Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 429/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 863

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Gegenstand

Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkehrsunfallgegners und dem Halter bei 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin


Leitsatz

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Anwendung der Regeln über den [X.] nach einem Verkehrsunfall.

2

Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte ist Halter des Kraftfahrzeugs, das seine Ehefrau fuhr. Der Beklagte hat das Kraftfahrzeug finanziert. Die finanzierende Bank ist Sicherungseigentümerin des Kraftfahrzeugs. Der [X.] zwischen der Sicherungseigentümerin und dem Beklagten enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"5. Behandlung des [X.]es/Unterhaltungskosten

[1] Der Sicherungsgeber hat das [X.] in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchführen zu lassen. […]

[…]

7. Versicherung des [X.]es

[1] Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, für das [X.] während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten.

[…]

[3] Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der [X.] ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatzansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des [X.]es durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden".

3

Im Vorprozess wurde mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von jeweils 50% zwischen den [X.] der Kraftfahrzeuge festgestellt. Zugunsten der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin, für die der Beklagte als gewillkürter Prozessstandschafter auftrat, wurde die Klägerin zum Ersatz des Sachschadens am Kraftfahrzeug, des [X.] und verauslagter Sachverständigenkosten in Höhe von 100% verurteilt, weil sich die Sicherungseigentümerin, die nicht zugleich Halterin des Kraftfahrzeugs war, im Verhältnis zum Unfallgegner und seinem Haftpflichtversicherer die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht entgegenhalten lassen musste ([X.], Urteil vom 7. März 2017 - [X.], [X.], 1002 ff.).

4

Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten hälftigen Ausgleich des von ihm als Prozessstandschafter der Sicherungseigentümerin erstrittenen Betrags. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Voraussetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs sei, dass im Zuge der Leistung der Klägerin an die Bank deren Anspruch gegen den Beklagten auf die Klägerin übergegangen sei. Das sei nicht der Fall gewesen, weil der Bank als [X.]in ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Sicherungsgeber nicht zugestanden habe. Er ergebe sich weder - insoweit im [X.] an das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 7. Dezember 2010 ([X.] ZR 288/09, [X.], 379 ff.) - aus § 7 StVG noch aus § 280 [X.] in Verbindung mit der zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Sicherungsvereinbarung. Der Umstand allein, dass das sicherungsübereignete Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, genüge nicht, um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus der Sicherungsvereinbarung zu belegen. Ein deliktischer Anspruch sei nicht gegeben, weil dem Beklagten aufgrund der [X.] des Unfallhergangs ein Verschulden nicht zugerechnet werden könne.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

9

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Klägerin könne vom Beklagten keinen hälftigen Ausgleich nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG verlangen, soweit sie der [X.]in zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte haftet der [X.]in nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil unter "Sache" im Sinne der Vorschrift nur eine vom Kraftfahrzeug verschiedene Sache zu verstehen ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.] ZR 288/09, [X.], 379 Rn. 11; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], BeckOGK-StVG [Stand: 1. September 2019], § 7 Rn. 28).

2. Eine Korrektur dieses Ergebnisses über eine analoge Anwendung von Vorschriften des [X.] kommt nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2012 ([X.]) eine Regelung eingeführt, der zufolge der Ausschluss der Halterhaftung (des Unfallgegners) für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs gilt, der nicht Halter ist. Er hat von einer weitergehenden Regelung zugunsten des Unfallgegners in Kenntnis des Umstands abgesehen (BT-Drucks. 14/8780, S. 22 f.), dass Eigentümer und Halter verschiedene Personen sein können und sich daraus für den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer in ihrem Gerechtigkeitsgehalt schwer nachvollziehbare Folgen (vgl. [X.], r+s 2017, 380: "himmelschreiendes Unrecht") ergeben können, die bei einem Zusammenfallen von Eigentum und Haltereigenschaft nicht bestünden (dazu schon [X.], Urteil vom 30. März 1965 - [X.] ZR 257/63, [X.], 426, 427). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen ([X.], Urteile vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 199/06, [X.]Z 173, 182 Rn. 8 und vom 7. März 2017 - [X.] ZR 125/16, [X.], 1002 Rn. 14; vgl. auch Armbrüster, [X.], 154, 155 f.; [X.], [X.], 415, 418 ff./420; [X.], in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2011, [X.], 30/33).

3. Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei erkannt, der Beklagte sei der Klägerin nicht nach § 426 Abs. 2 Satz 1, § 280 Abs. 1 [X.] aus einem übergegangenen Schadensersatzanspruch der [X.]in aus dem [X.] zum Ausgleich verpflichtet.

a) Der Betrieb eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt für sich keine Verletzung einer Pflicht aus dem [X.] dar, aus der sich eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergeben könnte ([X.], NJW-RR 2011, 1327; dagegen [X.], r+s 2014, 579, 580).

b) Eine Haftung des Beklagten wegen einer ihm zurechenbaren Pflichtverletzung bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht nachgewiesen. Sie ist auch nicht zu vermuten.

aa) Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung indiziert keine Pflichtverletzung allein aufgrund des Umstands, dass das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr beschädigt wurde. Insoweit belässt es Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung dabei, dass eine Haftung des Schuldners - wie vom Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] darzulegen und zu beweisen - nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner einer Pflicht aus der Sonderbeziehung zuwidergehandelt hat (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 280 Rn. 14; [X.]/Schwarze, [X.], [X.]. 2019, § 280 Rn. [X.] f.; [X.] in [X.], 2017, [X.], 409 f.).

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, ist eine zurechenbare Pflichtverletzung auch nicht nach den Grundsätzen zu vermuten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen entwickelt hat, in denen als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2008 - [X.], [X.], 142 Rn. 13 ff.). Zwar muss der Schuldner in solchen Fällen nicht nur nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern auch, dass die Schädigung nicht auf seiner objektiven Pflichtverletzung beruht. Keine Anwendung finden diese Grundsätze dagegen, sofern ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Frage kommt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2018 - [X.]I ZR 251/17, NJW 2018, 2956 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Verursachung durch den Unfallgegner nicht auszuschließen. Aus dem Urteil des [X.]II. Zivilsenats vom 13. Mai 1974 ([X.]II ZR 32/73, [X.], 695, 696) ergibt sich nichts anderes (so aber [X.], Beschluss vom 15. August 2017 - 13 U 45/16, juris Rn. 8). Dieses Urteil hatte die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden, nicht für die objektive Pflichtverletzung zum Gegenstand.

4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung weiter stand hält entgegen den Einwänden der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Übernahme der Unterhaltungspflicht in Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung im Verein mit einer Versicherungspflicht nach Nr. 7 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung und die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 [X.] begründeten kein gleichstufiges Gesamtschuldverhältnis.

Zwar können zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine [X.] ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2 (43) [X.] Rn. 6; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln [S] Rn. 184; [X.] als wirksam vorausgesetzt in [X.], Urteil vom 30. Oktober 1990 - [X.], [X.], 88, 91) und bei hochwertigen Gegenständen eine Versicherungsklausel ([X.], aaO; [X.], aaO) vereinbart werden. Die Vereinbarung einer [X.] führt aber unbeschadet der Frage, inwieweit eine Identität des [X.] besteht, nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 [X.]. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den [X.] aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der [X.] der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist ([X.], Urteil vom 28. November 2006 - [X.] ZR 136/05, NJW 2007, 1208 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 421 Rn. 7). Das ist hier im Verhältnis der vertraglichen, verschuldensunabhängigen und von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unabhängigen Unterhaltungspflicht des Beklagten zur Gefährdungshaftung der Klägerin der Fall.

