Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 171/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1762

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Schadensersatzforderung wegen nicht erfolgter Sanierung nach rechtskräftig abgewiesener Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 36. Zivilkammer - vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.137,44 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - [X.], [X.], 615 Rn. 43 ff. [X.]; Beschluss vom 14. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als „Minus“ die Ursachenermittlung umfassten.

2

Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am 19. Mai 2010 gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den [X.] vom 24. April 2013 scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - [X.], [X.], 313 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - [X.], [X.], 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom 17. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1757 f.; [X.], Urteil vom 24. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 3204 f.; [X.] ZPO/[X.] [1.3.2020], § 322 Rn. 43).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele     

        

[X.]     

        

Meta

V ZR 171/19

07.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 21. Februar 2019, Az: 36 S 5953/18 WEG

§ 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 46 Abs 1 WoEigG, § 322 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 171/19 (REWIS RS 2020, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1762

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V ZR 101/16

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