartschaftsberechtigten Sicherungsgebers aus ei-genem Recht jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen-halten.
Galke

von Pentz

Oehler

[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
9 C 2738/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
13 [X.]/15 -

Meta

VI ZR 125/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. VI ZR 125/16 (REWIS RS 2017, 14625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14625

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VI ZR 125/16

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VIII ZR 182/15

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