5. Die Klägerin kann vom Beklagten auch keinen Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld verlangen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass auch der Beklagte gegenüber der [X.]in einen [X.] verwirklicht hätte, seine Haftung aber gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wäre. Dies trifft auf den Sicherungsgeber in Fällen, in denen der Unfallhergang ungeklärt bleibt und er dem Sicherungsnehmer weder wegen einer Pflichtverletzung noch wegen der Schäden am [X.] nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht zu, weil er keinen [X.] verwirklicht (vgl. auch [X.], [X.], 415, 423 mit [X.]. 82; [X.], in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2011, [X.], 34).

6. Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht nicht auf einen von der Revision in den Raum gestellten Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eingegangen.

Allerdings können, sofern nicht sogar nur ein Anspruch des Anwartschaftsberechtigten besteht ([X.], Urteil vom 5. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 161, 164 ff.), der [X.] und der Sicherungsgeber als dinglich - so die Feststellungen im Vorprozess ([X.], Urteil vom 7. März 2017 - [X.] ZR 125/16, [X.], 1002 Rn. 18) - [X.] bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die aus einer Eigentumsverletzung resultieren und auf den Ersatz des [X.] gerichtet sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig [X.] sein ([X.], Urteil vom 11. November 1970 - [X.]II ZR 242/68, [X.]Z 55, 20, 31 f.; vgl. auch schon [X.], Urteil vom 25. Januar 1957 - [X.] ZR 319/55, [X.], 514, 517). Soweit [X.]schaft besteht, ist der zum Schadensersatz Verpflichtete nur in dem Verhältnis jeweiliger Schuldner, in dem der (wirtschaftliche) Wert des [X.] zum (wirtschaftlichen) Wert der Anwartschaft steht. Der [X.] kann höchstens in diesem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Übrigen besteht nach § 7 Abs. 1 StVG (nur) ein Anspruch des Sicherungsgebers, auf den § 17 Abs. 2 StVG - nach § 404 [X.] auch gegenüber dem Zessionar gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 der Sicherungsvereinbarung beachtlich - direkt Anwendung findet (vgl. zur Zurechnung der Betriebsgefahr in diesem Verhältnis [X.], Urteil vom 7. März 2017 - [X.] ZR 125/16, [X.], 1002 Rn. 11). Sind [X.] und Sicherungsgeber für bestimmte Ansprüche Mitgläubiger nach § 432 [X.] (zum Meinungsstand [X.], Urteil vom 29. Januar 2019 - [X.] ZR 481/17, [X.], 785 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2017, § 432 Rn. 47; je nach Gegenstand des Anspruchs differenzierend [X.]/[X.], 8. Aufl., § 432 Rn. 7), kann der Unfallgegner beiden Mitgläubigern den gegenüber dem Sicherungsgeber und Halter bestehenden Einwand aus § 17 Abs. 2 StVG entgegenhalten (zu § 254 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1992 - [X.] ZR 17/91, [X.], 1095 f.; [X.]/[X.], aaO, Rn. 12).

Die Klägerin hat indessen, soweit sie ihrer rechtskräftigen und im [X.] nicht mehr angreifbaren Verurteilung im Vorprozess entsprochen hat, auf der Grundlage der § 7 Abs. 1 StVG, § 115 [X.] eine Leistung auf eine rechtskräftig festgestellte Forderung der [X.]in erbracht. Ob und in welcher Höhe die Forderung tatsächlich bestand, unterliegt im [X.] nicht mehr der Nachprüfung. Ansprüche gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung sind unter diesen Umständen ausgeschlossen.

[X.]     

      

Joeres     

      

Matthias

      

Menges     

      

Schild von [X.]     

      

Meta

XI ZR 429/19

27.10.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Stuttgart, 31. Juli 2019, Az: 13 S 103/18

§ 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 280 Abs 1 BGB, § 426 Abs 2 S 1 BGB, § 115 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 429/19 (REWIS RS 2020, 863)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 357-358 REWIS RS 2020, 863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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